Common use of Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Clause in Contracts

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa auf Grund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von • Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen jeder Art sowie • unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa auf Grund aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden Umweltschäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen Abfällen jeder Art sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5Art.5, Pkt. 5 Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7Art.7, Pkt. 6.2Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.

Appears in 2 contracts

Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden 1.1. an Gebäuden, die noch nicht bezugsfertig sind, 1.2. in Gebäuden befindlichen Sachen, wenn diese Gebäude nicht allseits vollkommen geschlossen sind; Vollkommen geschlossen ist ein Gebäude, wenn das Dach vollständig gedeckt ist und sämtliche Fenster und Türen verglast und eingebaut sind, 1.3. an versicherten Sachen - durch deren natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, - durch deren Konstruktions-, Herstellungs-, Material-, Planungs-, Verarbeitungs-, oder Reparaturfehler, - aufgrund Bedienungsfehler, 1.4. an Maschinen, technischen Anlagen und produktionssteuernden Mess- und Regelanlagen, Datenverarbeitungssystemen, EDV-Anlagen, Bürotechnik (Scanner, Fax, Telefon, Kopierer usw.) ohne äußere Einwirkung, 1.5. an den zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa auf Grund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser ErlaubnisPunkt 1.4 genannten Sachen gehörigen Datenträgern und darauf befindliche Daten ohne äußere Einwirkung. Klarstellung: Schäden durch Computer-Viren, -Hacker etc. gelten nicht versichert. 1.6. an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt sind oder in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen1.7. an im Freien befindlichen beweglichen Sachen durch Hagel, sofern es Frost, Schnee, Regen, Staub, Ruß und Verschmutzungen aller Art. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handeltauf Schäden durch 2.1. Bau- und Montagearbeiten, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden angesehen wurde2.2. Erdsenkungen, 10.1.4 auf Schäden aus Planung2.3. Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur Kühl- oder Abbruch von • Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen jeder Art Heizsystemen sowie • unterirdischen Leitungen und Behältnissen Steuerungsanlagen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagenäußere Einwirkung, 10.1.5 auf die Veränderung 2.4. Ausfall der Lagerstätte des Grundwassers Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, oder seines Fließverhaltenssonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung ohne äußere Einwirkung, 10.1.6 auf die Übertragung 2.5. Unterschlagung, Betrug, Erpressung oder Veruntreuung, 2.6. einfachen Diebstahl, insbesondere Ladendiebstahl und Trickdiebstahl, 2.7. Tiere aller Art, 2.8. Luftbewegungen mit einer Windgeschwindigkeit unter 60 km/h. 3. Nicht versichert sind 3.1. Reißen oder Einstürzen der versicherten Gebäude ohne äußerer Einwirkung, 3.2. Krankheiten, Seuchen und Verletzungen von Krankheiten auf geschützte Arten.Tieren ohne äußerer Einwirkung, 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung3.3. allmählich eingetretene Schäden, Reparaturinsbesondere bedingt durch: Korrosion, NachrüstungTemperaturwechsel (nicht aber Frost), Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz Hitzeeinwirkung (z.B. MieteSengschäden durch Beleuchtungs- oder Beheizungskörper, Leasingbrennenden Tabak, Pachtglühende Kohlenstücke); Feuchtigkeit, Trockenheit, Schmelzwasser, Sickerwasser, Nässe- oder Trockenfäulnis, Schwamm, Schrumpfen, Dehnen, Verdampfen, Setzen, Gewichtsverlust, Substanzverlust, Farb-, Geschmacks- oder Oberflächenveränderung, Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen, elektrischer oder elektromagnetischer Art, Ablagerungen aller Art, 3.4. Inventurdifferenzen, Falschablage oder Falschsortierung sowie sonstige ungeklärte Verluste, 3.5. Graffitis, 3.6. Glasbrüche an Waren und Vorräten, Treib und Gewächshäuser, Glasfassaden und Fassadenverkleidungen sowie Verglasungen jeder Art von Mediengeräten wie TV-Geräten, Bildschirmen, Laptops, Tablets, Handys und ähnliches, 3.7. Xxxxxxx, die an Registrierkassen durch Aufbrechen entstehen, 3.8. Schäden an elektrischen Einrichtungen jeglicher Art durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung) ohne direkten oder bloßer Innehabung indirekten Blitzschlag. 4. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden infolge 4.1. Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand sowie Terrorakte, 4.2. Abnutzung, Verschleiß, Alterung oder Erosion, 4.3. unmittelbarer oder mittelbarer Auswirkungen der Atomenergie, Klarstellung: Mitversichert sind Schäden an den versicherten Sachen, insbesondere solche durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope entstehen. 4.4. Verseuchung oder Vergiftung aufgrund einer Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Versicherungsnehmers Bodens, der Luft oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sinddes Wassers einschließlich des Grundwassers.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa auf Grund aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen Anord- nungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden Umweltschäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen Abfällen jeder Art sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5Art.5, Pkt. 5 Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen Ein- richtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7Art.7, Pkt. 6.2Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB ABHV besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa auf Grund aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden Umweltschäden angesehen wurde,. 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen Abfällen jeder Art (außer der kurzfristigen Zwischenlagerung (längstens bis zu einem Jahr) von gefährlichen Abfall- und Problemstoffen, wie kontaminiertem Bauschutt, Ölgebinde, Schmiermittel, Farben, Leuchtstoffröhren und dergleichen) sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5Art.7, Pkt. 5 AHVB Pkt.3 ABHV hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 78, Pkt. 6.24.2, 6.3 5.1 und 6.4 AHVB 5.2 ABHV sind. 10.3 Bei Sanierungsverpflichtungen an natürlichen Ressourcen außerhalb Österreichs, sind abweichend von Pkt. 1.4 der gegenständlichen Besonderen Bedingung, Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 8, Pkt. 4.2, 5.1 und 5.2 ABHV stehen; 10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind. Dies gilt nur für Produkte des Versicherungsnehmers, welche ins Ausland gelangt sind. 10.5 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist. (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

Appears in 1 contract

Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: Nicht versichert sind Ansprüche, 1. soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Ausschlüssen in Umfang der gesetzlichen Schadenersatz- pflicht hinausgehen; 2. gegen schadenersatzpflichtige Personen, die einen Schaden rechtswidrig oder vorsätzlich herbeigeführt haben; 3. von Insassen des versicherten Luftfahrzeuges. Insassen sind alle Personen, die sich im bzw. am Flugzeug (z. B. über Bergeseil mit diesem verbunden) befinden; 4. von Versicherungsnehmern aus dem gegenständlichen Ver- sicherungsvertrag. Bei juristischen Personen, geschäftsun- fähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen wer- den AHVB die gesetzlichen Vertreter dem Versicherungsnehmer gleichgehalten; 5. aus Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern des Versicherungs- nehmers oder Halters im Sinn der Sozialversicherungsgesetze. Forderungen eines Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber oder diesem gemäß den Sozialversicherungs- gesetzen gleichgestellte Personen fallen nicht unter diese Ausschlussbestimmung; 6. aus Flügen mit Spezialaufgaben (z. B. Lastenabwürfe, Trans- porte von Außenlasten, Luftbildaufnahmen, Vermessungs- flüge, Agrarflüge, Schleppen von Reklametransparenten und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit Segelflugzeugen); 7. aus Flügen im ursächlichen Zusammenhang mit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource Teilnahme an Luftfahrtveranstaltungen (etwa auf Grund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungenz. B. Wettbewerbe und Schau- vorstellungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,Ausland; 10.1.2 8. aus Akrobatik-, Kunst- und Rekordflügen; 9. für Schäden an Sachen, die sich im versicherten Luftfahrzeug befinden; 10. für Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung; 11. für Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 12. für Schäden, die durch Mitnahme von explosionsgefährli- chen oder leichtentzündlichen Stoffen oder Gasen entstehen. Betriebsstofftanks, Leuchtmunition und Sauerstoffflaschen in der für den Flug erforderlichen Menge, ferner Flaschen mit Pressluft und Kohlensäure in der zur Bedienung von Radbrem- sen und Schwimmböden erforderlichen Menge fallen nicht unter diese Ausschlussbestimmungen; 13. die im Zusammenhang mit Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, von politischen und ter- roristischen Organisationen, anlässlich öffentlicher Versamm- lungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie anlässlich von Streiks und Aussperrungen entstehen; 14. die durch oder im Zusammenhang mit einer Entführung oder jeder ungesetzlichen Besitzergreifung oder widerrechtlichen Kontrolle von Flugzeugen oder Flugbesatzungen (einschließ- lich des Versuches einer solchen Besitzergreifung oder Kon- trolle) durch eine Person bzw. mehrere Personen, die ohne Genehmigung des Versicherungsnehmers handeln, entstehen. Das Flugzeug kann erst wieder bei der unversehrten Rück- kehr (Landung) des Flugzeuges zum Versicherungsnehmer auf einem durch die Befolgung von behördlichen Aufträgen geografische Begrenzung (örtlicher Geltungs- bereich) im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossenen und für die Operation des Flugzeuges vollkommen geeigneten Flugplatz als unter der Kontrolle des Versicherungsnehmers befindlich erachtet werden. Eine solche unversehrte Rückkehr erfordert, dass das Flugzeug mit abgestellten Triebwerken und ohne Zwang geparkt ist; 15. für Schäden, die in unmittelbarem oder Anordnungenmittelbarem Zusam- menhang mit Auswirkungen der Kernenergie stehen oder aus der Verseuchung durch radioaktive Stoffe; 16. für Schäden – in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit Lärm (ob für das menschliche Ohr hörbar oder nicht), Vibra- tion, Überschallknall und jeglicher damit im Zusammenhang stehender Erscheinung, – durch Verschmutzung und Verseuchung jeglicher Art, – durch elektrische und elektromagnetische Störung, sofern es diese Schäden jedoch nicht auf Feuer oder Explosion aus einem Absturz, einer Kollision oder einem angemelde- ten Noteinflug, der anormale Flugoperationen mit sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeitbringt, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von • Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen jeder Art sowie • unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB zurückzuführen sind.

Appears in 1 contract

Samples: General Information for Insurance Contracts