Auslandsbehandlung. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im Ausland aufhält. (2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Euro- päischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstattungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heil- behandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs.2 AVB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. (3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen er- setzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist und dies dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt. (5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig. (6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes, es sei denn, dass die versicherte Person sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers im Ausland aufhält.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Auslandsbehandlung. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im Ausland aufhält.
(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Euro- päischen Europä- ischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstattungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heil- behandlung Heilbehandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs.2 AVBAbs. 2 MB/BT 2009, die aufgrund auf- grund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.
(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten ge- nannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen er- setztersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage Leistungs- zusage erteilt hat.
(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung Aus- landsreise-Krankenversicherung nicht möglich ist und dies dem Versicherer Versi- cherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden ist. Die erstattungsfähigen erstattungs- fähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.
(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähigerstat- tungsfähig.
(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines AuslandsaufenthaltesAuslandsauf- enthaltes, es sei denn, dass die versicherte Person sich nach Eintritt nachEintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers im Ausland aufhält.
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Samples: Tarifbedingungen
Auslandsbehandlung. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im Ausland aufhält.
(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Mitglied- staat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat Vertrags- staat des Euro- päischen Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstattungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige notwen- dige ambulante Heil- behandlung Heilbehandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs.2 AVBAbs. 2 MB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung Kranken- versicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.
(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen er- setztAufwen- dungen ersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung Auslandsreisekrankenversiche- rung nicht möglich ist und dies dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen Aufwen- dungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung Be- handlung ins Ausland begibt.
(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.
(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines AuslandsaufenthaltesAus- landsaufenthaltes, es sei denn, dass die versicherte Person sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers Versi- cherers im Ausland aufhält.. Tarif BT
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Auslandsbehandlung. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im Ausland aufhält.
(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Euro- päischen Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstattungsfähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heil- behandlung Heilbehandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs.2 AVBAbs. 2 MB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates Aufenthalts- staates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.
(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen er- setztersetzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten Person wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung Auslandsreisekrankenversi- cherung nicht möglich ist und dies dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens längs- tens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.
(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähig.
(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines Auslandsaufenthaltes, es sei denn, dass die versicherte Person sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers Versiche- rers im Ausland aufhält.
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Samples: Basistarifvertrag
Auslandsbehandlung. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, ruht der Leistungsanspruch, solange die versicherte Person sich im Ausland aufhält.
(2) Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Euro- päischen Eu- ropäischen Wirtschaftsraumes sowie in der Schweiz sind erstattungsfähig erstattungs- fähig die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heil- behandlung durch Leistungserbringer im Sinne von § 4 Abs.2 AVBAbs. 2 MB/BT 2009, die aufgrund einer EG-Richtlinie approbiert oder die im jeweiligen jeweili- gen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates Aufenthalts- staates zur Versorgung zugelassen sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen Auf- wendungen werden zu 80 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung im Inland angefallen wäre.
(3) Für stationäre Heilbehandlungen in einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten werden die erstattungsfähigen Aufwendungen er- setzt, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(4) Aufwendungen für eine während eines vorübergehenden Aufenthaltes Aufent- haltes in einem anderen als einem der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten medizinisch notwendige Heilbehandlung, die auch im Inland möglich wäre, sind nur erstattungsfähig, wenn der versicherten Person Per- son wegen einer Vorerkrankung oder wegen ihres Alters der Abschluss Ab- schluss einer Auslandsreisekrankenversicherung nicht möglich ist und dies dem Versicherer vor Beginn der Reise nachgewiesen worden ist. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als die Vergütung, die bei Behandlung Behand- lung im Inland angefallen wäre. Der Anspruch besteht für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Keine Erstattung erfolgt, wenn sich die versicherte Person zur Behandlung ins Ausland begibt.
(5) Kosten eines Rücktransportes aus dem Ausland sind nicht erstattungsfähigerstat- tungsfähig.
(6) Der Anspruch auf Krankentagegeld ruht während eines AuslandsaufenthaltesAuslands- aufenthaltes, es sei denn, dass die versicherte Person sich nach Eintritt Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Versicherers im Ausland Aus- land aufhält.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif