Auflösung – Verlängerung Musterklauseln

Auflösung – Verlängerung. Wenn das Vermögen des Fonds 30 Tage lang unter dem in obigem Artikel 2 festgelegten Betrag liegt, informiert die Verwaltungsgesellschaft die Autorité des Marchés Financiers und löst den Fonds auf, sofern er nicht mit einem anderen FCP verschmolzen wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Fonds im Voraus auflösen, wobei sie die Anteilsinhaber über diesen Beschluss informiert; ab diesem Datum werden keine Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge mehr angenommen. Ferner löst die Verwaltungsgesellschaft den Fonds bei Antrag auf Rücknahme der Gesamtheit der Anteile, bei Einstellung der Tätigkeit der Verwahrstelle, wenn keine andere Verwahrstelle ernannt wurde, oder bei Ablauf der Fondsdauer, sofern diese nicht verlängert wurde, auf. Die Verwaltungsgesellschaft teilt der Autorité des Marchés Financiers den Termin der Auflösung und das vorgesehene Auflösungsverfahren schriftlich mit. Danach sendet sie der Autorité des Marchés Financiers den Bericht des Abschlussprüfers zu. Die Verlängerung der Dauer des Fonds kann von der Verwaltungsgesellschaft im Einverständnis mit der Verwahrstelle beschlossen werden. Ihre Entscheidung muss mindestens drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Fondsdauer getroffen und den Anteilsinhabern und der Autorité des Marchés Financiers mitgeteilt werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.