Auftragsänderung Musterklauseln

Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder -umfang im Pro- jektverlauf zu ändern. Dazu dient das folgende Auftragsänderungs-Verfahren. Das Verfahren gilt für sämtliche Teilprojekte. 8.1. SMARTSTEP CONSULTING wird einen Änderungsvorschlag des Auftragge- bers sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Ände- rungsvorschlages erforderlich ist oder nicht. 8.2. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird SMARTSTEP CONSULTING dem Auftraggeber in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die für die Prüfung anfallende Vergütung mitteilen. Der Auftragge- ber wird innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum des neuen Vergütungsan- gebotes den ggf. neuen Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. 8.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird SMARTSTEP CONSULTING dem Auftraggeber entweder • ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Ände- rungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbeson- dere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswir- kungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Ver- gütung. Das Angebot berücksichtigt explizit auch mögliche Ersparnisse durch Minderaufwendungen oder mögliche Zusatzzahlungen infolge von notwendigen Mehraufwendungen oder • mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für SMARTSTEP CONSULTING nicht durchführbar ist. 8.4. Der Auftraggeber wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist), ersatzweise der Frist nach Ziffer VIII.8.2, entweder annehmen oder schriftlich ablehnen. 8.5. SMARTSTEP CONSULTING und der Auftraggeber können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung oder - soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden. 8.6. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grund- lage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungs- zeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unter- brochen wurden. SMARTSTEP CONSULTING kann für die Dauer der Unterbre- chung eine angemessene Vergütung verlangen – außer soweit sie ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzu- setzen böswillig u...
Auftragsänderung. 1. Auftragsänderungen vor oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden nur berücksichtigt, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Besteller Übernommen werden und eine ausrechende Verlängerung der Lieferfrist zugebilligt wird. 2. Abweichungen und Änderungen in der Ausführung der Bestellung sind zulässig, wenn sie aus technischen Gründen notwendig und dem Besteller zumutbar sind.
Auftragsänderung. Sollten sich Änderungen ergeben, die einen AUFTRAG betreffen oder betreffen könnten, teilt der KUNDE Yokogawa dies schriftlich mit. Nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung informiert Yokogawa den KUNDEN schriftlich darüber, (i) ob solche Änderungen akzeptiert werden können oder nicht, (ii) welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf den Preis und/oder den Zeitplan haben und
Auftragsänderung. Sollten sich Änderungen ergeben, die einen Auftrag betreffen oder betreffen könnten, teilt jede Partei dies der jeweils anderen Partei schriftlich mit. Nach Erhalt (oder Ausstellung) einer solchen Benachrichtigung informiert Yokogawa den Kunden schriftlich darüber, (i) ob solche Änderungen akzeptiert werden können oder nicht, (ii) welche Auswirkungen sie (gegebenenfalls) auf den Preis und/oder den Zeitplan haben und (iii) welche wirtschaftlichen oder technischen Folgen oder Bedingungen dies (gegebenenfalls) nach sich zieht. Erst nach Erhalt der schriftlichen Annahmebestätigung des Kunden bezüglich der von Yokogawa mitgeteilten/vorgeschlagenen Auswirkungen und Bedingungen und nach Erfüllung (eventueller) resultierender Verpflichtungen des Kunden, wie z.B. Vorauszahlungen, Änderung der Zahlungsart oder Vorlage zusätzlicher Information, wird Yokogawa nach Unterzeichnung der entsprechenden Auftragsänderung durch beide Parteien die oben genannten Änderungen einarbeiten und durchführen. Sollten solche Änderungen zu Zeitverlust und/oder Zusatzkosten führen, ist Yokogawa berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern und/oder Erstattung der Zusatzkosten zu verlangen, selbst wenn der Kunde diese Änderungen später wieder zurücknimmt.
Auftragsänderung. Solange der AN seine Verpflichtungen noch nicht vollständig erfüllt hat, kann der AG im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich konstruktiver Auslegung, technischer Umsetzung und Ausführung, bis hin zu veränderten Lieferzeiten verlangen. Die resultierenden Auswirkungen hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, Verschiebungen der Liefertermine sind angemessen einvernehmlich zu regeln.
Auftragsänderung. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Leistungsinhalt und/oder -umfang im Pro- jektverlauf zu ändern. Dazu dient das folgende Auftragsänderungs-Verfahren. Das Verfahren gilt für sämtliche Teilprojekte. 8.1. SMARTSTEP DATA INSTITUTE wird einen Änderungsvorschlag des Auftraggebers sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht. 8.2. Ist eine umfangreiche Prüfung erforderlich, wird SMARTSTEP DATA INSTITUTE dem Auftraggeber in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die für die Prüfung anfallende Vergütung mitteilen. Der Auftraggeber wird innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Datum des neuen Vergütungsangebotes den ggf. neuen Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. 8.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird SMARTSTEP DATA INSTITUTE dem Auftraggeber entweder • ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Ände- rungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung. Das Angebot berücksichtigt explizit auch mögliche Ersparnisse durch Minderaufwendungen oder mögliche Zusatzzahlungen infolge von notwendigen Mehraufwendungen oder • mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für SMARTSTEP DATA INSTITUTE nicht durchführbar ist.
Auftragsänderung. Vereinbarungen über vom Auftrag abweichende Leistungsänderungen, die während der Auftragsabwicklung zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber getroffen werden sollen, sind nicht ohne Zustimmung der Vergabestelle zulässig. Zur Beseitigung von Problemstellungen, die sich während der Auftragsabwicklung ergeben und die ggf. zu Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen führen können, hat sich der Auftragnehmer schriftlich mit der Vergabestelle in Verbindung zu setzen: Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB) Bereich Finanzen/Vergabe Xxxxxxxxxxxx 0X 00000 Xxxxxxxx
Auftragsänderung. NAME DES ANTRAGSTELLERS: DATUM: BESCHREIBUNG UND UMFANG DER VORGESEHENEN ÄNDERUNG: BESCHREIBUNG DER AUSWIRKUNGEN AUF: ● LIEFERGEGENSTÄNDE (DELIVERABLES) ● MILESTONES
Auftragsänderung. Bei einer Auftragsänderung seitens des Auftraggebers ist uns eine angemessene Reaktionszeit zu gewähren. Wir behalten uns in diesem Fall eine Nachkalkulation und Nachberechnung sowie eine Verschiebung der Fertigungs- und Liefertermine vor.

Related to Auftragsänderung

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Auftrag Der Leistungserbringer kann über den Datenaustausch durch die KKH beauftragt werden, auf Grundlage einer Verordnung einen Kostenvoranschlag/Angebot zu erstellen, eine Anpas- sung/Reparatur/Sicherheitstechnische Kontrolle oder Wartung vorzunehmen.

  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.