Ausführung als Kommissionsgeschäft Musterklauseln

Ausführung als Kommissionsgeschäft. Die ebase führt Aufträge über den Kauf und/oder Verkauf von Fondsanteilen im In- und Ausland als Kommissionärin für den Kunden aus. Hierzu schließt die ebase im eigenen Namen für Rechnung des Kunden – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – mit der Verwaltungsgesellschaft (ausgenom- men ETFs) ein Kauf-/Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches ab, oder sie beauftragt einen anderen Kom- missionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Kauf-/Verkaufsgeschäfte (Ausführungsgeschäfte) in Bezug auf ETFs werden von der ebase für Rechnung des Kunden mit dem Market Maker (derzeit die Société Générale S. A. Zweigniederlassung Frankfurt am Main – im Folgen- den Société Générale S. A.) außerbörslich zu Kauf- und Verkaufskursen und ggf. unter Berechnung eines ETF-Transaktionsentgeltes gemäß dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis abgewickelt. Die ebase fasst börsentäglich die Summe der Kauf- und Verkaufsaufträge, die bis zur Cut-off- Zeit des jeweiligen Fonds bei der ebase vorliegen, zusammen (Blockorder). Die Cut-off-Zeit des jeweiligen Fonds kann bei der ebase erfragt bzw. über die Fondssuche unter xxx.xxxxx.xxx eingesehen werden. Im Anschluss daran übermittelt die ebase, über ihren Zwischenkommissionär, der Société Généra- le S. A., jeweils einen Kauf- und Verkaufsauftrag, den diese als Market-Maker außerbörslich selbst erfüllt. Die ebase nimmt im Depot keine Weisungen des Kunden bezüglich des Order- wegs entgegen. Weitere bzw. zusätzliche Orderwege als die oben beschrie- benen werden bei der ebase im Depot nicht angeboten. Die ebase weist den Kunden darauf hin, dass eine Auftragsdurchführung über eine Wertpapierbörse oder andere einer Wertpapierbörse vergleichbare Handelsplätze im Einzelfall für ihn günstiger sein könnte. Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Ge- schäftsbedingungen; daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der ebase. Die ebase ist zur Ausführung von Aufträgen nur insoweit verpflichtet, als der Depotbestand des Kunden zur Ausführung aus- reicht. Führt die ebase den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird die ebase den Kunden unverzüglich unterrichten.
Ausführung als Kommissionsgeschäft. Die ebase führt Aufträge über den Kauf und/oder Verkauf von In- vestmentfondsanteilen im In- und Ausland als Kommissionärin für den Kunden aus. Hierzu schließt sie für Rechnung des Kunden – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – mit der Verwal- tungsgesellschaft oder sonstigen ausgebenden Stellen ein Kauf-/ Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausfüh- rungsgeschäft abzuschließen. Im Falle von Umschichtungsaufträgen wird die ebase bei der Rückgabe der umzuschichtenden Fonds- anteile und beim Erwerb der neuen Fondsanteile als Kommissionärin des Kunden tätig. Ein weiterer bzw. zusätzlicher Orderweg wird bei der ebase nicht angeboten. Die ebase nutzt – ggf. unter Einbezie- hung eines Zwischenkommissionärs – die jeweilige Verwaltungsge- sellschaft als am besten geeignete Stelle im Sinne des § 33 a Wert- papierhandelsgesetz (WpHG) zur Beschaffung von Fondsanteilen. Die ebase weist darauf hin, dass es weitere Bezugsquellen für Fondsanteile (z. X. Xxxxxx) gibt, über die eine Beschaffung im Einzel- fall ggf. auch günstiger durchgeführt werden könnte. Die Ausfüh- rungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Aus- führungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedin- gungen; daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der ebase. Die ebase ist zur Ausführung von Aufträgen nur insoweit verpflichtet, als der Depotbestand des Kun- den zur Ausführung ausreicht. Führt die ebase den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird die ebase den Kunden unverzüglich un- terrichten.
Ausführung als Kommissionsgeschäft. Setzt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen an einem Fonds ganz oder teilweise aus und lehnt daher die Rücknahme der Anteile, die Gegenstand des Verkaufsauftrags des Kunden sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt ganz (Rücknahmeaus- setzung) oder teilweise (Rücknahmebeschränkung) ab, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass der Auftrag automatisch, ganz oder teilweise, zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führt wird oder dass der Auftrag des Kunden zur Rückgabe der betreffenden Anteile gegen- über der DekaBank automatisch in der Höhe erlischt, in der die Kapitalverwaltungsge- sellschaft die Rücknahme ablehnt. Die DekaBank wird den Kunden über eine Rücknahme- aussetzung oder Rücknahmebeschränkung und deren Auswirkungen auf den Auftrag informieren.
Ausführung als Kommissionsgeschäft. Die DekaBank führt beim Kommissionsgeschäft die Aufträge des Kunden zum Kauf und Verkauf von Anteilen im In- und Ausland als Kommissionärin aus. Hierzu schließt die DekaBank für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer als Vertrags- partner ein Kauf- oder Verkaufgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzu- schließen. Ist nur eine teilweise Ausführung des Auftrags möglich, bestimmt die DekaBank nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie eine teilweise Ausführung vornimmt. Führt die Deka- Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten. Für die Ausführungsgeschäfte gelten die Verkaufsprospekte, wesentlichen Anlegerinfor- mationen und Anlagebedingungen bzw. Verwaltungsreglements, die vom Vertragspartner der DekaBank für den jeweiligen Fonds erstellt worden sind sowie gegebenenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der DekaBank. Diese Unter- lagen sind beim Vertragspartner der DekaBank – dies ist im Regelfall die Kapitalverwal- tungsgesellschaft oder Verwahrstelle – erhältlich. Die DekaBank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab; für Anteilkäufe gilt der für den Abrechnungstag auf der Basis des Anteilwerts ermittelte Ausgabepreis, für Anteilverkäufe der für den Abrechnungstag veröffentlichte Rücknahme- preis. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden von den Kapitalverwaltungsgesell- schaften gemäß den gesetzlichen Anforderungen veröffentlicht. Die DekaBank ist be- rechtigt, dem Kunden ihr Entgelt, ihre Kosten und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung zu stellen. Die Einzelheiten regelt das Preis- und Leistungsverzeichnis zum DekaBank Depot in seiner jeweils geltenden Fassung. Werden der DekaBank beim Abschluss des Ausführungsgeschäfts Rabatte eingeräumt, ist die DekaBank berechtigt, diese zu vereinnahmen. Setzt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen an einem Fonds ganz oder teilweise aus und lehnt daher die Rücknahme der Anteile, die Gegenstand des Verkaufsauftrags des Kunden sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt ganz (Rücknahmeaus- setzung) oder teilweise (Rücknahmebeschränkung) ab, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass der Auftrag automatisch, ganz oder teilweise, zu einem späteren Zeitpunkt ausge- führt wird oder dass der Auftrag des Kunden zur Rückgabe der betreffenden Anteile gegen- über der DekaBank automatisch in der H...

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  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.