Ausbuchung. Die DZ BANK wird direkte Avale, die deutschem Recht unterliegen, nach dem Verfall ausbuchen und die Berechnung der Avalprovision einstellen, sofern diese Avale nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei an einem bestimmten Kalenderdatum oder durch Vor- lage von zur Verfallbestimmung vorgesehenen Dokumenten erlöschen, wenn vor deren Verfall bei der DZ BANK keine Inanspruchnahme eingegangen ist. Bei allen indirekten und sonstigen direkten Avalen wird die DZ BANK die Belastung auf dem Avalkonto erst dann ausbuchen und die Berechnung der Aval- provision einstellen, wenn ihr die Avalurkunde zur Entlastung zurückgegeben wurde oder sie vom Begünstigten bzw. der Zweitbank schriftlich und bedingungslos aus der Haftung entlassen worden ist oder sie den unter dem Aval verfügbaren Betrag ausgezahlt hat. Abweichend von Absatz 1 dieser Nr. 6 erfolgt bei Akkreditiven und bei Standby Letter of Credit, zu deren fristgerechter Inanspruchnahme die Vorlage von Dokumenten bei einer Zweitbank möglich ist, die Ausbuchung frühestens 20 Kalendertage nach dem Verfalltag, sofern bis zu diesem Zeitpunkt bei der DZ BANK keine Inanspruchnahme eingegangen ist. Die Ausbuchung von Prozessbürgschaften und die Einstellung der Berechnung der Avalprovision durch die DZ BANK erfolgt erst dann, wenn der DZ BANK die Urkunde vom Begünstigten selbst zur Entlastung zurückgegeben wird oder dessen Zustimmung zur Haftungsentlastung oder eine rechtskräftige Anord- nung des Erlöschens der Bürgschaft nach § 109 Abs. 2 Zivilprozessordnung nachgewiesen wird. Die Herbeiführung der Voraussetzungen für die Aus- buchung des Avals obliegt in allen vorgenannten Fäl- len dem Auftraggeber.
Ausbuchung. Diese finanziellen Vermögenswerte werden ausgebucht, wenn im Wesentlichen alle mit ihrem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken übertragen werden und keinerlei Kontrolle über diese Finanzinstrumente mehr besteht. Im Allgemeinen erfolgt die Ausbuchung aus diesem Posten nach der vollständigen Rückzahlung des Kredits oder der Tilgung des Finanzinstruments.
Ausbuchung. Die Ausbuchung der finanziellen Vermögenswerte ist nur dann möglich, wenn das vertragliche Anrecht auf die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert ausläuft oder durch die Bank vollends übertragen wird, d. h. wenn alle Risiken und Chancen aus dem finanziellen Vermögenswert übertragen worden sind.
Ausbuchung. Die Ausbuchung der Sachanlagen erfolgt grundsätzlich bei Veräußerung der Sachanlage oder sobald das Gut nicht mehr verwendet wird und kein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen mehr daraus zu erwarten ist.
Ausbuchung. Die Ausbuchung der finanziellen Vermögenswerte wird dann vorgenommen, wenn die vertraglichen Rechte über deren Finanzflüsse verfallen oder wenn der Vermögenswert veräußert wird und im Wesentlichen alle damit zusammenhängenden Risiken und Begünstigungen übertragen werden.
Ausbuchung. Die Ausbuchung erfolgt, wenn die Verbindlichkeit gegenüber den Dritten nicht mehr besteht.
Ausbuchung. Für die Ausbuchung der Steuerforderungen bzw. –verbindlichkeiten wird immer dann gesorgt, wenn das Unternehmen nicht mehr über dieselben verfügt d.h. falls die Rückzahlung erfolgt bzw. wenn die Voraussetzung für die Forderung bzw. Verbindlichkeiten nicht mehr gegeben ist.
Ausbuchung. Für die Ausbuchung der immateriellen Vermögenswerte gelten die bei den Sachanlagen aufgezeigten Grundvoraussetzungen.
Ausbuchung. Die Ausbuchung der Forderungen erfolgt grundsätzlich sobald der Kredit zurückgezahlt bzw. getilgt oder an Dritte mit allen zusammenhängenden Risiken abgetreten wird. Im Allgemeinen sind in der vorliegenden Kategorie die Voraussetzungen für die Ausbuchung auf Grund der vollständigen Rückzahlung der Kredite erfüllt.
Ausbuchung. Die Ausbuchung der Sachanlagen erfolgt nur dann, wenn die Raiffeisenkasse alle Risiken und Chancen aus dem finanziellen Vermögenswert verloren hat, d.h. wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen gegeben oder das Gut nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Raiffeisenkasse ist oder das Nutzungsrecht des Gutes abgelaufen ist.