Ausschluss von Gewährleistungen Musterklauseln

Ausschluss von Gewährleistungen. Die Garantie gilt nicht, wenn der Käufer gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt: • - Die "Produkte" dürfen nicht in Einrichtungen mit Strahlungskontrolle, Kernreaktoren und Einrichtungen, die mit nuklearer Sicherheit oder der Nutzung von Kernkraft zu tun haben, sowie in Einrichtungen, die direkten Kontakt mit Patienten haben können, verwendet werden.
Ausschluss von Gewährleistungen. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders angegeben, werden alle Garantien, Bedingungen, Zusicherungen, Rechte, Pflichten, Haftungen und andere Bedingungen, ob ausdrücklich oder implizit durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht in Verbindung mit den Diensten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf jegliche Art von Leistung, Sorgfalt und Kompetenz oder Einhaltung von Zusicherungen), im vollen gesetzlich zulässigen Umfang abgelehnt.
Ausschluss von Gewährleistungen. MIT AUSNAHME DER SERVICE- GEWÄHRLEISTUNG WERDEN DIE SERVICES IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG „WIE BESEHEN“ ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, UND MCAFEE LEHNT JEDE WEITERE GEWÄHRLEISTUNG AB, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ODER GESETZLICH, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN. MCAFEE ÜBERNIMMT KEINE WEITEREN GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, IN BEZUG AUF DIE SERVICES UND LEHNT OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLE ANDEREN VERPFLICHTUNGEN UND HAFTUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH QUALITÄT, ÜBEREINSTIMMUNG MIT DARSTELLUNGEN ODER BESCHREIBUNGEN, LEISTUNG, MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN ODER DASS MCAFEE ALLE SCHWACHSTELLEN FINDEN WIRD.
Ausschluss von Gewährleistungen bookmanSolutions GmbH gewährleistet nicht, dass die Software den Anforderungen des Lizenznehmers genügt und gewährleistet nicht, dass die Software frei von Fehlern ist oder unterbrechungsfrei funktioniert oder dass bookmanSolutions GmbH alle Programmfehler beheben wird. Soweit gesetzlich zulässig, sind die unter 7. beschriebenen die einzigen Garantien/Gewährleistungen und es bestehen darüber hinaus keine ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Gewährleistungen oder Auflagen für Handelsüblichkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck. Sofern in der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, lehnt bookmanSolutions GmbH alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen im Hinblick auf die Software, damit zusammenhängende Verbesserungen, Wartung oder Support oder alle anderen von bookmanSolutions GmbH bereitgestellten Materialien oder erbrachten Dienstleistungen ab.
Ausschluss von Gewährleistungen. Der Kunde erhält Trial-Software im „Ist-Zustand“ ohne Pflegeservices durch SISW. Der Kunde erkennt an und bestätigt, dass die Eingabe von Daten sowie deren Genauigkeit und Eignung einschließlich der infolge dieser Eingabe erzeugten Ergebnisse unter seiner ausschließlichen Kontrolle stehen. Für jegliche Nutzung der Datenergebnisse durch den Kunden oder das Vertrauen auf diese Ergebnisse ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. XXXX UND DIE ZULIEFERER VON XXXX ÜBERNEHMEN WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND IRGENDWELCHE GARANTIEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN; AUCH NICHT DAFÜR, DASS DIE SOFTWARE ZUM VORAUSGESETZTEN GEBRAUCH TAUGLICH IST, KEINE MÄNGEL AUFWEIST ODER KEINE SCHUTZRECHTE DRITTER VERLETZT. Keinesfalls sind SISW und/oder Zulieferer von SISW für aus oder in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag entstehende Ansprüche oder Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, gegenüber dem Kunden haftbar.
Ausschluss von Gewährleistungen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind nachfolgend angeführte Verschleißteile sowie Verschleißmaterialien, sofern diese die durchschnittliche Erwartungshaltung erfüllen bzw. wenn erhöhter Verschleiß durch unsachgemäße Handhabung oder entsprechendes Fehlverhalten im Fahrbetrieb herbeigeführt wurde: • Zündkerzen • Filter • Antriebsriemen- oder Ketten • Brems- oder Kupplungsbeläge • Lampen, Sicherungen, Batterien • Reifen, Schläuche • Gummiteile, Seilzüge • Tachowellen • Reglerrollen • Betriebs- und Schmierstoffe • Optische Veränderungen an der Auspuffanlage, (wie z.B. die Verfärbung der Edelstahloberfläche), welche die Funktion des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen. • Sämtliche Schäden an Oberflächen von Bauteilen welche auf unsachgemäße und unzureichende Pflege oder falsche Lagerung bzw. Transport des Fahrzeuges zurückzuführen sind. • Schäden die durch Verwendung des Fahrzeuges für Renn- oder Motorsportzwecke hervorgerufen wurden. • Schäden die durch Überladen oder den Transport des Fahrzeuges hervorgerufen wurden. • Schäden die durch Veränderungen (z.B. Manipulation der Motorleistung) am Fahrzeug hervorgerufen wurden. • Alle regelmäßigen und unregelmäßigen Inspektionen sowie Wartungs- und Reinigungsarbeiten. • Schäden die durch Einwirken höherer Gewalt herbeigeführt wurden. • Schäden die durch von außen einwirkende Umstände hervorgerufen wurden. • Alterserscheinungen (wie z.B. das Verblassen lackierter oder metallüberzogener Oberflächen) • Alle durch einen Gewährleistungsfall veranlassten Nebenkosten die nicht das Fahrzeug betreffen und sonstige finanzielle Nachteile (wie z.B. Kosten für Telekommunikation, Verpflegung, Unterkunft, Leihfahrzeuge, öffentliche Verkehrsmittel, Pannendienst, Feuerwehr, Strassenreinigung etc. oder finanzielle Nachteile durch Zeitverlust und dergleichen).
Ausschluss von Gewährleistungen. 6.1. Soweit gesetzlich zulässig, ist jegliche Gewährleistung für die Ware mit Ausnahme jener gemäß Punkt 5. ausgeschlossen, insbesondere für eine bestimmte Markttauglichkeit oder das Nicht-Vorliegen von Eingriffen in Rechte Dritter. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sämtliche daraus ableitbaren Rechtsansprüche. 6.2. Die Gewährleistung von NovoArc nach Punkt 5. tritt an die Stelle sämtlicher sonstiger Gewährleistungen, Zusicherungen, Verpflichtungen oder Haftungen von NovoArc, unabhängig davon ob ausdrücklich oder implizit, vertraglicher oder gesetzlicher Natur, in Bezug auf die gelieferten Waren. 6.3. Die maximale Frist zur (gerichtlichen) Geltendmachung der Gewährleistung beträgt sechs Monate ab (bedungener) Übergabe der Ware an den Kunden. 6.4. Das Vorliegen eines gewährleistungspflichten Mangels ist stets durch den Kunden nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit der Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe (§ 924 ABGB) ist ausgeschlossen. 6.5. Das Regressrecht des Kunden nach
Ausschluss von Gewährleistungen. Temperaturabhängige Schwundrissbildungen bei Bau- stoffen mit verschiedenen Ausdehnungskoeffizienten, z.B. Holz, Putz, Beton, etc. unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht, ebenso die witterungsbedingte Abnutzung von Anstrichen auf Holzwerk. Diese Baubeschreibung (Leistungsumfang schlüsselfertig) bezieht sich auf das im Angebot angegebene Bauobjekt. Ergänzend zu Estrich-, Fliesen- und Fußbodenbeläge wird darauf hingewiesen, dass sich, bedingt durch das Zusammen-drücken der Trittschalldämmung, Fugen von 3-5 mm am Boden– Wandanschluss entstehen können. Dieser kommt in ca. 2-3 Jahren zum Stillstand. Es wird empfohlen, die Kittfugen nach Ablauf der Bewegung zu erneuern. Siliconfugen sind Arbeitsfugen und daher von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Auffüllung, insbesondere der Arbeitsräume, kann sich im Laufe der Jahre geringfügig setzen, die ein Nacharbeiten der Plattenbeläge und dergleichen zur Folge hat. Diese Maßnahmen sind nicht im Umfang der Gewährleistungen enthalten. Jedes neu errichtete Bauwerk weist in erheblichem Maße Baurestfeuchtigkeit auf. Diese ist aufgrund der heutigen, raschen Bauweise nicht immer zu vermeiden. Wir empfehlen daher, die bezogenen Räume ausgeglichen zu beheizen und verstärkt für Durchlüftung zu sorgen. Möbel sollten im ersten Jahr mit einem Abstand von 10 cm zur Wandfläche aufgestellt werden, um eine Luftzirkulation an den Wandflächen zu gewährleisten. Schlafräume werden überwiegend weniger geheizt, was zur Folge hat, dass die Wärme der angrenzenden Räume in der Wand mit Kälte zusammentrifft und sich als Feuchtigkeit niederschlägt. Wenn diesen Gegebenheiten nicht entgegengewirkt wird, kann sich dieser Feuchtigkeitsbefall bis hin zur Schimmelbildung ausweiten. Abhilfe kann hier nur durch verstärktes Lüften der Räume geschaffen werden.

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  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag4 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungs- termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.