Aushändigung der Mitteilungen. (1) Für den Kunden bestimmte Mitteilungen kann die Bank dem Kunden und bis zum Widerruf in Textform auch demjenigen ohne Quittung aus- händigen, den der Kunde der Bank benannt hat. (2) Die Bank ist befugt, die Legitimation des Abholers zu prüfen. (3) Auf besonderen Wunsch des Kunden kann vereinbart werden, dass der Abholer eine Ausweiskarte vorzulegen hat.
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