Common use of Aussetzung der Anteilrücknahme Clause in Contracts

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus hin- aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung Ausset- zung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus- gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris- tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus hin- aus auf der Internetseite Internet-Seite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung Aus- setzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus- gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris- tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.fimax.de, fondsfinder.universal-investment.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus hin- aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depotführen- den Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus- gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris- tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassenlas- sen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände Vermögensgegen- stände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich erforder- lich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurück- zunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiertinfor- miert.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden vorüber- gehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Fonds folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft Ge- sellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx „xx.xxxx-xxx.xxx“ über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem Außer- dem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form Form, informiert.

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Samples: am.oddo-bhf.com, alteleipziger.tools.factsheetslive.com, am.oddo-bhf.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile der bestehenden Anteilklassen zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig außer- planmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen auszuset- zen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschenumzutau- schen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme Wieder- aufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“ in Ziffer 19. dieses Ver- kaufsprospekts). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx www.first-pri- xxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknah- me der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depotführen- den Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert.

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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außerge- wöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt Fonds gehan- delt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft Gesell- schaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstän- de des Sondervermögens jeweiligen Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden vorübergehen- den Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung Über- tragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntma- chung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite Home- page der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx (xxx.xxxxxx.xxx) über die Aussetzung Ausset- zung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche außergewöhnli- che Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger An- leger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig au- ßerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben Da- neben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen auszuset- zen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen Rücknah- mepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden vorüber- gehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Fonds folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber dar- über hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxx- xxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem Außer- dem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Ge- winne ausgerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, be- hält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus hin- aus auf der Internetseite Internet-Seite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depotführen- den Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus- gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris- tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Feederfonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen oder umzutauschenPreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Feederfonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Feederfonds folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFeederfonds“). Wenn die Rücknahme der Anteile des Masterfonds zeitweilig ausgesetzt wird, ist die Gesellschaft berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds für den gleichen Zeitraum auszusetzen. Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx Website xxxxx://xx.xxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden sind die depotführenden Stellen verpflichtet, die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiertzu informieren.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de, dl.avl-investmentfonds.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände Vermögensgegenstän- de des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft Gesell- schaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit Öf- fentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonder- vermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer in elektroni- scher Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurz- fristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, An- träge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.assetstandard.com, fondsfinder.universal-investment.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Sondervermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Sondervermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung Auflösung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx www.helaba- xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

Appears in 2 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx/xx/xxxxx-xx-xxxxxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

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Samples: www.bnymellon.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus hin- aus auf der Internetseite Internet-Seite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung Aus- setzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus- gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris- tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: www.verka.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft hin- aus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxx- xxxxxx-xx.xx/Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauer- haftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnli- chen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen Interes- sen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Fonds folgen (siehe hierzu den Abschnitt „AuflösungAuflö- sung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite Internet- seite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx „xx.xxxx-xxx.xxx“ über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form Form, informiert.

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Samples: www.teletrader.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche außergewöhnli- che Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger Anle- ger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig au- ßerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben Dane- xxx kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen Rücknah- mepreis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden vorüber- gehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Fonds folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung Ver- schmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber dar- über hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Ge- winne ausgerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, be- hält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus hin- aus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über xxxxx://xxx.xxxxxx.xxxxxx die Aussetzung und die Wiederaufnahme Wie- deraufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne aus- gerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurzfris- tige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: www.acatis-research.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonderver- mögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft hin- aus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxx- xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauer- haftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände Vermögensgegenstän- de des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite Internet-Seite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurz- fristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, An- träge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: www.sozialbank.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx/xx/xxx-xxxx.xxx#xx/xxxxxxxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert.

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Samples: www.a-fk.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile der bestehenden Anteilklassen zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig außer- planmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen auszuset- zen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschenumzutau- schen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme Wieder- aufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“ in Ziffer 18. dieses Ver- kaufsprospekts). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx www.first-pri- xxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknah- me der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depotführen- den Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert.

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Samples: www.first-private.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig zeit- weilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassenlas- sen. Solche außer- gewöhnlichen Außergewöhnliche Umstände liegen etwa vorin diesem Sinne kön- nen zum Beispiel wirtschaftliche oder politische Krisen oder Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Um- fang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märk- ten, wenn eine BörseHandelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere die die Ermittlung des Sonder- vermögens gehandelt wirdAnteilwerts beeinträchtigen. Da- durch besteht das Risiko, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn dass die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Anteile aufgrund be- schränkter Rückgabemöglichkeiten eventuell nicht bewertet zum vom Anleger gewünschten Zeitpunkt liquidiert werden können. Daneben kann Der Erwerb von Anteilen am Sondervermögen ist nicht durch eine Höchstanlagesumme begrenzt. Umfangrei- che Rückgabeverlangen können die BaFin anordnenLiquidität des Son- dervermögens beeinträchtigen und eine Aussetzung der Rücknahme der Anteile erfordern. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hatbefristet oder ggf. dauerhaft zu verweigern und auszusetzen, wenn dies bei umfangreichen Rücknahmeverlangen die liquiden Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Si- cherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfü- gung stehen (siehe Abschnitt „Rücknahmeaussetzung und Beschlüsse der Anleger“ im Interesse Verkaufsprospekt sowie „Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknah- meaussetzung“ in § 12 der Allgemeinen Anlagebedin- gungen). Das bedeutet, dass Anleger während dieser Zeit ihre Anteile nicht zurückgeben können. Im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken, zum Beispiel, wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermögensgegenstände (z. B. Immobilien oder Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften) wäh- rend der Öffentlichkeit erforderlich istAussetzung der Anteilrücknahme unter Ver- kehrswert zu veräußern. Der Anteilpreis nach Wieder- aufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen als derjenige vor Aussetzung der Rücknahme. Eine vorübergehende Aussetzung kann zudem zu einer dauerhaften Aussetzung der Anteilrücknahme und zu einer Auflösung des Sondervermögens führen (siehe die Abschnitte „Auflösung des Sondervermögens“ und „Ver- fahren bei Auflösung eines Sondervermögens“), etwa, wenn die für die Wiederaufnahme der Anteilrücknahme erforderliche Liquidität durch Veräußerung von Immo- bilien nicht beschafft werden kann. Eine Auflösung des Sondervermögens kann längere Zeit, gegebenenfalls mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplan- te Haltedauer nicht realisieren kann und ihm gegebe- nenfalls wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder ins- gesamt verlorengehen. Die Gesellschaft bleibt es vorbehalten, wird die Anteile erst dann nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückneh- men. Änderung der Anlagepolitik oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Anlage­ bedingungen Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Ge- nehmigung der BaFin ändern (siehe Abschnitt „Anlage- bedingungen und Verfahren für deren Änderung“). Durch eine Änderung der Anlagebedingungen können auch den Anleger betreffende Regelungen geändert werden und damit die Rechte der Anleger betroffen sein. Die Gesell- schaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedin- gungen die Anlagepolitik des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung ändern oder sie kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiertdem Sondervermögen zu belastenden Kosten erhöhen.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xx/xx/xxxxx-xxx-xxxxxxxxxxxxx.xxxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

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Samples: www.bnymellon.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich er- forderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen Rücknahme- preis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden vorübergehen- den Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung Auf- lösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depotfüh- renden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiertinfor- miert.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich er- forderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Außergewöhnliche Umstände liegen etwa zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere Wertpapie- re des Sonder- vermögens Sondervermögens gehandelt wird, außerplanmäßig außer- planmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände des Sonder- vermögens Sondervermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis Preis zurückzu- nehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglichunverzüg- lich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Sonderver- mögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger elektronischen Bundesanzei- ger und darüber hinaus in hinreichend verbreite- ten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxx.xxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiertAntei- le.

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Samples: www.deka-etf.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen Interes- sen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Außergewöhnliche Umstände liegen etwa zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände Vermögens- gegenstände des Sonder- vermögens Sondervermögens nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen Preis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Sondervermögens). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger elektronischen Bun- desanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite Internet-Seite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Handelsstrategien. Wenn die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem DatenträgerGesellschaft Grund zur Annahme hat, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiertdass derartige kurzfristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewen- det werden, behält sie sich vor, Anträge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Sondervermögen abzulehnen.

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Samples: www.ifk-invest.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn über Vermögensgegenstände nicht verfügt werden kann oder wenn die Vermögensgegenstände Vermögensgegenstän- de des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft Gesell- schaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit Öf- fentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens Sonder- vermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx über xxxxx://xxx.xxxxxx.xxxxxx die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depotführen- den Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert. Die Gesellschaft untersagt das sogenannte Market Timing oder sonstige auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Handelsstrategien. Wenn die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass derartige kurz- fristige Handelsstrategien mit spekulativem Charakter angewendet werden, behält sie sich vor, An- träge zur Zeichnung bzw. Rücknahme von Anteilen am Fonds abzulehnen.

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Samples: www.acatis-research.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile der bestehenden Anteilklassen zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig außer- planmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen auszuset- zen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschenumzutau- schen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme Wieder- aufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“ in Ziffer 18. dieses Ver- kaufsprospekts). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx www.first- xxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden depot- führenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form informiert.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an im Falle der ein wesentlicher Teil zeitweiligen Aussetzung der Wertpapiere Rücknahme von Anteilen des Sonder- vermögens gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, Masterfonds vor oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form Form, informiert.

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Samples: www.teletrader.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxx.xxx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form Form, informiert.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegenvorlie- gen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solche außer- gewöhnlichen außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sonder- vermögens Fonds gehandelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn die Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens Fonds nicht bewertet be- wertet werden können. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen auszu- setzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Rücknahmepreis zurückzu- nehmen zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegen- stände des Sondervermögens Fonds veräußert hat. Einer vorübergehenden Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme Rück- nahme der Anteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen (siehe hierzu den Abschnitt „Auflösung, Übertragung Über- tragung und Verschmelzung des SondervermögensFonds“). Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekannt- machung Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft in hinrei- chend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder unter xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rück- nahme Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger über ihre depotführenden Stellen per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form informiert.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de