Common use of Aussetzung der Anteilrücknahme Clause in Contracts

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Außergewöhn- liche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche sein: wirt- schaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigenAnteilwerts beein- trächtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinkensin- ken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme Anteilrück- nahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, liegen als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sonder- vermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung Verwal- tung des Fonds Sondervermögens kündigt, um den Fonds das Sonderver- mögen dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten inves- tierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzenausset- zen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung Ausset- zung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen Rücknahme- verlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige FaktorenFak- toren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während wäh- rend dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung Ausset- zung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z., z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung Aus- setzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußernveräu- ßern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme Rück- nahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten investier- ten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegenUmstände vorlie- gen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Außer- gewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen Rücknahmeverlan- gen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwertes beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung Aus- setzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensge- genstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, liegen als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht be- steht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassenlas- sen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen Han- delsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinkensin- ken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme An- teilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehenge- hen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung Aus- setzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußernveräu- ßern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme Rück- nahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen Bör- sen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger Anle- ger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aus- setzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de, www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände außergewöhnli- che Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger An- leger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang Um- fang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile An- teile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme An- teilrücknahme kann der Anteilwert sinken; , z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußernver- äußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, liegen als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme Wiederauf- nahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft Ge- sellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem außerge- wöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme Rücknah- me der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgebenzurückge- ben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme An- teilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert Anteil- wert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger nied- riger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sonderver- mögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger Anle- ger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer Hal- tedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung Ver- fügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.z. B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. zum Beispiel wirtschaftliche oder po- litische Krisen, politische Krisen oder Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnenDadurch besteht das Risiko, dass die Anteile aufgrund beschränkter Rückgabemöglichkeiten eventuell nicht zum vom Anleger gewünschten Zeitpunkt liquidiert werden können. Der Erwerb von Anteilen am Sondervermögen ist nicht durch eine Höchstanlagesumme begrenzt. Umfangreiche Rückgabeverlangen können die Liquidität des Sondervermögens beeinträchtigen und eine Aussetzung der Rücknahme der Anteile erfordern. Die Gesellschaft itsverpflichtet, die Rücknahme der Anteile auszusetzen hatbefristet oder ggf. dauerhaft zu verweigern und auszusetzen, wenn dies im Interesse der bei umfangreichen Rücknahmeverlangen die liquiden Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt ngungen). Das bedeutet, dass Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich istwährend dieser Zeit ihre Anteile nicht zurückgeben können. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch iIm Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. , zum Beispiel, wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände (z. B. Immoblien oder Beteiligungen an Immobilien- Gesellschaften) während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert Anteilpreis nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, liegen als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Eine vorübergehende Aussetzung kann ohne erneute zudem zu einer dauerhaften Aussetzung der Anteilrücknahme und zu enn die für die Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Anteilrücknahme erforderliche Liquidität durch Veräußerung von Immobilien nicht beschafft werden kann. Eine Auflösung des Fonds folgenSondervermögens kann längere Zeit, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösengegebenenfalls mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm gegebenenfalls wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehenverlorengehen. Die Gesellschaft wird die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurücknehmen. Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern (sihee Abschnitt können auch den Anleger betreffende Regelungen geändert werden und damit die Rechte der Anleger betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Sondervermögens ändern oder sie kann die dem Sondervermögen zu belastenden Kosten erhöhen.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich er- forderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche sein: wirt- schaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft Gesell- schaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgebenzu- rückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme An- teilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme An- teilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung Ausset- zung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Veräußerung der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände oder die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigenAnteilswerts behindern. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Dadurch besteht das Risiko, dass die Anteile aufgrund beschränkter Rückgabemöglichkeiten eventuell nicht zum vom Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgebengewünschten Zeitpunkt liquidiert werden können. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück zu nehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer Xxxxxxxxxx nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen. Beeinflussung der individuellen Performance durch steuerliche Aspekte Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist auch die außersteuerliche Situation des Anlegers zu berücksichtigen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung Aus- setzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußernveräu- ßern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme Rück- nahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.sozialbank.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzenaus- setzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche lie- gen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens gehandelt wird, au- ßerplanmäßig geschlossen ist, oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie wenn die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung Vermögensgegen- stände des Anteil- xxxxx beeinträchtigenSondervermögens nicht bewertet werden können. Daneben Zu einer Rücknahmeaussetzung kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hatinsbesonde- re auch dann gezwungen sein, wenn dies iein oder mehrere Sonder- vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben wurden, ihrerseits die Anteilrücknahme aussetzen. Im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während Falle der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußernkönnen erteilte Einzugsermächtigungen zum Erwerb von Anteilen nicht ausge- führt werden. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme Gesellschaft bleibt es vorbehalten, die Anteile erst dann zu dem dann gültigen Preis zurückzunehmen oder umzutauschen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Anteilrücknahme kann niedriger liegenInteressen al- ler Anleger, als derjenige vor Ausset- zung Vermögensgegenstände des Sondervermögens ver- äußert hat. Union Investment unterrichtet die Anleger durch Bekanntma- chung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Rücknahme. Einer Homepage von Union Investment im Internet unter xxxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx über die Aussetzung kann ohne erneute und die Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn Anteile. Außerdem wer- den die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder insgesamt verloren gehenin elektronischer Form informiert.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Außerge- wöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige sons- tige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft Ge- sellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds Son- dervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände außergewöhnli- che Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger Anle- ger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnenanord- nen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; , z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während Vermögensgegenstände wäh- rend der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, liegen als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände Um- stände in diesem Sinne können z.B. sein: wirtschaftliche oder po- litische politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem außergewöhnli- chem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx Anteilwertes beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert Anteil- wert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme Anteilrück- nahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, liegen als derjenige vor Ausset- zung Aussetzung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile Anteile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt insge- samt verloren gehen.

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