Fremdenbeherbergung Musterklauseln

Fremdenbeherbergung. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
Fremdenbeherbergung. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versi- cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versiche- rungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
Fremdenbeherbergung. (nicht gewerbsmäßig) Das ist die Privatzimmervermietung unter folgenden Voraussetzungen: Bei einem Anbau handelt es sich um ein selbstständiges Gebäude. Die Ab- grenzung zwischen einem als Teil des Hauptgebäudes aufzufassenden Zubau und einem Anbau, welcher ein selbst- ständiges Nebengebäude bildet, hängt von der baulichen Gestaltung und dem funktionalen Zusammenwirken der betroffenen Baukörper ab.
Fremdenbeherbergung l Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7 l0 2 bis 7 l0 4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers a s Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste A s eingebracht ge ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen an- gewiesenen oder hiezu bestimmten 0rt gebracht sind

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  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.