Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Vorsatz. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist.
Vorsatz. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 2 Ziffer II Absatz 4 findet keine Anwendung.
Vorsatz. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Vorsatz. A.2.9.2 Sowohl im OPTIMAL- als auch im BASIS-Tarif besteht kein Ver- sicherungsschutz für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteili- gung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungs- fahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch dann, wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten) ankommt. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zer- störte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahr- zeug verursacht wurden. A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erd- beben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Vorsatz. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wis- sen und Xxxxxx ausführt. Vorsatz setzt Wissen und Wollen hinsichtlich der Tathandlung und des Er- folges, wobei es genügt, wenn der Täter der Erfolg zwar nicht anstrebt, ihn aber für möglich hält und willentlich in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, vgl. Ziff. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch).
Vorsatz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder mitversicherten Personen. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
Vorsatz. Ausgeschlossen sind Ansprüche, die durch vorsätzliches Tun oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder einer seiner Repräsentanten verursacht wurden. Dies gilt insbesondere auch für den Versicherungsanspruch des mitversicherten Arbeitnehmers entsprechend, soweit der Anspruch direkt gegen diesen geltend gemacht wird.
Vorsatz. Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge- setz, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, arglistigem Verschwei- gen eines Mangels sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Theobald Software nach den gesetzlichen Vorschriften.
Vorsatz. Wir leisten nicht bei Xxxxxxx, die von Ihnen, einem Familienmitglied, einer (mit)versicherten Person, oder einer Person, die von Ihnen beauftragt wurde, vorsätzlich verursacht werden.