AUSSCHLÜSSE SCHÄDEN / CHARTER-RISIKO / HERBEIFÜHRUNG DES VERSICHERUNGSFALLES Musterklauseln

AUSSCHLÜSSE SCHÄDEN / CHARTER-RISIKO / HERBEIFÜHRUNG DES VERSICHERUNGSFALLES. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: 4.1 Schäden durch normale Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Eis, Einfrieren des Kühlwassers, Sonne, Hitze, Regen, Schnee), Rost, Oxydation, Kavitation, Korrosion, Alter, Fäulnis, sowie Abnutzung durch gewöhnlichen Gebrauch an dem unmittelbar be- troffenen Teil. Jedoch ist Wassereinbruch durch Witterungseinflüsse, wie z.B. Regen oder Frost mitversichert. 4.2 Osmoseschäden, es sei denn der Schaden durch Osmose ist innerhalb der ersten 48 Monate nach Fertigstellung der Yacht (CE-Nummer-Bau- jahr) ersichtlich und die Yacht wurde vor der Erst- wasserung durch einen Fachbetrieb mit einem, dem Stand der Technik entsprechenden, Osmose- schutzanstrich versehen. Der Versicherungsschutz greift subsidiär, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen erfolg- los ausgefallen ist. 4.3 Schäden durch einfaches Verlieren oder Über- Bord-Gehen von Gegenständen aller Art. 4.4 Bargeld, Schmuck, Pelze, Wertpapiere, por- table Hardware (Computer, Handys, elektronische Unterhaltungsmittel), Software, Dateien, Lebens- mittel, Urkunden, Wert- und Schmucksachen. 4.5 Diebstahl der versicherten Yacht auf einem Trailer, der nicht durch Absperrkappe, Kralle oder gleichwertige Vorrichtung gesichert ist. Diebstahl des nicht wie vorstehend beschrieben gesicherten Trailers. Diebstahl von ungesicherten Außenbord- motoren. Diebstahl nicht ordnungsgemäß ver- packter oder nicht in der abgedeckten und verzu- rrten oder verschlossenen Yacht selbst befindli- cher loser Teile. 4.6 Schäden an der Maschinenanlage, es sei denn, sie wurden verursacht durch Unfall, Brand, Sen- gen, Schmoren, Kurzschluss, Blitzschlag, Explo- sion, höhere Gewalt, Diebstahl und Vandalismus. Für Schäden an Schrauben und Welle gilt diese Einschränkung nicht, diese sind gegen alle Gefah- ren versichert. 4.7 Alle anderen Maschinenschäden, ausgenom- men Frostschäden, sind bis zu 36 Monate nach Fertigstellung der Yacht (CE-Nummer-Baujahr) o- der des Motors (Motornummer) - je nachdem was älter ist - nach erfolgloser Durchsetzung möglicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche mitver- sichert, sofern die (gemäß Herstellerangaben) ein- zuhaltenden Wartungsvorschriften, insbesondere auch zur Wintereinlagerung, nachweisbar durch- geführt wurden. 4.7.1 Abweichend von 4.7. beträgt die Mitversi- cherungsdauer der Motorschäden bei Schiffen, die verchartert werden, 24 Monate nach Fertigstel- lung der Yacht oder des Motors. 4.8 Schäden an der technischen und nautischen Ausrüstu...
AUSSCHLÜSSE SCHÄDEN / CHARTER-RISIKO / HERBEIFÜHRUNG DES VERSICHERUNGSFALLES. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: 4.1 Schäden durch normale Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Eis, Einfrieren des Kühlwassers, Sonne,

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.