Diskriminierung. Trotz der formalen Gleichberechtigung von Mann und Frau, die im Zuge der Gründung der Türkischen Repu- 26 blik 1923 erkämpft wurde, und einem seit den 1980er Jahren erstarkenden Feminismus im Land sind Frauen in der türkischen Gesellschaft weiterhin von massiver Benachteiligung betroffen. Die traditionelle und vor allem auf dem Land verbreitete Ansicht ist, dass Frauen nicht außer Haus arbeiten, sondern die Familie umsorgen sollten. Sie werden beispielsweise im Rahmen der Ar- beitsgesetzgebung für Entschädigungszahlungen ( siehe Kapitel 3.2, S. 14) finanziell belohnt, wenn sie ihren Job nach der Heirat aufgeben. Tatsächlich ist in der ge- samten türkischen Wirtschaft ein seit Jahren stagnieren- der Anteil von weniger als einem Drittel der Frauen an- gestellt beschäftigt (Balaban 2016: 4). In der türkischen Textil- und Bekleidungsindustrie hingegen, die weltweit eine sehr hohe weibliche Beschäftigungsquote aufweist, machen Frauen offiziell 62% der Arbeitenden aus. Syrische Kriegsflüchtlinge in der Bekleidungs- und Schuhindustrie Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien strandeten 2,7 Millionen Flüchtlinge in der Türkei, die Hälfte davon ist jünger als 18 Jahre (Afanasieva 2016). Überfüllte Notunterkünfte, geringe finanzielle Hilfe und kein absehbares Ende des Krieges drängen die Geflüchteten, sich auf anderen Wegen ihren Lebensunterhalt zu sichern. Neben der Landwirtschaft und Baubranche empfängt sie auch die türkische Bekleidungs- und Schu- hindustrie mit offenen Armen. So mehren sich seit 2016 Berichte über SyrerInnen, die sich als billige Arbeits- kräfte in den Fabriken verdingen. Das Business & Human Rights Resource Centre (2016) geht insgesamt von bis zu 400.000 Männern, Frauen und Kindern aus; genaue Daten sind nicht erfasst. Mehr als die Hälfte der Geflüchteten kommt unregistriert über die syrische Grenze, das heißt sie müssen informell – also „illegal“ – arbeiten (Civan und Gökalp 2011). Nur ein Bruchteil von ihnen wurde als Arbeitneh- merIn offiziell registriert (ÇSGB 2014). Es ist damit leicht für ArbeitgeberInnen, den Mindestlohn zu unterlau- fen. Teilweise bekommen ArbeiterInnen gerade einmal die Hälfte dessen. Darüber hinaus entgeht ihnen jede Chance auf ein Mindestmaß staatlicher sozialer Absicherung oder gesetzlich vorgeschriebener Leistungen. Unter den für diese Studie befragten ArbeiterInnen befanden sich keine Geflüchteten aus Syrien. Doch es gibt Berichte über Sublieferanten der Bekleidungsbranche, die ausschließlich unregistrierte Fl...
Diskriminierung. Der Arbeitgeber duldet keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Abstammung, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Krankheit oder Schwanger- schaft.
Diskriminierung. Der Verkäufer kontrolliert, dass Entscheidungen bezüglich des Ausleihens, Einstellungen, Besoldungen, Beförderungen, Ausbildungen und Strafen innerhalb des Unternehmens des Verkäufers in Übereinstimmung mit der lokalen Gesetzgebung sind und nicht aufgrund von Geschlecht, Alter, Nationalität, ethnischer Herkunft, Herkunft, Hautfarbe, Glauben, sozialem Status, Sprache, Arbeitsunfähigkeit, Mitgliedschaft einer Organisation, Meinungen, Gesundheit, Personenstand, Mutterschaft, sexueller Orientierung oder zivil, sozial und politisch unterscheidenden Eigenschaften gefasst werden. In manchen Ländern können diese Grundsätze wegen einer positiven Diskriminierung durch nationale gesetzliche Vorschriften angepasst sein.
Diskriminierung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht zu unterlassen. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Verletzungen dieser Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmung verpflichtet sich der Auftragnehmer, an den Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, welche vom Auftraggeber bestimmt und vom zuständigen Gericht hinsichtlich der Angemessenheit überprüft werden kann. Zu zahlender Schadensersatz wird auf die Vertragsstrafe angerechnet. Der Auftraggeber hat das Recht, gegen Nachweis einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Diskriminierung. Versicherungsfälle wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz.
Diskriminierung. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder der vom Versicherungsnehmer bestellten oder beauftragten Personen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung und sonstigen Diskriminierungen, insbesondere auch bei der Anbahnung, während des Bestehens oder der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Diskriminierung. Essity erwartet von seinen Geschäftspartnern die Einführung und Vollstreckung von Richtlinien, die Diskriminierung oder Mobbing aufgrund des Geschlechts, der familiären Situation, der ethischen oder nationalen Herkunft, der sexuellen Orientierung, der Religion, der politischen Überzeugung, des Alters, einer Behinderung oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Mitarbeitervereinigung wirksam verbieten.
Diskriminierung. Mitversichert sind - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.22 - Schaden- ersatzansprüche aus Diskriminierungstatbeständen nach dem Allge- meinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Versichert sind Sie als Arbeitgeber der auf den Wasserfahrzeugen beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberin- nen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso- nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. Sie haben von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
Diskriminierung. Die Alltub-Gruppe bietet allen ihren Gruppenmitgliedern ein Arbeitsumfeld, in dem sie mit Würde, Unparteilichkeit und Respekt behandelt werden. Jedes Gruppenmitglied hat das Recht, in einem Umfeld zu arbeiten, das frei von Diskriminierung ist und in dem jede Person die gleichen Arbeitsmöglichkeiten erhält.
Diskriminierung. 1. Der AN verpflichtet sich, wirtschaftlich sensible und wirtschaftlich vorteilhafte Informationen aus dem Einflussbereich des AG, von denen er im Rahmen der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt und die von kommerziellem Interesse für Energievertriebs-, Handels,- Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisationen bzw. –unternehmen sein können, nicht weiterzugeben.
2. Vertraulich zu behandeln sind insbesondere: • Anschriften und Lastgangdaten von Anschlusskunden • Namen von liefernden Händlern • Informationen über die Wechselbereitschaft von Anschlusskunden • Informationen über Anschlussinteresse von potentiellen Neukunden • Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen • Informationen über intakte Hausanschlüsse • Informationen über Wirtschaftlichkeitskriterien für die Beurteilung von Anschlüssen und Netzausbauten
3. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen und sie entsprechend zu verpflichten. Der AN verpflichtet sich weiterhin, im Rahmen seines Auftrags eingesetzte Nachunternehmer zur Einhaltung des § 6a EnWG zu verpflichten.