Ausnahmeregelung. (1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösun- gen zu finden. (2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüg- lich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien un- verzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Ausnahmeregelung. (1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösun- gen zu finden.
(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüg- lich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien un- verzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Ausnahmeregelung. (1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösun- gen zu finden.
(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüg- lich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien un- verzüglich unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
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Samples: Trade Agreement
Ausnahmeregelung. (1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösun- gen zu finden.
(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüg- lich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung Inkraftset- zung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien un- verzüglich unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
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Samples: Trade Agreement