Ausfuhrzölle. (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebühren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei einführen oder beibehalten. (2) Von der Ukraine angewandte, im Anhang I-C aufgeführte, geltende Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung werden in einem Übergangszeitraum im Einklang mit dem in Anhang I-D beigefügten Stufenplan abgebaut. Im Falle einer Aktualisierung des ukrainischen Zollkodex bleiben im Rahmen des in Anhang I-C beigefügten Stufenplans eingegangene Verpflichtungen bei Entspre- chung der Warenbezeichnung in Kraft. Die Ukraine kann Schutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle entsprechend Anhang I-C einführen. Solche Schutzmaßnahmen erlöschen am Ende des für die Ware in Anhang I-D festgelegten Zeitraums.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Ausfuhrzölle. (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebühren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei einführen oder beibehalten.
(2) Von der Ukraine angewandte, im Anhang I-C aufgeführte, geltende Zölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung werden in einem Übergangszeitraum im Einklang mit dem in Anhang Abhang I-D beigefügten Stufenplan abgebaut. Im Falle einer Aktualisierung des ukrainischen Zollkodex bleiben im Rahmen des in Anhang I-C beigefügten Stufenplans eingegangene Verpflichtungen bei Entspre- chung der Warenbezeichnung in Kraft. Die Ukraine kann Schutzmaßnahmen für Ausfuhrzölle entsprechend Anhang I-C einführen. Solche Schutzmaßnahmen erlöschen am Ende des für die Ware in Anhang I-D festgelegten Zeitraums.
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Samples: Association Agreement, Association Agreement