Common use of Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen Clause in Contracts

Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen. 5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbrin- ger und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwi- schen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter gel- tend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

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Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen. 5.16.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbrin- ger und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwi- schen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter gel- tend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

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Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen. 5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbrin- ger Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwi- schen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter gel- tend geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

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Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen. 5.16.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbrin- ger Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen zwi- schen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter gel- tend geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

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Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen. 5.16.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbrin- ger Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit so-weit dies den Vereinbarungen zwi- schen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter gel- tend geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

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Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen. 5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbrin- ger Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit so-weit dies den Vereinbarungen zwi- schen zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter gel- tend geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

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