Aufstellungsbeschluss Musterklauseln

Aufstellungsbeschluss. 2. Beschluss der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 07.12.2021
Aufstellungsbeschluss. 2. Vorentwurf zur Begründung
Aufstellungsbeschluss. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wil- mersdorf die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens VII-272bb, die Aufstel- lung des Bebauungsplanverfahrens 4-62 (vormals Geltungsbereich des Bebau- ungsplans VII-272bb) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a, Abs. 2 BauGB i. V. mit § 13 BauGB unter teilweiser Änderung der festgesetzten Bebauungs- pläne VII-97 und des Baunutzungsplanes sowie die Durchführung der Beteili- gung der Behörden beschlossen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan 4-62 als Bebauungsplan der Innenentwicklung und im beschleu- nigten Verfahren gemäß § 13a Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch ohne Durchfüh- rung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB erfolgte am 21. Januar 2015. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, wo sich die Öffentlichkeit innerhalb der Frist über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir- kungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern kann.
Aufstellungsbeschluss. Der Stadtrat der Stadt Dingelstädt hat mit Ratssitzung erstmalig am 05.08.2019 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.: 30 - Am Lohberg I gefasst und ortsüblich bekannt gemacht. Frühzeitige Beteiligung Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hat der Vorentwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Zeit vom 05.01.2021 bis 12.02.2021 im Rathaus, Bauamt der Stadt Dingelstädt öffentlich ausgelegen und es war den Bürgern die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung des Entwurfs gegeben. Nach § 4 (2) BauGB sind mit Schreiben vom 05.01.2021 die Behörden und sonstige Xxxxxx öffentlicher Belange, die von der Planung berührt werden könnten, zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Es wurden 33 Behörden/Xxxxxx öffentlicher Belange und Nachbargemeinden angeschrieben.
Aufstellungsbeschluss. Die Durchführung der 135. Änderung des Flächennut- zungsplanes für den Bereich „Xxxxxxxxxx“, Xxxxxxxx Xxx Xxxxxxxxx wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB beschlos- sen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Geltungsbereich der Änderung geht aus dem zu die- sem Beschluss gehörenden Übersichtsplan hervor.
Aufstellungsbeschluss. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1030 „Süd- feld, Bauabschnitt C/I“, Ortsteil Werl-Aspe wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchge- führt. Der Geltungsbereich geht aus dem zu diesem Be- schluss gehörenden Übersichtsplan hervor.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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