Common use of Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Clause in Contracts

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 - 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt 4.1 mitversicherte Tatbe- stände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9 der AHVB wird besonders hingewie- sen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- nen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 -4. 5.1.1 5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt 4.1 4.1. mitversicherte Tatbe- stände Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel Artikels 7, Punkte 1.1 1.1. und 1.3 1.3. sowie Punkt 9 9. der AHVB wird besonders hingewie- senhingewiesen; 5.1.2 5.1.2. Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 5.1.3. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 5.1.4. Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 5.1.5. Ansprüche aus 5.1.5.1 5.1.5.1. Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- nen-Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 5.1.5.2. Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 5.1.5.3. Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 5.2. Nur in den gemäß Punkt 4 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Folgeschäden, Folgeschäden wie z.z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung 1. Unter die Versicherung gemäß Punkt 4 -Art. 1 fallen insbesondere nicht 5.1.1 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2 Ansprüche, soweit es sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt 4.1 mitversicherte Tatbe- stände handeltauf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Auf Dem Vorsatz wird gleichgehalten 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9 der AHVB wird besonders hingewie- senXxxx einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder echten Garantieverträ- gen Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl.Nr.20/1949) und Verschleißdes Organhaftpflichtgesetzes (BGBl.Nr.181/1967), beide in der üblicherweise zu erwarten ist;jeweils geltenden Fassung. 5.1.3 Ansprüche 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Produkte in unmittelbarem oder Arbeiten eingetreten sindmittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, deren Verwendung insbesondere mit 4.1 Reaktionen spaltbarer oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge Zulassung nicht vorliegtverschmelzbarer Kernbrennstoffe; 5.1.4 Ansprüche 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn han- delnden Personen verursachen durch Produkte Haltung oder Arbeiten herbeigeführt wurdenVerwendung von 5.1 Luftfahrzeugen, 5.2 Luftfahrtgeräten, 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, deren Herstellung die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder Leistung vom ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden 6.1 dem Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde(den Versicherungsnehmern) selbst; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Luft-Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Wasser-Schwieger-, Schie- nen-Adoptiv- und Stiefeltern, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnenim gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt.6.2); 5.1.5.3 Tätigkeiten 6.4 Gesellschaften, an Luft- denen der Versicherungsnehmer oder Raumfahrzeugen seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozen- tuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen Gesellschaften. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die durch direkte und/oder indirekte gentech- nische Veränderungen am Erbgut von Menschen, Tieren oder Pflanzen entstehen. 8.1 Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anläßlich öffentli- cher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anläßlich von Streiks und Aussperrungen. 8.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche angedrohte oder begangene Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen von Luft- der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, eine staatliche Einrichtung oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeugeeine internationale Organisation Einfluss zu nehmen. 5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 -Pkt. 4. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbe- stände mitversi- cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9 Pkt. 9. der AHVB wird besonders hingewie- senbeson- ders hingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen und Garantieverträgen sowie aus Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung Wir- kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft Wis- senschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher gesetz- licher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge Zulassung notwendige Zulas- sung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-Was- ser-, Schie- nen-Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für KraftfahrzeugeKraftfahr- zeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie so- wie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung Vereinba- rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz für Folgeschäden, wie z.z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 -Pkt. 4. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbe- stände Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt Pkt. 9 der AHVB wird besonders hingewie- senhingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- nen-Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der InsassenInsaßen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt Pkt. 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z.z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch 5.1. In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 5.1.1.auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 - 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für MängelRahmen dieser Erlaubnis, soweit 5.1.2.auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um ausdrücklich Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 5.1.3.auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, 5.1.4.auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle. 5.2. Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß Punkt 4.1 mitversicherte Tatbe- stände handelt§ 8 Abs.3 B-UHG). 5.3. Auf Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die Bestimmung über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Artikel Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Punkte 1.1 Pkt. 6.2, Pkt. 6.3 und 1.3 sowie Punkt 9 der Pkt. 6.4 AHVB wird besonders hingewie- sen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- nen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Insurance Brokerage Agreement

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 -Pkt. 4. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbe- stände Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt Pkt. 9 der AHVB wird besonders hingewie- senhingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- nen-Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der InsassenInsaßen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt Pkt. 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z.z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.

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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung