Common use of Ausfuhrzölle Clause in Contracts

Ausfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen Abgabeformen.

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Ausfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen andere Abgabeformen.

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Ausfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam- menhang Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen andere Abgabeformen.

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Ausfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Waren Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen anderer Abgabeformen.

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