Eignungskriterien Musterklauseln

Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter- lagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
Eignungskriterien. 1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Krite- rien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
Eignungskriterien. 1. Der Emittent der primären US-Notierung des Wertpapiers muss ausschließlich am Nasdaq Global Select Market oder am Nasdaq Global Market notiert sein.
Eignungskriterien. (§ 10 Abs. 1 SubmD)
Eignungskriterien. 1.25.1 Wird vom Auftragnehmer zum Nachweis der Eignung die Vorlage von Urkunden verlangt, dürfen diese nicht älter als 3 (drei) Monate sein. Können die geforderten Urkunden nicht beigebracht werden, sind gleichwertige Bescheinigungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, eines Notars oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Auftragnehmers vorzulegen. Dem BKH Kufstein ist es vorbehalten, im Bedarfsfall zusätzliche Nachweise anzufordern.
Eignungskriterien. 6.1 Allgemeines‌ Der Bieter muss für die Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistung geeignet sein. Geeignet sind Bieter, die befugt, technisch, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Leistungsfähigkeit (siehe Punkt 6.3 bis 6.5) und Zuverlässigkeit (siehe Punkt 6.6) müssen spätestens zum Ende der Angebotsfrist vorliegen, ansonsten wird das Angebot ausgeschieden. Die Eignung ist durch Vorlage der in diesen Ausschreibungsbedingungen beschriebenen Urkunden (Nachweise, Bescheinigungen, etc.) nachzuweisen und zu belegen. Sämtliche Nachweise sind in deutscher Sprache in Kopie beizulegen. Soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind diese in beglaubigter deutscher Übersetzung ebenfalls in Kopie vorzulegen. Die MVG behält sich vor, gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen im Original nachzufordern. setzen. Das Ausstellungsdatum des Nachweises kann grundsätzlich auch nach Ende der Angebotsfrist liegen. Die nachzuweisenden Umstände müssen jedoch bereits zum Ende der Angebotsfrist vorgelegen sein. Die Nichtvorlage innerhalb der gesetzten Nachfrist stellt jedoch einen Ausscheidensgrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 4 BVergGKonz 2018 dar. Sind die als Nachweis geforderten amtlichen Dokumente in Österreich nicht erhältlich, können gleichwertige Dokumente einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde aus einem anderen Staat vorgelegt werden.
Eignungskriterien. A: Befähigung zur Berufsausübung IV.1 Eintragung Berufsregister (Info) Ist der Bewerber im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister eingetragen? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, bitte geben Sie Isre Gewerbenummer an Gewerbenummer: (Der Auftraggeber besält sics hor, zu einer möglicsen Vergabehersandlung Nacsweise einzufordern.) IV.2 Mitgliedschaft in berufsbezogenen Vereinen oder Verbänden (Info) Besteht darüber hinaus die Mitgliedschaft in weiteren berufsbezogenen Vereinen oder Verbänden? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, in welchen?
Eignungskriterien. Artikel 45 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters Artikel 46 Befähigung zur Berufsausübung
Eignungskriterien. Artikel 52 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen
Eignungskriterien. Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien