Aufstockung Musterklauseln

Aufstockung. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff "Teilschuldverschreibungen" umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
Aufstockung. Die Emittentin ist nicht berechtigt, die Anleihe 2020/2025 über den Betrag von EUR 990.000,00 hinaus aufzustocken.
Aufstockung. Weitere, gemäß vorstehendem Absatz (a) ausgegebene Schuldverschreibungen können (müssen jedoch nicht) von der Emittentin, wenn sie über im Wesentlichen gleich Ausstattungsmerkmale verfügen (zur Klarstellung: mit ggf. abweichenden Parametern, bspw. hinsichtlich Begebungstag, Verzinsungsbeginns und/oder Ausgabepreis) mit den Schuldverschreibungen (wie in § 1 definiert) zu einer einheitlichen Serie von Schuldverschreibungen konsolidiert werden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen („Aufstockung“). Im Falle einer Aufstockung gelten die Anleihebedingungen für die so zusammengefassten einheitlichen Schuldver schreibungen. Der in § 1 dieser Anleihebedingungen definierte Begriff „Schuldverschreibung“ umfasst bei Aufstockung sodann auch die zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen.
Aufstockung. Die Emittentin kann die Anzahl der ausgegebenen Schuldverschreibun- gen jederzeit durch eine weitere Emission aufstocken, wenn nach einer Planung der Emittentin die Aufnahme weiteren Kapitals unter dem Gesichtspunkt kaufmännischer Vorsicht erforderlich ist, um möglicherweise drohende Liquiditätsengpässe abzuwen- den. Dazu darf die Emittentin so planen, dass sie stets in der Lage ist die Verbindlich- keiten für die nächsten 18 Monate zu zahlen. Diese Aufstockung geht auch über den ursprünglichen maximalen Gesamtnennbetrag hinaus. In dem Fall beabsichtigt die Emittentin aus heutiger Sicht – ohne dass dies feststeht -, auch die Schuldverschrei- bungen Xxxxxxxxxxxx 00! Junior weiter aufzustocken.
Aufstockung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung wie die vorliegenden Schuldverschreibungen auszugeben, so dass sie mit diesen zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff "Schuldverschreibungen" umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich ausgegebenen Schuldverschreibungen.
Aufstockung. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Schuldverschreibungsgläubiger jederzeit eine oder mehrere weitere Emission(en) von Schuldverschreibungen zu in jeder Hinsicht mit den hierin niedergelegten inhaltlich identischen Bedingungen aufzulegen. Die zu identischen Bedingungen begebenen Schuldverschreibungen gelten als eine einheitliche Emission mit den ursprünglich oder früher begebenen Schuldverschreibungen und sind voll mit diesen austauschbar. Der Begriff „Schuldverschreibung“ umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch die zusätzlich begebenen Schuldverschreibungen. Bekanntmachungen, welche die Schuldverschreibungen betreffen, werden in einem überregionalen Börsenpflichtblatt, ggf. dem elektronischen Bundesanzeiger oder - soweit zulässig - auf der Internetseite xxxx://xxx.xxxxx.xx veröffentlicht. Jede derartige Bekanntmachung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt, sofern nicht in der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt ist, und zugegangen.
Aufstockung. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschrei- bungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Teilschuldverschreibungen zusam- mengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff "Teilschuldverschreibungen" umfasst im Fall einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Schuld- verschreibungen. § 10 Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Aufstockung. Die Emittentin kann die Anzahl der ausgegebenen Schuldverschreibun- gen jederzeit durch weitere Emissionen aufstocken, wenn nach einer Planung der Emittentin die Aufnahme weiteren Kapitals unter dem Gesichtspunkt kaufmännischer Vorsicht erforderlich ist, um möglicherweise drohende Liquiditätsengpässe abzuwen- den. Dazu darf die Emittentin so planen, dass sie stets in der Lage ist die Verbindlich- keiten für die nächsten 18 Monate zu zahlen. Diese Aufstockung geht auch über den ursprünglichen maximalen Gesamtnennbetrag hinaus. In dem Fall beabsichtigt die Emittentin aus heutiger Sicht – ohne dass dies feststeht -, auch die parallel begebenen Schuldverschreibungen Uphoffweg! Hamburg und die Schuldverschreibungen Xxxxxx- weg! Junior weiter aufzustocken.
Aufstockung. Die Emittentin kann die Anzahl der ausgegebenen Schuldverschreibungen jederzeit durch weitere Emissionen bis zur Höhe des Gesamtnennbetrages der Anleihe gemäß den vorliegenden Schuldverschreibungsbedingungen und des maximalen Gesamtbetrags im Sinne von Ziff. 2.1.1 aufstocken. Eine Aufstockung über den Gesamtnennbetrag der Anleihe und/oder den maximalen Gesamtbetrag im Sinne von Ziff. 2.1.1 hinaus ist nur zulässig wenn nach einer Planung der Emittentin die Aufnahme weiteren Kapitals unter dem Gesichtspunkt kaufmännischer Vorsicht erforderlich ist, um möglicherweise drohende Liquiditätsengpässe abzuwenden. Dazu darf die Emittentin so planen, dass sie stets in der Lage ist die Verbindlichkeiten für die nächsten 18 Monate zu zahlen.
Aufstockung. Die SeniVita Sozial gGmbH ist berechtigt das von ihr ausgegebene bzw. an- gebotene Genussscheinkapital zu erhöhen und zu diesem Zweck weitere Genussscheine zu gleichen oder anderen Bedingungen zu begeben. Diese können zusammen mit der vorlie- genden Tranche eine Einheit bilden (und damit deren Gesamtnennbetrag erhöhen), aber auch unabhängig davon angeboten werden. Eine Zustimmung der bestehenden Genuss- scheininhaber zur Ausgabe weiterer Genussscheine bzw. anderer Finanzierungsmittel ist nicht erforderlich. Ein Bezugsrecht der Genussscheininhaber bei der Ausgabe weiterer Ge- nussscheine bzw. anderer Finanzierungsmittel besteht nicht. Im Falle der Begebung weiterer Genussscheine haben die Genussscheininhaber keinen Anspruch auf vorrangige oder