Auslandssteuer. Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt.
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