AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Musterklauseln

AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Treuhänderin kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (3), 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investment- gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Treuhänderin kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Treuhänderin steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfin- dung aus dem Investmentgesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin scheidet zudem ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfah- ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin steht in diesem Fall kei- ne Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsver- trages). Die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft auf eine andere Gesellschaft aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen, ohne dass es eines Gesellschafterbe- schlusses oder der Zustimmung der Komplementärin bedarf. Eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung der Komplemen- tärin.
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß § 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages der Investment- gesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesell- schaftsverhältnisses mit der Verwaltungsgesellschaft unzumut- bar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Verwaltungsgesellschaft kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgesellschaft steht bei einem Ausscheiden hin- sichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen nach den Rege- lungen des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Verwaltungs- gesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkom- manditistin scheidet zudem ohne Beschlussfassung der Gesell- schafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzver- fahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man- gels Masse abgelehnt wird. Der Verwaltungsgesellschaft steht in diesem Fall keine Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft). Die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhandkommanditistin. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ihre Funktion als geschäfts- führende Kommanditistin auf eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen oder eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Wealthcap Gruppe als geschäftsführende Kommanditistin mit einer für eigene Rechnung zu leistenden Einlage i. H. v. 20.000 EUR und einer Haftsumme i. H. v. 200 EUR als geschäfts- führende Kommanditistin in die Investmentgesellschaft aufzu- nehmen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder der Zustimmung der Komplementärin bedarf, oder ihre Funktion als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft niederzulegen, sofern dies aus regulatorischen Gründen geboten und/oder für ihre Tätigkeit als externe Kapitalverwaltungsgesell- schaft bei anderen Investmentgesellschaften i. S. d. KAGB not- wendig ist. Eine Übertragung an Dritte bedarf d...
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft kann ihr Gesellschafterverhältnis nicht ordentlich, aber jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben und unter Wahrung der Anforderun- gen des KAGB kündigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Gesellschafterbe- schluss gemäß § 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhält- nisses mit der Verwaltungsgesellschaft unzumutbar gewor- den ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Verwaltungsgesellschaft kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgesellschaft steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Komman- ditanteils eine Abfindung aus dem Investmentgesellschafts- vermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Verwal- tungsgesellschaft.
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft kann ihr Gesellschafterverhältnis nicht ordentlich, aber jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben und unter Wahrung der Anforderun- gen des KAGB kündigen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.