Ausnahmeregelung. Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzen, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
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Ausnahmeregelung. Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß diesem Vertrag Kooperationsmassnahme geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzengefährden, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
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Ausnahmeregelung. Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme gemäß nach diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzen, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
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