AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT Musterklauseln

AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Treuhänderin können durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (3), 9 (3) c) des Gesell- schaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzen und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesell- schaftsverhältnisses mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Verwaltungsgesellschaft bzw. – im Falle einer Beschlussfassung über den Ausschluss der Treuhänder – die Treuhänderin kein Stimmrecht. Die jeweilige Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Bestim- mung einer Gesellschaft, welche die Funktion der ausgeschlosse- nen Gesellschaft übernimmt, obliegt der Komplementärin. Der Verwaltungsgesellschaft steht bei einem Ausscheiden hin- sichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfindung aus dem Investmentgesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kos- ten des Ausscheidens trägt die Verwaltungsgesellschaft.‌‌ Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ihre Funktion als geschäfts- führende Kommanditistin auf eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen oder eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus der Wealthcap Gruppe als geschäftsführende Kommanditistin mit einer für eigene Rechnung zu leistenden Einlage i. H. v. 20.000 EUR und einer Haftsumme i. H. v. 200 EUR als geschäftsführende Komman- ditistin in die Investmentgesellschaft aufzunehmen, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, oder ihre Funktion als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft niederzulegen, sofern dies aus regulatorischen Gründen geboten und/oder für ihre Tätigkeit als externe Kapitalverwaltungsgesell- schaft bei anderen Investmentgesellschaften i. S. d. KAGB not- wendig ist. Die Treuhänderin scheidet ohne Beschlussfassung der Gesell- schafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin steht in diesem Fall keine Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsver- trages...
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Treuhänderin kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (3), 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investment- gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Treuhänderin kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Treuhänderin steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteils eine Abfin- dung aus dem Investmentgesellschaftsvermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin scheidet zudem ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfah- ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin steht in diesem Fall kei- ne Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsver- trages). Die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Invest- mentgesellschaft auf eine andere Gesellschaft aus der Wealthcap Gruppe zu übertragen, ohne dass es eines Gesellschafterbe- schlusses oder der Zustimmung der Komplementärin bedarf. Eine Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung der Komplemen- tärin.
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft kann ihr Gesellschafterverhältnis nicht ordentlich, aber jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben und unter Wahrung der Anforderun- gen des KAGB kündigen.
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Treuhänderin kann durch Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 20 (4), 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investment­ gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Treuhänderin unzumutbar geworden ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Treuhänderin kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Bestimmung einer Gesellschaft, welche die Funktion der Treuhänderin über­ nimmt, obliegt der Komplementärin. Die Kosten des Ausschei­ dens trägt die Treuhänderin. Die Treuhänderin scheidet zudem ohne Beschlussfassung der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung vom Beginn des Tages aus der Investmentgesellschaft aus, an dem in Bezug auf das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfah­ ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Treuhänderin steht in diesem Fall keine Abfindung zu (vgl. §§ 21 (2), 23 (2) des Gesellschaftsvertra­ ges). Die Kosten des Ausscheidens trägt die Treuhänderin.
AUSSCHEIDEN AUS DER INVESTMENTGESELLSCHAFT. Die Verwaltungsgesellschaft kann ihr Gesellschafterverhältnis nicht ordentlich, aber jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben und unter Wahrung der Anforderun- gen des KAGB kündigen. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Gesellschafterbe- schluss gemäß § 9 (3) c) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung ihre sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhält- nisses mit der Verwaltungsgesellschaft unzumutbar gewor- den ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss hat die Verwaltungsgesellschaft kein Stimmrecht. Sie hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgesellschaft steht bei einem Ausscheiden hinsichtlich des auf eigene Rechnung gehaltenen Komman- ditanteils eine Abfindung aus dem Investmentgesellschafts- vermögen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu. Die übrigen Kosten des Ausscheidens trägt die Verwal- tungsgesellschaft.

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. 2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Sachmängelhaftung 1. Aufgetretene Mängel sind von Ihnen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung Canon schriftlich mitzuteilen. 2. Unwesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. 3. Sollte ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gegeben sein, wird Canon innerhalb angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Canon durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung erfolgen. Canon trägt die zum Zweck der Nacherfüllung gemäß dieser Klauseln zur Sachmängelhaftung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass Sie die Produkte an einen anderen als den Ablieferungsort verbracht hat, tragen Sie selber. 4. Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an Sie über Datenfernübertragung erfolgen. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch der vertraglich vereinbarte Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 5. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch fehl, ist Canon zur neuerlichen Nacherfüllung berechtigt. Diese hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 6. Schlägt auch diese Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung für die Softwareüberlassung entsprechend zu mindern und im Rahmen der weiter unten in diesem Vertrag beschriebenen Klauseln Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Sie sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist. 7. Im Falle des Rücktritts ist Canon berechtigt, für von Ihnen bis zur Rückgewähr gezogene Nutzen aus dem Produkt/den Produkten eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit des Produkts/ der Produkte errechnet, unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in dem die Nutzung des Produkts/ der Produkte aufgrund des Mangels eingeschränkt war. 8. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Software oder im Falle der gesondert vereinbarten Installation durch Canon, nach Abschluss der Installation. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie gelten statt dessen die gesetzlichen Vorschriften. 9. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie selbst oder durch Dritte die von Canon erbrachten Leistungen/Produkte verändert haben oder die von Canon gelieferten Produkte nicht in der vorgesehenen Umgebung verwendet werden oder sie mit anderen als von Canon gelieferten oder von Canon freigegebenen Produkten eingesetzt werden, es sei denn dass die aufgetretenen Mängel nicht auf diese Tatsachen zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch Canon davon nicht beeinträchtigt wird. 10. Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht als Mängel. 11. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit die Mängel auf folgenden Ursachen beruhen: (a) Ihrem Unterlassen eine Fehlerbehebung durchzuführen, zu der Sie verpflichtet sind, (b) Ihrem Unterlassen laufende Software Upgrades oder neue Releases, die von Canon oder Drittlieferanten zur Verfügung gestellt werden, zu installieren und zu pflegen, (c) einer Kundenumgebung, die nicht den geltenden Gesetzen, Vorschriften und den maßgeblichen zwingenden Industrienormen entspricht, (d) einer unangemessenen, nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Erstellung bzw. Pflege der Kundenumgebung durch Sie bzw. eine von Ihnen beauftragte dritte Partei, oder (e) Verstöße Ihrerseits oder einer von Ihnen beauftragten dritten Partei gegen Bestimmungen dieses Vertrages, sofern diese für den Mangel kausal sind. 12. Stellt sich heraus, dass eine von Ihnen gemeldete Störung nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, ist Canon berechtigt, den entstandenen Aufwand entsprechend ihren gültigen Listenpreisen für Dienstleistungen zu berechnen. 13. Sie sind verantwortlich für von Ihnen verursachte Verzögerungen. Sie haben für alle Kosten, Ausgaben bzw. Verluste jeglicher Art, die Canon aufgrund oder in Verbindung mit derartigen Verzögerungen erleidet, aufzukommen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.