Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang Musterklauseln

Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 bzw. nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. VI. Performance of Deliveries and Passing of Risks 1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Ergänzend gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. 1. The seller shall bear the risks of accidental loss and accidental deterioration of the merchandise until it has been handed over to us at its place of delivery. This provision shall also apply in cases of “free delivery” (franco domicile). Additionally, the Incoterms shall be applicable as amended from time to time. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 2. We will not accept partial deliveries unless we have given our prior express consent to them. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 3. Excess or short deliveries will be accepted only in accordance with current trade practise. 4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer. 4. Unless otherwise agreed in text form, the seller shall bear the costs of packing. Should we, in a given case, agree to bear such costs, the seller will charge us with the lowest possible costs only. Any obligations to take back packaging material shall be governed by the German Packaging Act of 5th July 2017 with the proviso that taking back always takes place at our registered office, unless otherwise agreed. In any case, the costs for the return transport and disposal of the packaging shall be borne by the seller.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im Rahmen von +/- 5% gestattet, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. 4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpa- ckung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Verkäufer hat Verpackungsmaterial unentgeltlich zurückzunehmen. Sollte eine unentgeltliche Rücknahme nicht möglich sein, hat der Verkäufer unsere Entsor- gungskosten zu tragen. Holzverpackungen müssen dem IPPC-Standard (ISPM Nr. 15) genügen.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterm DDP bzw. CIP (jeweils letzte Version), soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort, auch bei Lieferungen die gemäß den Bedingungen in Ziffer 1 erfolgen. 3. Die Waren müssen in einer angemessenen, für die Beförderungsart geeigneten Verpackung geliefert werden, eventuell ergänzend vereinbarte Verpackungsanweisungen sind zu berücksichtigen. 4. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 5. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 6. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. VI. Performance of Deliveries and Passing of Risks 1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 1. The Seller shall bear the risks of accidental loss and accidental deterioration of the goods until it has been handed over to us at its place of delivery. This provision shall also apply in cases of “free delivery”. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 2. We will not accept partial deliveries unless we have given our prior express consent to them. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 3. Excess or short deliveries will be accepted only in accordance with current trade practise. 4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4. Unless otherwise agreed in writing, the Seller shall bear the costs of packing. Should we, in a given case, agree to bear such costs, the Seller may charge the lowest possible rates only. Any obligations to take back packing material shall be governed by the Packaging Decree (Verpackungsverordnung) as amended from time to time.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franco“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen und nach Absprache mit uns gestattet. Kosten, die in unserem Haus und bei Dritten entstehen, die auf geliefertes, fehlerhaftes Material/Ware zurückzuführen sind, werden an den Verkäufer weiterbelastet (Mangelfolgeschaden). 4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. 5. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen DPU [vereinbarter Lieferort] Incoterms2020. 2. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Käufers. Erfolgt ohne ausdrückliche Zustimmung des Käufers nur eine Teillie- ferung, ist der Käufer zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Ihre Anerkennung oder Ablehnung bleibt vorbehalten. Erkennt der Käufer eine Minderlieferung nicht an, ist der Käufer zum Rücktritt vom gesamten Vertrag be- rechtigt, wenn er an der Minderlieferung kein Interesse hat.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 4. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”- Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 4. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in der jeweils aktuellen Fassung. XX. Xxxxxx. E. 132 - Allgemeine Einkaufsbedingungen / V 05 01.05.2013 Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungs- nachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Folgen nicht zu vertreten.

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  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden