Mitversicherte Musterklauseln

Mitversicherte. In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
Mitversicherte. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversi- cherten entsteht.
Mitversicherte. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte. In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
Mitversicherte. Mitversicherte ist/sind die im Versicherungsschein als solche bezeichnete(n) juristische(n) und/oder natürliche(n) Person(en).
Mitversicherte. Versicherungsschutz besteht für den in der Polizze genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen. Mitversicherte Personen sind sämtliche vom Versicherungsnehmer oder einem mitversicherten Unternehmen − aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
Mitversicherte. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht 3.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; 3.1.2 der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in berechtigter Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Mitversicherte. 3.2.1. Nach Maßgabe dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind neben dem Versi- cherungsnehmer die Handlungen und/oder Unterlassung der Schiffsmannschaft und/oder eines an Bord tätigen Lotsen und/oder alle übrigen an Bord angestellten und tätigen Personen durch diesen Versicherungsvertrag mitversichert.
Mitversicherte. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):  der Halter des Fahrzeugs  der Eigentümer des Fahrzeugs  der Fahrer des Fahrzeugs  Ihr Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbständig gegen uns erheben.
Mitversicherte. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert die beschäftigten Personen (§ 15 Abs. 2 f)), und zwar auch dann, wenn sie aus den Diensten des versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, für alle Versicherungsfälle, die sich aus der früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben. Weitere Personen sind nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt sind. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich sind mitversichert die in § 15 Abs. 2 a), b), c) und d) genannten Personen. Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind Lebenspartner, die Enkel, Eltern und/oder Großeltern nicht mitversichert.