Auftragsgegenstand/Auftragserteilung Musterklauseln

Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Creditreform Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die Auslands-Inkasso- Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarung. 1.2 Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen...
Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 Creditreform erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Ferner erteilt Creditreform Auskünfte über Privatpersonen. Soweit diese mit Hilfe der Datenbank der Creditreform Boniversum GmbH erteilt werden, gelten ergänzend die AGB der Creditreform Boniversum GmbH. 1.2 Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die Creditreform durch die betriebsübliche Recherche als nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ermittelt hat. Creditreform bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen, insbesondere nicht für die Einsichtnahme in öffentliche Register. Es bedarf eines speziellen Auftrags, wenn besondere Fragen beantwortet werden sollen. 1.3 Online Auskünfte werden auf der Grundlage der in der Datenbank gespeicherten Informationen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt. Für die Nutzung der Online Datenbank gilt die gesondert vom Kunden zu unterzeichnende Online Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Werden Creditreform Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist Creditreform berechtigt, den Kunden vom Abrufverfahren auszuschließen. Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein unbefugter Dritter Zugang zu den Datenbank Kennungen erhalten hat, ist Creditreform unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. 1.4 Creditreform kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf mündliche Berichterstattung beschränken. 1.5 Der Kunde verzichtet gegenüber Creditreform auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.
Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1 Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnver- fahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangs- vollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nimmt Creditreform – falls notwendig – Erfüllungsgehilfen in Anspruch (Auslandsinkassoabteilung des Verbandes der Vereine Creditreform e. V., Partnerunternehmen und Rechtsanwälte vor Ort). Für das Aus- landsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Preisliste oder Vergütungsvereinbarung. 1.2 Mit Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf- grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunter- lagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Über- mittlung des Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg). Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkass...
Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1. Gegenstand dieses Vertrages und Auftrag des VK ist die Wahrung der Interessen des VK durch den VM in allen privaten/betrieblichen Versicherungsangelegenheiten mit Ausnahme von Sozialversicherungsfragen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages sowie unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler (AGB), die dem VK als integrierender Vertragsbestandteil ausgehändigt und von diesem vollinhaltlich zur Kenntnis genommen wurden. 1.2. Von der Interessenswahrung ausdrücklich ausgenommen sind folgende Sparten: 1.3. Die Auswahl der zu vermittelnden Produkte beschränkt sich überdies auf folgende Kriterien: 1.4. Der genaue Leistungskatalog einschließlich der damit zusammenhängenden Pflichten des VMs und des VK ist dem MaklerG 1996 und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen VM zu entnehmen. Abweichend wird die Interessenswahrung des VMs noch auf/um die nachstehend angeführten Leistungen erweitert und/oder eingeschränkt: 1.4.1.Interessenswahrung nicht nur auf alle in Österreich niedergelassenen Versicherer, sondern auch auf jene Versicherer, die im freien Dienstleistungsverkehr des EWR ihre Tätigkeit entfallen und sich dem österreichischen Recht, der österreichischen Gerichtsbarkeit und sachlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte unterwerfen.
Auftragsgegenstand/Auftragserteilung. 1.1. Creditreform vermittelt Leistungen der Tochtergesellschaften (nachfolgend Töchter genannt) der Creditreform AG und deren Partner. Diese Gesellschaften sind die Creditreform Rating AG, bedirect GmbH & Co. KG, Creditreform Boniversum GmbH, microm Micromarketing-Systeme und Consult GmbH, Creditreform Compliance Services GmbH und die accredis Inkasso- und Kreditabwicklungs-GmbH. 1.2. Beim Bezug von Produkten und Leistungen der Töchter wird ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen Xxxxx und Tochter begründet. Für das auf diese Weise entstehende Vertragsverhältnis gelten die jeweils gültigen AGB der betroffenen Tochter und ergänzen die Creditreform-Geschäftsbedingungen. 1.3. Für Produkte und Leistungen haften die Töchter entsprechend ihren Geschäftsbedingungen.
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  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Auftrag Der Leistungserbringer kann über den Datenaustausch durch die KKH beauftragt werden, auf Grundlage einer Verordnung einen Kostenvoranschlag/Angebot zu erstellen, eine Anpas- sung/Reparatur/Sicherheitstechnische Kontrolle oder Wartung vorzunehmen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.