Ausschlussliste Musterklauseln

Ausschlussliste. Zunächst werden die potenziellen Portfolio-Unternehmen unter Berücksichtigung einer negati- ven Ausschlussliste geprüft. Sobald eines der in den Ausschlussliste aufgeführten Kriterien durch ein Start-up erfüllt wird, darf keine Investition durch die Gesellschaft in das Portfolio-Unterneh- men erfolgen. Es wurde eine eigene Ausschlussliste auf Basis drei bestehender Ausschlusslisten erstellt, um den bestimmten Spezifikationen des Geschäftsmodells der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Dabei handelt es sich um die Ausschlusslisten des Europäischen Investitionsfonds, der KfW Capital und der KfW Bankengruppe.
Ausschlussliste. Ausstiegs- und Verbotsbestimmungen: Das technische Unternehmen (TU) verfolgt keine Aktivitä- ten, die unter nationale oder internationale Ausstiegs- oder Verbotsbestimmungen fallen oder einem internationalen Bann unterliegen (bspw. toxische oder Ozon zerstörende Substanzen, ge- schützte Tiere oder Pflanzen, verbotener Handel von Abfällen). Dies gilt nicht für nationale Regu- larien in Ländern, in denen TU nicht aktiv ist. Kontroverse Aktivitäten: Das TU verfolgt keine Aktivitäten in Verbindung mit Glücksspielen (Off- line oder Online), Pornographie, Cybercrime (außer für dessen Bekämpfung, bsp. Cybersecurity) oder Land, das indigenen Völkern gehört oder von diesen beansprucht wird. Kontroverse Produkte: Das TU forscht nicht an, produziert oder handelt nicht mit radioaktivem Material, Tabak, alkoholischen Getränken oder ungebundenem Asbest. Waffen: Das TU verfolgt keine Aktivitäten in Verbindung mit Waffen oder Munitionen (bsp. bio- logische, chemische oder radioaktive Waffen, angereichertes Uran). Atomkraft: Das TU verfolgt keine Aktivitäten im Bereich Atomkraft (außer Maßnahmen zur Min- derung von Gefahren). Öl & Kohle: Das TU verfolgt keine Aktivitäten im Bereich Kohle- oder nicht-erneuerbarer Ölgewin- nung. Chemikalien: Das TU verfolgt keine Aktivitäten mit erheblichen Mengen an gefährlichen Chemi- kalien. Gentechnik: Das TU verfolgt keine Aktivitäten rund um genetisch veränderte Organismen, die nicht über die entsprechenden rechtlichen, regulatorischen und ethischen Genehmigungen/ Do- kumente verfügen (inkl. Klonen von Menschen und CRISPR). Tierschutz: Das TU forscht nicht an, produziert oder handelt nicht mit Produkten, für die Tierver- suche durchgeführt werden müssen (außer für medizinische Zwecke), betreibt keinerlei destruk- tive Fangmethoden oder verfolgt Aktivitäten im Zusammenhang mit Haifischflossen und kommerziellem Walfang. Schützenswerte Gebiete: Das TU verfolgt keine Aktivitäten, die besonders schützenswerte Ge- biete zu zerstören drohen, und ist nicht an Abholzungsarbeiten in tropischen Regenwäldern be- teiligt. Kryptowährungen: Das TU verfolgt keine Aktivitäten in Verbindung mit Kryptowährungen, die für Online-Glücksspiele oder andere illegale Online-Transaktionen, zum Beispiel in „dark nets“, ver- wendet werden sollen.
Ausschlussliste. Nachstehende Verhinderungsgründe werden nicht in Betracht gezogen : • das Impfungsverbot, • Einnahme von nicht ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln, • Profisport, • absichtige Handlungsweisen des VN : Selbstmord oder -versuch, • Heilkur, ästhetische, psychische oder psychotherapische Behandlung.

Related to Ausschlussliste

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.

  • Ausschluss Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Hausanschluss Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.