Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1 in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische Behandlung zurückzuführen sind; c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, so- wie dessen Finanzierung. a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und aus Anstel- lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung; f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes; g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten, vor internationalen oder supra- nationalen Gerichtshöfen; b) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch geregelten Angelegenheiten; d) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes; e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führt. a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächli- chem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendi- gung; c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind; d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten anderer Personen. 3.5 als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers. 3.6 aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vor- sätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder soweit in den Fällen der Ziff. 2.1 bis 2.4 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammen- hang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. 3.A.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffas- sung nach a) in einem der Fälle der Ziff. 2.1 bis 2.7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter An- gabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
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Samples: Reiter Unfall Versicherung, Versicherungsbedingungen
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz Kein Versicherungsschutz besteht nicht für die - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit Wahrnehmung rechtlicher InteressenInteressen einem Prozess erreicht werden kann
3.1 in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische Behandlung zurückzuführen sind;
c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, so- wie dessen Finanzierung.
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und aus Anstel- lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d(1) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-Pa- (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamt- tent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge- schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten Gebrauchsmuster- schuldnern als Streitgenossen, Er- weiterung einer Klage statt geson- rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem geis- tigem Eigentum., derter Klageerhebung), - auf (zusätzliche) Klageanträge ver-
e(2) in ursächlichem Zusammenhang mit zichtet, die in der aktuellen Situation - Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Termin- oder nicht oder noch nicht notwendig sind, vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen, - vor Klageerhebung die Rechts- - dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung Ver- kraft eines anderen gerichtlichen Verfah- waltung und der Finanzierung von Wertpapieren Wert- papieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, rens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beab- Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehenWertpa- pieren gleichstehen (z. B. Schuldver- schreibungen, auch solche der öffentlichen sichtigten Rechtsstreit haben kann, - vorab nur einen angemessenen Teil Hand) Beteiligungen (z. B. an KapitalanlagemodellenKapitalanla- der Ansprüche einklagt und die etwa gemodellen, stille stillen Gesellschaften, Genossenschaften) Ge- nossenschaften), nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- - in allen Angelegenheiten, in denen genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbeding- dens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des ten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und deren Finanzierung;
f) aus dem Bereich des Familien-zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmendass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- beauftragen. stehen.
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten, vor internationalen oder supra- nationalen Gerichtshöfen;
b) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen A3-6.3.2 Der Versicherer bestätigt den Umfang des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
c) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerichtfür den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Bußgeldbescheid nicht Versicherungsnehmer nachweist, rungsschutzes. Ergreift der Versicherungs- nehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führttragen hätte. tung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
a) mehrerer A3-6.3.3 Der Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags untereinanderkann den zu beauf- A3-6.3.7 Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis tragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, mitversicherter Personen untereinander deren Vergütung und mitversicherter Personen gegen das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser der Versicherer nach A3-6.1 trägt. Der Versi- cherer wählt den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächli- chem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendi- gung;
c) aus Ansprüchen oder VerbindlichkeitenRechtsanwalt aus, die nach Eintritt Abwicklung des Rechts- schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten anderer PersonenRechtsschutzfalles gegen- über dem Versicherer übernimmt.
3.5 als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer (1) wenn der Versicherungsnehmer dies ver- langt; A3-6.3.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versi-
(2) wenn der Versicherungsnehmer keinen cherers abgetreten werden. Rechtsanwalt benennt und Fahrer dem Versiche- rer die alsbaldige Beauftragung eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
3.6 aufgrund A3-6.3.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von VersicherungsfällenKosten, die der Ver-
A3-6.3.4 Rechtsanwaltes notwendig erscheint. Wenn der Versicherungsnehmer vor- sätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder soweit in den Fällen der ZiffRechts- sicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entste- hung auf diesen über. 2.1 bis 2.4 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat bestehtSoweit ihm bereits Kos- ten erstattet wurden, sind diese an den Versi- anwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird cherer zurückzuzahlen. Stellt sich ein solcher Zusammen- hang dieser von dem Versicherer im Nachhinein herausNamen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tä- Ist eine Kostenerstattung noch nicht erfolgt, hat tigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. der Versicherungsnehmer die für die Geltend- machung der Ansprüche notwendigen Unterla-
A3-6.3.5 Der Versicherungsnehmer hat
(1) den mit der Wahrnehmung seiner Interes- gen dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. sen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die mögli- chen Auskünfte zu erteilen und die not- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- genheit vorsätzlich, ist der Versicherungsnehmer Versicherer zur Rückzahlung der Leistungen Leistung insoweit nicht verpflichtet, die als er infol- gedessen keinen Ersatz von dem Dritten er- wendigen Unterlagen zu beschaffen;
(2) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft langen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer für ihn erbracht hat. 3.A.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnenberechtigt, wenn seiner Auffas- sung nach
a) seine Leistung in einem der Fälle Schwe- über den Stand der ZiffAngelegenheit zu ge- re des Verschuldens des Versicherungsneh-
A3-6.3.6 ben. 2.1 bis 2.7 Wird eine der in den Absätzen A3-6.3.1 oder mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Wahrnehmung Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter An- gabe der Gründe in Textform mitzuteilenVersicherungsnehmer.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht für auf die Wahrnehmung Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.1 Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
a) 3.1.1 dem Eigentum, Besitz, Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern;
3.1.2 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder Erdbeben;
b) 3.1.3 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
3.1.4 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
a) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bau- zwecken bestimmten Grundstückes,
b) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung Verände- rung eines Grundstückes, Gebäudes oder GebäudeteilesGebäude- teiles, so- wie dessen Finanzierungdas sich im Eigentum oder Besitz des Versicher- ten befindet oder das dieser zu erwerben beabsich- tigt,
d) der Finanzierung eines der unter a) bis c) genannten Vorhaben.
a) 3.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.2.1 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie 3.2.2 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und Dienstrecht;
3.2.3 aus Anstel- lungsverhältnissen dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer juristi- scher Personen;
c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) 3.2.4 in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.;
e) 3.2.5 aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Wettver- trägen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;Spekulations- geschäften,
f) 3.2.7 aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und ErbrechtesXxxxxxxxxx;
g) 3.2.8 aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer die ARAG SE oder das für diesen diese tätige SchadenabwicklungsunternehmenSchadenabwicklungs- unternehmen;
3.2.9 wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschlie- ßungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grund- stücksversorgung handelt.
a) 3.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.3.1 in Verfahren vor Verfassungsgerichten, ;
3.3.2 in Verfahren vor internationalen oder supra- nationalen supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen von Bediensteten internatio- naler oder supranationaler Organisationen aus Arbeits- verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhält- nissen handelt;
b) 3.3.3 in ursächlichem Zusammenhang mit einem InsolvenzverfahrenInsolvenz- verfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet Versicherten eröff- net wurde oder eröffnet werden soll;
c) 3.3.4 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) 3.3.5 in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halte- Halt- oder Parkverstoßes;
e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führt.
a) 3.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.4.1 mehrerer Versicherungsnehmer Versicherter desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den VersicherungsnehmerVersicherte – hiervon abweichend sh. jedoch Ziffer 2.1.1 Absatz 3 –;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächli- chem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendi- gung;
c) 3.4.2 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer Versicherten übertragen worden oder übergegangen sind;
d) 3.4.3 aus vom Versicherungsnehmer Versicherten in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten anderer Personen.
3.5 als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
3.6 aufgrund von Versicherungsfällen, Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die der Versicherungsnehmer vor- sätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder Wahrneh- mung rechtlicher Interessen soweit in den Fällen der Ziff. 2.1 bis 2.4 des Schaden- ersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer Versicherten vorsätzlich begangenen began- genen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammen- hang Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer Versicherte zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer die ARAG SE für ihn erbracht hat. 3.A.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffas- sung nach
a) in einem der Fälle der Ziff. 2.1 bis 2.7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter An- gabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
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Samples: Sportversicherung
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht für auf die Wahrnehmung Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.1 Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
a) 3.1.1 dem Eigentum, Besitz, Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern;
3.1.2 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder Erdbeben;
b) 3.1.3 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
3.1.4 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
a) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bau- zwecken bestimmten Grundstückes,
b) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, so- wie dessen Finanzierungdas sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt,
d) der Finanzierung eines der unter a) bis c) genannten Vorhaben.
a) 3.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.2.1 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie 3.2.2 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und Dienstrecht;
3.2.3 aus Anstel- lungsverhältnissen dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus An- stellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) 3.2.4 in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.;
e) 3.2.5 aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Wett- verträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren FinanzierungSpekula- tionsgeschäften;
f) 3.2.7 aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und ErbrechtesXxxxxxxxxx;
g) 3.2.8 aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer die ARAG SE oder das für diesen diese tätige SchadenabwicklungsunternehmenSchadenabwicklungs- unternehmen;
3.2.9 wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschlie- ßungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grund- stücksversorgung handelt.
a) 3.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.3.1 in Verfahren vor Verfassungsgerichten, ;
3.3.2 in Verfahren vor internationalen oder supra- nationalen supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen von Bediensteten internatio- naler oder supranationaler Organisationen aus Arbeits- verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhält- nissen handelt;
b) 3.3.3 in ursächlichem Zusammenhang mit einem InsolvenzverfahrenInsolvenz- verfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet Versicherten eröff- net wurde oder eröffnet werden soll;
c) 3.3.4 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) 3.3.5 in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halte- Halt- oder Parkverstoßes;
e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führt.
a) 3.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.4.1 mehrerer Versicherungsnehmer Versicherter desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den VersicherungsnehmerVer- sicherte (hiervon abweichend siehe jedoch Ziffer 2.1.1 Absatz 3);
b) sonstiger 3.4.2 nichtehelicher Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächli- chem ursäch- lichem Zusammenhang mit der Partnerschaftnichtehelichen Lebens- gemeinschaft, auch nach deren Beendi- gungBeendigung;
c) 3.4.3 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer Versicherten übertragen worden oder übergegangen sind;
d) 3.4.4 aus vom Versicherungsnehmer Versicherten in eigenem Namen geltend gemachten ge- machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten anderer Personen.
3.5 als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
3.6 aufgrund von Versicherungsfällen, Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die der Versicherungsnehmer vor- sätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder Wahrneh- mung rechtlicher Interessen soweit in den Fällen der Ziff. 2.1 bis 2.4 des Schaden- ersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer Versicherten vorsätzlich begangenen began- genen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammen- hang Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer Versicherte zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer die ARAG SE für ihn erbracht hat. 3.A.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffas- sung nach
a) in einem der Fälle der Ziff. 2.1 bis 2.7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter An- gabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht für auf die Wahrnehmung Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.1 Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
a) 3.1.1 dem Eigentum, Besitz, Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern;
3.1.2 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder Erdbeben;
b) 3.1.3 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
3.1.4 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
a) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bau- zwecken bestimmten Grundstückes,
b) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung Verände- rung eines Grundstückes, Gebäudes oder GebäudeteilesGebäude- teiles, so- wie dessen Finanzierungdas sich im Eigentum oder Besitz des Ver- sicherten befindet oder das dieser zu erwerben beab- sichtigt,
d) der Finanzierung eines der unter a) bis c) genannten Vorhaben.
a) 3.2 Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.2.1 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie 3.2.2 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und Dienstrecht;
3.2.3 aus Anstel- lungsverhältnissen dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer juristi- scher Personen;
c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) 3.2.4 in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.;
e) 3.2.5 aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Wett- verträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;Spekula- tionsgeschäften,
f) 3.2.7 aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und ErbrechtesXxxxxxxxxx;
g) 3.2.8 aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer die ARAG Rechtsschutz oder das für diesen diese tätige SchadenabwicklungsunternehmenSchaden- abwicklungsunternehmen;
3.2.9 wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschlie- ßungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grund- stücksversorgung handelt.
a) 3.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.3.1 in Verfahren vor Verfassungsgerichten, ;
3.3.2 in Verfahren vor internationalen oder supra- nationalen supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen von Bediensteten internatio- naler oder supranationaler Organisationen aus Arbeits- verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhält- nissen handelt;
b) 3.3.3 in ursächlichem Zusammenhang mit einem InsolvenzverfahrenInsolvenz- verfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet Versicherten eröff- net wurde oder eröffnet werden soll;
c) 3.3.4 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) 3.3.5 in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halte- Halt- oder Parkverstoßes;
e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führt.
a) 3.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.4.1 mehrerer Versicherungsnehmer Versicherter desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;Ver- sicherte; – hiervon abweichend siehe jedoch Ziffer 2.1.1 Absatz 3 –
b) sonstiger 3.4.2 nichtehelicher Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächli- chem ursäch- lichem Zusammenhang mit der Partnerschaftnichtehelichen Lebens- gemeinschaft, auch nach deren Beendi- gungBeendigung;
c) 3.4.3 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer Versicherten übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten anderer Personen.
3.5 als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
3.6 aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vor- sätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder soweit in den Fällen der Ziff. 2.1 bis 2.4 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammen- hang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. 3.A.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffas- sung nach
a) in einem der Fälle der Ziff. 2.1 bis 2.7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter An- gabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
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Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. Rechtsschutz besteht 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht für auf die Wahrnehmung Wahrneh- mung rechtlicher Interessen
3.1 Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
a) 3.1.1 dem Eigentum, Besitz, Erwerb, der Veräußerung und dem Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.
3.1.2 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren UnruhenUnru- hen, Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder Erdbeben;
b) 3.1.3 Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi- nische medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
3.1.4 Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
a) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bau- zwecken bestimmten Grundstückes,
b) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
c) dem Erwerb, der Veräußerung, der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung Verände- rung eines Grundstückes, Gebäudes oder GebäudeteilesGebäude- teiles, so- wie dessen Finanzierung.das sich im Eigentum oder Besitz des Ver- sicherten befindet oder das dieser zu erwerben beab- sichtigt,
d) der Finanzierung eines der unter a) bis c) genannten Vorhaben;
3.2 Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.2.1 zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus Arbeitsverhältnissen, aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis- sen sowie 3.2.2 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht und Dienstrecht;
3.2.3 aus Anstel- lungsverhältnissen dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus An- stellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
c) aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) 3.2.4 in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.;
e) 3.2.5 aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
3.2.6 in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Ge- winnzusagen, Wett- verträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapie- ren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stille Gesellschaften, Genossenschaften) und deren FinanzierungSpekula- tionsgeschäften;
f) 3.2.7 aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und ErbrechtesXxxxxxxxxx;
g) 3.2.8 aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer die ARAG Rechtsschutz oder das für diesen diese tätige SchadenabwicklungsunternehmenSchadenab- wicklungsunternehmen;
3.2.9 wegendersteuerlichen Bewertungvon Grundstücken, Ge- bäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksver- sorgung handelt.
a) 3.3 Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.3.1 in Verfahren vor Verfassungsgerichten, ;
3.3.2 in Verfahren vor internationalen oder supra- nationalen supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen von Bediensteten internatio- naler oder supranationaler Organisationen aus Arbeits- verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhält- nissen handelt;
b) 3.3.3 in ursächlichem Zusammenhang mit einem InsolvenzverfahrenInsolvenz- verfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet Versicherten eröff- net wurde oder eröffnet werden soll;
c) 3.3.4 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge- setzbuch Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
d) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes;
e) in einem verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, wenn der Bußgeldbescheid nicht zu einer Eintragung in das Verkehrs- zentralregister führt.
a) 3.4 Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.4.1 mehrerer Versicherungsnehmer Versicherter desselben Rechtsschutzversiche- rungsvertrags rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den VersicherungsnehmerVersicherte; – hiervon abweichend sh. jedoch Ziffer 2.1.1, Absatz 3 –;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächli- chem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendi- gung;
c) 3.4.2 aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- schutzfalles Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer Versicherten übertragen worden oder übergegangen sind;
d) 3.4.3 aus vom Versicherungsnehmer Versicherten in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten anderer Personen.
3.5 als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers.
3.6 aufgrund von Versicherungsfällen, Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die der Versicherungsnehmer vor- sätzlich und rechtswidrig verursacht hat oder Wahrneh- mung rechtlicher Interessen soweit in den Fällen der Ziff. 2.1 bis 2.4 des Schadenersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht ein ursächlicher ursäch- licher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer Versicherten vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammen- hang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer Versicherte zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer die ARAG Rechtsschutz für ihn erbracht hat. 3.A.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffas- sung nach
a) in einem der Fälle der Ziff. 2.1 bis 2.7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti- gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter An- gabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
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