Aufzeichnung von Telefongesprächen. 1. EPH zeichnet aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, Messenger Dienst) im Zusammenhang mit der Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Besucher und Nutzer auf Ton- oder Datenträgern auf und bewahrt diese Aufzeichnungen auf. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit den Kunden wird über einen Zeitraum von fünf Jahren – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Finanzmarktaufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen und wird den Besuchern und Nutzern auf deren Verlangen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. EPH ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbeziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeichnung erfolgt zu Nachweiszwecken.
3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird EPH den Besucher und Xxxxxx über die Zwecke der Aufzeichnung informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung bitten, es sei denn, der Nutzer hat EPH bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. EPH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschriften der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. Die Verwaltungsgesellschaft ist grundsätzlich zur Aufzeichnung von Telefongesprächen berechtigt. Es wird davon ausgegangen, dass die Anleger dieser Aufzeichnung von Gesprächen mit der Verwaltungsgesellschaft und der Verwendung derselben durch die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Gesellschaft und/oder die Verwaltungsstelle, sofern anwendbar, in Gerichtsverfahren oder anderweitig nach deren Ermessen zustimmen. Darüber hinaus müssen manche lokalen Niederlassungen von Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Telefongespräche und elektronische Mitteilungen eventuell zu Schulungs- oder Überwachungszwecken und/ oder zur Bestätigung der Anweisungen der Anleger aufzeichnen. Aufzeichnungen werden innerhalb von fünf Jahren ab der Aufzeichnung bzw. innerhalb von sieben Jahren, wenn dies ausdrücklich aufsichtsrechtlich vorgeschrieben ist, auf Anfrage übermittelt (wobei hierfür eine Gebühr erhoben werden kann). Anleger erhalten mindestens eine persönliche Anlegerportfolio-Nummer. Diese persönliche Anlegerportfolio-Nummer ist bei jedem Schriftwechsel mit der Gesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft zu verwenden. Falls eine m Anleger mehrere persönliche Anlegerportfolio-Nummern zugewiesen wurden, sind bei Ersuchen, die alle Portfolios dieses Anlegers betreffen, alle diese persönlichen Anlegerportfolio-Nummern anzugeben. Relevante Mitteilungen oder sonstige Informationen für Anteilsinhaber, die sich auf ihre Anlage im Fonds beziehen (einschließlich Ausführungsanzeigen), können einem Anteilsinhaber auf elektronischem Wege in Übereinstimmung mit den geltenden luxemburgischen Vorschriften übermittelt werden, wenn derAnteilsinhaber seine Zustimmung erteilt und der Verwaltungsgesellschaft zu diesen Zwecken eine E-Mail-Adresse und/oder relevante elektronische Kontaktdaten zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus werden Anteilsinhaber, soweit dies nach luxemburgischem Recht oder den Bestimmungen der luxemburgischen Aufsichtsbehörde erforderlich ist, auch schriftlich oder auf andere nach luxemburgischem Recht vorgeschriebene Weise benachrichtigt. Anteilsinhaber sollten in diesem Zusammenhang insbesondere den Abschnitt „Versammlungen und Berichtswesen“ beachten. Im Bereich der elektronischen Kommunikation und des elektronischen Handels wird Xxxxxxxx Xxxxxxxxx angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu wahren und zu schützen. Empfänger elektronischer Mitteilungen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Integrität und Vertraulichkeit der elekt...
Aufzeichnung von Telefongesprächen. Telefongespräche mit der S Broker AG & Co. KG werden aufgezeichnet. Ihr Einverständnis hierzu ist für die Führung eines S Broker Depots erforderlich.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit ihm erfolgen dürfen, wenn dies der Branchenusanz (z.B. Börsenauf- träge) oder technischen Notwendigkeiten (z.B. Alarmorga- nisation) entspricht.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. Die Bank wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Telefongespräche und die elek- tronische Kommunikation mit dem Kunden aufzeichnen. Eine Kopie dieser Aufzeich- nungen über die Gespräche und die elektronische Kommunikation mit dem Kunden stehen dem Kunden auf Anfrage über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zur Verfügung.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. Sie willigen ein, dass wir: ¬ alle Telefongespräche zwischen Ihnen und uns aufzeichnen können; und ¬ die Aufzeichnungen solcher Gespräche oder Abschriften dieser Aufzeichnungen als Beweise im Streitfall oder einem zu erwartenden Streitfall zwischen Ihnen und uns heranziehen dürfen.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. 6.1. UDI zeichnet Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, Messenger-Dienst) im Zusammenhang mit der Anbah- nung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Auf- trägen der Nutzer auf Ton- oder Datenträgern auf und bewahrt diese Aufzeichnungen auf. Dies gilt unabhän- gig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Die Auf- zeichnung erfolgt aufgrund gesetzlicher Pflicht der Effecta GmbH, die diese Pflicht auf UDI übertragen hat. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Ge- spräche und Kommunikation mit den Kunden wird über einen Zeitraum von fünf Jahren oder – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen.
6.2. UDI ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbe- ziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeich- nungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeich- nung erfolgt zu Nachweiszwecken.
6.3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird UDI den Nutzer über die Zwecke der Aufzeich- nung informieren und um die Abgabe seiner Einwilli- gung bitten, es sei denn, der Nutzer hat UDI bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Te- lefongesprächen erteilt.
6.4. UDI ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschrif- ten der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeich- nungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. Allix behält sich vor, Telefongespräche zu Qualitäts- und Archivierungszwecken aufzunehmen. Dabei gewährleistet Allix die vertrauliche Behandlung der Daten.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. 1. EPH zeichnet aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail,
2. EPH ist zudem berechtigt, auch Telefongespräche im Zusammenhang mit der Durchführung der Kundenbeziehung, die keinen Auftragsbezug haben, auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Telefongespräche über Beschwerden. Die Aufzeichnung erfolgt zu Nachweiszwecken.
3. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen wird EPH den Besucher und Xxxxxx über die Zwecke der Aufzeichnung informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung bitten, es sei denn, der Nutzer hat EPH bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. EPH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Niederschriften der Aufzeichnungen anzufertigen. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.
Aufzeichnung von Telefongesprächen. 23.1. Der Kontoinhaber ermächtigt den Emittenten und Worldline Financial Services aus Sicherheitsgründen und zu Nachweiszwecken zur Aufzeichnung sämtlicher Telefongespräche. Die Parteien vereinbaren, dass derartige Aufzeichnungen vor Gericht verwendet werden dürfen und gestehen ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie einem schriftlichen Dokument.