Common use of Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Clause in Contracts

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind von Ihnen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Been- digung der Reise gegenüber visitBerlin geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen gilt diese Frist nicht. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 11.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Schweben zwischen dem Reisenden und visitBerlin Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.

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Samples: Reisebedingungen

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind von Ihnen muss der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Been- digung vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber visitBerlin dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser der Frist können Sie kann der Kunde Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sindist. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen gilt diese Frist nicht. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 11.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Schweben zwischen dem Reisenden und visitBerlin Die Verjährung ist bei Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Reiseteilnehmer bei Buchung über die ausführende Fluggesellschaft sowie der Flugbeförderungsleistungen im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu informieren. Steht die Fluggesellschaft nicht fest, ist zunächst die wahrscheinlich durchführende Fluggesellschaft zu nennen. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft informiert der Veranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte "gemeinschaftliche Liste" unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx-xxx/ abrufbar. Der Reiseteilnehmer erteilt dem Veranstalter die Erlaubnis, Foto- und Videoaufnahmen, die während der Reise entstanden sind und auf denen der Reiseteilnehmer zu erkennen ist, für Informations- und Werbezwecke zu nutzen. Dies schließt auch die Veröffentlichung im Internet und insbesondere auf Netzwerken wie Facebook, Instagram und Youtube mit ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.113.1. Alle vertraglichen und delektischen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer nichtvertragsge- mäßer Erbringung der Reise sind von Ihnen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Been- digung Beendigung der Reise gegenüber visitBerlin uns geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Bounty Golf Deutschland GmbH unter folgender Anschrift erfolgen: Bounty Golf Deutsch- land GmbH, Hugo von Xxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, Telefon 00000- 0000000, Fax 00000-0000. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf dieser der Frist können Sie kann der Reisende Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sindist. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen gilt diese Frist nicht. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 11.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Ver- trag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder die Ansprüche schriftlich zu- rückweist. Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Körperverletzung oder Tod verjähren 3 Jahre nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. 13.2. Schweben zwischen dem Reisenden und visitBerlin Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende Das Reisebüro oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung Privatkunde tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss beim Abschluß des Reisevertrages auf. Es ist Sie sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen und Schadenersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmenentge- genzunehmen.

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Samples: Reisebedingungen

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. 13.1 Alle vertraglichen und delektischen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung nichtvertragsgemässer Er- bringung der Reise sind von Ihnen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Been- digung vorge- sehenen Beendigung der Reise gegenüber visitBerlin uns geltend zu machen. Die Geltendma- chung kann fristwahrend nur gegenüber xxxxxxxx.xxx unter der Anschrift gem. §17.4. geltend gemacht werden. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Nach Ablauf dieser der Frist können Sie kann der Reisende Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sindist. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen gilt diese Frist nicht. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 11.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) nach Reisen- den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Fortset- zung der Verhandlungen verweigert oder die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprü- che auf Xxxxxxxxxxxxx wegen Körperverletzung oder Tod verjähren 3 Jahre nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Schweben zwischen dem Reisenden und visitBerlin Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende . 13.2 Das Reisebüro oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung Privatkunde tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem beim Abschluss des Reisevertrages Reise- vertrages auf. Es ist Sie sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen Gewährleis- tungs- und Schadenersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.

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Samples: Reisevertrag

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung Erbrin- gung der Reise sind von Ihnen hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen vorgesehener Been- digung der Reise gegenüber visitBerlin dem LFVBW geltend zu machen. Nach Ablauf dieser der Frist können Sie kann der Reisen- de Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie er ohne Verschulden Ver- schulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sindist. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen gilt diese Frist nicht. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. 11.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) Kunden nach den §§ 651 c 651c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des LFVBW o- der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des LFVBW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LFVBW o- der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des LFVBW beruhen. ⯈ Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung der ReiseJahr. ⯈ Die Verjährung nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertragli- chen Vereinbarungen enden sollte. ⯈ Schweben zwischen dem Reisenden Kunden und visitBerlin dem LFVBW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung Ver- jährung gehemmt, bis der Reisende Kunde oder der Reiseveranstalter LFVBW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.

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Samples: Reisebedingungen Für Pauschalangebote

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung. 11.1. 8.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind von Ihnen hat der TN innerhalb eines Monats nach der dem vertraglich vorgesehenen Been- digung Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber visitBerlin geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der Kirchengemeinde unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser der Frist können Sie kann der TN Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nur geltend machen, wenn Sie er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sindist. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen Dies gilt diese jedoch nicht für die Frist nichtzur Anmeldung von Gepäckschäden. Diese Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfristsind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust geltend zu machen. 11.2. Vertragliche 8.2 Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (Ab- hilfe seitens visitBerlin, Selbsteinschreiten des Reisenden zur Mangelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) TN nach den §§ 651 c 651c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Kirchengemeinde oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kirchengemeinde beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kirchengemeinde oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kirchengemeinde beruhen. 8.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung (§ 651 m S. 2 BGB) in einem Jahr ab Jahr. 8.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 8.5 Schweben zwischen dem Reisenden Kunden und visitBerlin der Kirchengemeinde Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende Kunde oder der Reiseveranstalter die Kirchengemeinde die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 11.3. Ein eingeschaltetes Reisebüro tritt nur als Vermittler bei dem Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.

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Samples: Reisevertrag