Ausfuhrzölle. 1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragspar- teien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspar- tei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen. 2) Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausfuhrzölle. 1) . Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragspar- teien Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspar- tei Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen.
2) . Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausfuhrzölle. 1) . Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragspar- teien Vertragsparteien im Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderer Abgabeformen.
2. Es werden von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspar- tei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen.
2) Es werden Erzeugnissen keine neuen Zölle Ausfuhrzölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausfuhrzölle. 1) . Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragspar- teien Vertragsparteien im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspar- tei Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen.
2) . Es werden keine neuen Zölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei eingeführt.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ausfuhrzölle. 1) . Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragspar- teien Vertragsparteien im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspar- tei andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und andere anderen Abgabeformen.
2) . Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Zölle Ausfuhrzölle oder anderen Abgaben auf die Ausfuhr von Waren in eine Vertragspartei gleicher Wirkung eingeführt.
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Samples: Freihandelsabkommen