Auslandsgespräche und International Roaming Musterklauseln

Auslandsgespräche und International Roaming endlich grünfunken 8.1 Die Mobilfunkdienstleistungen werden nur teilweise von den ausländischen Mobilfunknetzbetreibern, mit denen die Anbieterin oder der Mobilfunknetzbetreiber einen Koopera- tionsvertrag geschlossen hat („Roamingpartner“), unterstützt. 8.2 Der Kunde kann, sofern im Kundenauftrag vereinbart, seinen Vertrag mit den vertragsgegenständlichen Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland (EU)
Auslandsgespräche und International Roaming. Die Mobilfunkdienstleistungen werden nur teilweise von den ausländischen Mobilfunknetz- betreibern, mit denen Telefónica Germany einen Kooperationsvertrag geschlossen hat („Ro- aming-Partner“), unterstützt.
Auslandsgespräche und International Roaming. 10.1 Die Mobilfunkdienstleistungen werden 10.2 Der Kunde kann seinen Vertrag mit den vertragsgegenständlichen Leistungen bei v orübergehenden Aufenthalten im europäischen Ausland (EU) sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen nutzen, ohne dass zusätzliche Ge- bühren im Vergleich zum inländischen Endkun- denpreis entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden in Deutschland ist oder eine stabile Bindung an Deutschland besteht. Zum Nachweis des ge- wöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland oder einer stabilen Bindung an Deutschland kann Tele2 vom Kunden die Vorlage eines aussage- kräftigen Nachweises verlangen. Tele2 weist den Kunden darauf hin, dass die Nutzung von Tele2 Mobilfunkdienstleistungen im Ausland 10.3 Anrufe zu Rufnummern in bestimmten Ländern sind aus dem von Tele2 genutzten Mobilfunknetz mit der Tele2 SIM-Karte nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich ist der Emp- fang von Anrufen auf die Tele2 SIM-Karte, wenn sich der Kunde in diesen Ländern befindet (In- coming Roaming). Hält sich der Kunde selbst in den genannten Ländern auf, sind ausgehende Gespräche, auch zu Rufnummern der genann- ten Länder selbst, möglich (Roaming). Die Liste der Länder kann der Kunde im Kundenportal unter „Mein Tele2“ einsehen. 10.4 Für Sprach- und Datenverbindungen sowie SMS aus dem Mobilfunknetz des Roaming- partners, in das der Kunde eingebucht ist, gel- 10.5 Wird der Kunde im Wirkungsbereich des Mobilfunknetzes eines Roamingpartners (außerhalb der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) angerufen, teilen sich die Kosten wie folgt auf: Der Anrufer trägt nur die Kosten für die Verbindung in das von Tele2 genutzte Mobilfunknetz in Deutschland. Der angerufene Kunde trägt die sich aus der jeweils gültigen Preisliste Roaming und sonstige Entgelte ergebenden Kosten für die Weiterleitung des Gespräches. 10.6 Hat der Kunde beim Aufenthalt im Wir- kungsbereich des Mobilfunknetzes eines Roamingpartners eine bedingte Anrufumlei- tung eingeschaltet, wird ein Anruf zunächst zu seinem Endgerät durchgestellt. Wenn der Anruf nicht beantwortet wird, erfolgt eine Umleitung zu der vom Kunden angegebenen Rufnummer. Hierfür werden dem Kunden außerhalb der EU zwei Verbindungen berechnet: a) die Weiterleitung des Anrufs in das Mobil- funknetz des Roamingpartners und b) die Umleitung zu der vom Kunden angege- benen Rufnummer.

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  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Berichte Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden OGAW einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Fürstentum Liechtenstein. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht entsprechend den Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein. Zwei Monate nach Ende der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht. Es können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte Zwischenberichte erstellt werden.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.