Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft Musterklauseln

Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung und vorbehaltlich des Quorums und der Mehrheitserfordernisse, wie sie für Satzungsänderungen gelten, aufgelöst werden. Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Mindestkapitals fällt, wird die Frage der Auflösung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgetragen. Die Generalversammlung entscheidet ohne Anwesenheitsquorum, mit der einfachen Mehrheit der bei dieser Versammlung vertretenen Aktien. Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat auch dann unterbreitet, wenn das Gesellschaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestkapitals gemäß Artikel 5 der Satzung fällt; in diesem Falle wird die Generalversammlung ohne Anwesenheitsquorum beschließen und die Auflösung kann durch die Aktionäre entschieden werden, welche ein Viertel der auf der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien halten. Die Generalversammlung muss innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach Feststellung, dass das Netto-Gesellschaftsvermögen unterhalb zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals gefallen ist, einberufen werden. Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren durchgeführt, die natürliche oder juristische Personen sein können sowie ordnungsgemäß von der CSSF genehmigt und von der Generalversammlung ernannt werden müssen; letztere beschließt auch über ihre Befugnisse und Vergütung. Der Netto-Liquidationserlös jedes Teilfonds wird von den Liquidatoren an die Aktionäre des entsprechenden Teilfonds im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz an diesem Teilfonds verteilt. Wird die Gesellschaft zwangsweise oder freiwillig liquidiert, so erfolgt die Liquidation in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Dieses Gesetz spezifiziert die Schritte, die unternommen werden müssen, um die Aktionäre an der Verteilung der Liquidationserlöse teilhaben zu lassen und sieht die Hinterlegung bei der "Caisse de Consignation" für alle Beträge, die bei Abschluss der Liquidation von den Aktionären nicht eingefordert wurden, vor. Beträge, die dort innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht eingefordert werden, verfallen gemäß den Bestimmungen des Luxemburger Rechts.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.