Common use of Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Clause in Contracts

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- denersatzpflicht hinausgehen. 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, Pkt. 1.10.), 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt- gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn- zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Schäden, die zugefügt werden 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- stellt).

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Samples: Haushaltsversicherung Standard, Haushaltsversicherung Exklusiv

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- denersatzpflicht hinausgehen.Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen 00454 Major Version 2 released. Effective on 2024-09-16 21.1. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, werden rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten Als vorsätzlich gesetzt gilt auch eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den welche die betreffende Person nicht vermeidet, obwohl sie die wahrscheinlich schädlichen Folgen voraussehen musste, diese jedoch in Kauf genommen wurde.hat; 41.2. Schadenersatzverpflichtungen infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen für seine beruflichen Tätigkeiten geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften sowie infolge bewussten Zuwiderhandelns gegen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten; 1.3. aus Schäden, 1.3.1. die in unmittel- barem unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit sämtlichen Auswirkungen der Atomenergie stehen., ausgenommen die Verwendung von Laserstrahlen oder Radionukliden zu Mess- oder Prüfungszwecken; 51.3.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die die 1.3.2.1. von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten im Sinne der Versicher- ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artgesetzlichen Bestimmungen oder 1.3.2.2. 27 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, Pkt. 1.10.), 5.3. von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung von letzteren, soweit sie ein behördliches Kennzei- chen Kennzeichen tragen müssen müssen, durch deren Verwendung vom Versicherungsnehmer oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt- gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957)denjenigen, die Begriffe Kraftfahrzeugfür ihn handeln, Anhänger verursacht werden. Kraftfahrzeuge gemäß 1.3.2.2. sind alle Fahrzeuge, die sich mit mechanischem Antrieb und behördliche Kenn- zeichen im Sinne eigener Kraft fortbewegen können und nicht an Gleise (Schienen) gebunden sind; 1.4. aus Schäden 1.4.1. von Angehörigen des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967)Versicherungsnehmers; 1.4.2. von Geschäftsteilhabern und Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, beide von mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages und von Angehörigen dieser Personen. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen sind die gesetzlichen Vertreter und deren Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichzuhalten. Als Angehörige gelten acknowledgement, confession of judgment, satisfaction or settlement fails due to resistance by the insured or if the insurance provider declares by registered letter that it shall provide its contractual share of compensation and costs in der jeweils geltenden Fassungsatisfaction of the claims of the insurance claimant, auszulegenor deposits the corresponding amount with the court, the insurer shall not have any duty to pay the additional principal, interests and costs resulting from the date of the refusal/from the date of the above-referenced declaration or court deposit. 69. Schäden, die zugefügt werden 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- stellt)The insured’s excess is EUR 727.00 per event of loss.

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Samples: General Terms and Conditions

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- denersatzpflicht Schadenersatzpflicht hinausgehen. 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- cher welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- barem unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- ungsnehmer Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 Artikel 13 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26Artikel 12, Pkt. Punkt 1.10.), 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- chen Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- dung Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt- gerät Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn- zeichen Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Schäden, die zugefügt werden 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- ten gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- stelltgleichgestellt).

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Samples: Haushaltsversicherung

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- denersatzpflicht hinausgehen. 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, Pkt. 1.10.), 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- dung Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt- gerät Luftfahrtge- rät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn- zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Schäden, die zugefügt werden 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- stellt). 6.3. sämtlichen Personen, die im Haushalt des Versicherungsneh- mers leben, unabhängig von einem allfälligen Verwandtschafts- verhältnis.

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Samples: Haushaltsversicherung Exklusiv Premium

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Nicht versichert sind:1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 11 fallen insbesondere nicht 11.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- denersatzpflicht Schadensersatzpflicht hinausgehen.; 21.3. Die die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 32. Schadenersatzverpflichtungen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- cher welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde. 43. Schadenersatzverpflichtungen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- barem unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. 54. Schadenersatzverpflichtungen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- ungsnehmer Versicherungsnehmer oder die versicherten für ihn handelnden Personen gemäß Art. 27 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.14.1. Luftfahrzeugen, 5.24.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, Pkt. 1.10.)und Flugmodellen, 5.34.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- chen Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- dung Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug Luftfahrzeug, Luftfahrtgerät und Luftfahrt- gerät Flugmodell sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957BGBI. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn- zeichen Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 65. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden 6.15.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.25.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- ten gelten der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- stellt). 5.3. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Punkt 6.2) an diesen Gesellschaften. 6. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an 7.1. Xxxxxx, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet haben; 7.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 12, Punkt 1.2); 7.3. Xxxxxx, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; 7.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 7.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Xxxxxx stehen. 10. Nicht versichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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Samples: Haushaltsversicherung