Aufleben des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Aufleben des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die kleine AwV nach 2 a) oder b) ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzu- zeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versi- cherungsschutzes der als AwV geführten Tarife zum Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. AWVK 01.09 4.2 Bei einer kleinen AwV nach 2 c) bis e) erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarife nach Ablauf der vereinbarten Dauer. 4.3 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leis- tungsanspruch in tariflichem Umfang auch für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der Dauer der kleinen AwV eingetreten sind. Die zurückgelegte Versicherungsdauer der kleinen AwV wird auf die tarifliche Wartezeit angerechnet. 4.4 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird nach den Tarifen ermittelt, denen die kleine AwV zugrunde lag. Er wird zu dem Alter berechnet, das bei Beendigung der Anwartschaft erreicht ist. Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschluss bekannter Vorerkrankungen vereinbart, so ist dieser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzes zu entrichten. 4.5 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimo- natsfrist vorgenommen, so kann das Aufleben des Versi- cherungsschutzes von Besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Aufleben kann dann frühestens zum nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim Versicherer erfolgen. 4.6 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Ge- brauch gemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Aufleben des Versicherungsschutzes. 4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die große AwV nach 2 a) oder b) bzw. die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Fall g) ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten anzuzei- gen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versiche- rungsschutzes der als AwV geführten Tarife zum Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind bzw. die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wurde. AWVG 01.09 4.2 Bei einer großen AwV nach 2 c) bis e) erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzes der als AwV geführten Tarife nach Ablauf der vereinbarten Dauer.

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.