Common use of Ausfuhrzölle Clause in Contracts

Ausfuhrzölle. Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.ris.bka.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Ausfuhrzölle. Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei Vertrags­ partei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

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