Clean-up-Option Musterklauseln

Clean-up-Option. Wenn 80 % oder mehr des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen zurückge- zahlt, zurückgekauft oder entwertet wurde, ist die Emittentin berechtigt, die verbleibenden Schuldverschreibun- gen (ganz, jedoch nicht teilweise) mit einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen und nicht mehr als 60 Tagen nach Maßgabe von § 14 mit Wirkung zu dem von der Emittentin in der Bekanntmachung festgelegten Vorzei- tigen Rückzahlungstag (Clean-up) (wie nachstehend definiert) zu kündigen und zum Vorzeitigen Rückzah- lungsbetrag (Clean-up) (wie nachstehend definiert), zuzüglich bis zum Vorzeitigen Rückzahlungstag (Clean- up) (ausschließlich) aufgelaufener und noch nicht gezahlter Zinsen, zurückzuzahlen.
Clean-up-Option. Wenn 80% oder mehr des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen zurückgezahlt, zurückgekauft oder entwertet wurde, ist die Emittentin berechtigt, die verbleibenden Schuldverschreibungen (ganz, jedoch nicht teilweise) mit einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen und nicht mehr als 60 Tagen mit Wirkung zu dem von der Emittentin in der Bekanntmachung festgelegten Vorzeitigen Rückzahlungstag (Clean-up) (wie nachstehend definiert) zu kündigen und zu 100% des Nennbetrags, zuzüglich aufgelaufener und noch nicht gezahlter Zinsen bis zum Vorzeitigen Rückzahlungstag (Clean-up) (ausschließlich), zurückzuzahlen. „Vorzeitiger Rückzahlungstag (Clean-up)“ im Sinne dieser Anleihebedingungen ist derjenige Tag, der in der Erklärung der Kündigung nach Absatz (c) als Tag der Rückzahlung festgelegt wurde. Die vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen nach diesem Absatz (c) ist den Anleihegläubigern über eine unwiderrufliche Kündigungserklärung zu erklären, die gemäß § 16 bekanntzugeben ist. Die Kündigungserklärung hat die folgenden Angaben zu beinhalten: (i) den Vorzeitigen Rückzahlungstag (Clean- up) und (ii) eine kurze Zusammenfassung, welche die Umstände darlegt, die das entsprechende Rückzahlungsrecht der Emittentin begründen.
Clean-up-Option. If 80 per cent or more of the Aggregate Principal Amount of the Notes initially issued have been repur- chased and cancelled, the Issuer may, by giving not less than 30 nor more than 60 days' notice to the Noteholders in accord- ance with § 14, call, at its option, the remaining Notes (in whole but not in part) with effect from the redemption date specified by the Issuer in the notice. In the case such call notice is given, the Issuer shall redeem the remaining Notes on the specified Early Redemption Date (Clean-up) (as defined below) at the Early Redemption Amount (Clean-up) (as defined below) plus accrued interest to (but excluding) the specified Early Redemp- tion Date (Clean-up).
Clean-up-Option. Wenn 80 Prozent oder mehr des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen zurückgezahlt, zurückgekauft oder entwertet wurden, ist die Emittentin berechtigt, die verbleibenden Schuldverschreibungen (ganz, jedoch nicht teilweise) mit einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen und nicht mehr als 60 Tagen nach Maßgabe von § 13 mit Wirkung zu dem von der Emittentin in der Bekanntmachung festgelegten Vorzeitigen Rückzahlungstag (Clean-up) (wie nachstehend definiert) zu kündigen und zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Clean-up) (wie nachstehend definiert), zuzüglich aufgelaufener und noch nicht gezahlter Zinsen bis zum Vorzeitigen Rückzahlungstag (Clean-up) (ausschließlich), zurückzuzahlen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………