Common use of Aussetzung der Anteilrücknahme Clause in Contracts

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der Antei- le erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, entsprechende Vermögensgegenstände veräu- ßert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zustän- digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknah- me unverzüglich anzuzeigen. dws Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite www. .de über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger unverzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch die Gesellschaft auf dauer- haftem Datenträger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, zu erfüllen.

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Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der Antei- le An- teile erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, je- doch jedoch unter Wahrung der Interessen aller AnlegerAnle- ger, entsprechende Vermögensgegenstände veräu- ßert ver- äußert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zustän- digen zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union oder der anderen Vertrags- staaten Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen euro- päischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknah- me Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. dws Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger Bundesanzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- Wirt- schafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite www. .de Inter- netseite xxx.xxx.xx über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der AnteileAntei- le. Außerdem werden die Anleger unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesellschaft Gesell- schaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung Übermitt- lung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger unverzüglich un- verzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch die Gesellschaft auf dauer- haftem Datenträger dauerhaftem Datenträ- ger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, zu erfüllen.

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Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vorin diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn eine Börse, an dies im Interesse der ein wesentlicher Teil Anleger oder der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende während der Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässigAnteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der Antei- le erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, entsprechende Vermögensgegenstände veräu- ßert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zustän- digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur als derjenige vor Aussetzung der Rücknah- me unverzüglich anzuzeigenRücknahme. dws Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite www. .de über die Einer Aussetzung und die kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der AnteileAnteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens kündigt, um das Sondervermögen dann aufzulösen. Außerdem werden Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Durch eine Änderung der Anlagebedingungen können auch den Anleger unverzüglich nach betreffende Regelungen geändert werden. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Bekanntmachung von Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Sondervermögens ändern oder sie kann die dem Sondervermögen zu belastenden Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger unverzüglich nach Bereitstellung der Informationen Anlagebedingungen und deren Genehmigung durch die Gesellschaft auf dauer- haftem Datenträger darüber informiertBaFin ändern. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, zu erfüllenHierdurch kann sich das mit dem Sondervermögen verbundene Risiko verändern.

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Samples: www.helaba-invest.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Außergewöhnliche Umstände liegen zum Beispiel vorin diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteilwerts beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn eine Börse, an dies im Interesse der ein wesentlicher Teil Anleger oder der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z. B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens nicht bewertet werden können. Eine vorübergehende während der Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässigAnteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der Antei- le erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, entsprechende Vermögensgegenstände veräu- ßert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Gesellschaft hat der BaFin und den zustän- digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibt, die Entscheidung zur als derjenige vor Aussetzung der Rücknah- me unverzüglich anzuzeigenRücknahme. dws Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite www. .de über die Einer Aussetzung und die kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile. Außerdem werden die Anleger unverzüglich nach der Bekanntmachung von der Gesellschaft oderAnteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, soweit die Anteile nicht von der Gesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle der Anleger unverzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch z.B. wenn die Gesellschaft auf dauer- haftem Datenträger darüber informiertdie Verwaltung des Sondervermögens kündigt, um das Sondervermögen dann aufzulösen. Sofern Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht alle Ansprüche realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Durch eine Änderung der Anlagebedingungen können auch den Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in betreffende Regelungen geändert werden. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Sondervermögens ändern oder sie kann die dem Sondervermögen zu erfüllen.belastenden Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren

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Samples: www.sparkasse-saarbruecken.de

Aussetzung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außerge- wöhnliche außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aus- setzung Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Au- ßergewöhnliche Außergewöhnliche Umstände liegen in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder politische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Veräußerung der zum Beispiel vorFonds gehörenden Vermögensgegenstände oder die Ermittlung des Anteilswerts behindern. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn eine Börsedies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Dadurch besteht das Risiko, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Sondervermögens ge- handelt wird, außerplanmäßig geschlossen ist, oder wenn Vermögensgegenstände des Sonder- vermögens dass die Anteile aufgrund beschränkter Rückgabemöglichkeiten eventuell nicht bewertet zum vom Anleger gewünschten Zeitpunkt liquidiert werden können. Eine vorübergehende Auch im Fall einer Aussetzung der Rücknahme ist insbesondere auch dann zulässig, Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z. B. wenn die sich aus der Rücknahme ergebenden Rückzahlungs- pflichten nicht aus liquiden Mitteln des Sonder- vermögens befriedigt werden können. In diesem Fall ist die Gesellschaft zur Rücknahme der Antei- le erst verpflichtet, nachdem sie unverzüglich, je- doch unter Wahrung der Interessen aller Anleger, entsprechende Vermögensgegenstände veräu- ßert hat. Solange die Rücknahme ausgesetzt gezwungen ist, dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden, Die Vermögensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Gesellschaft hat der BaFin und den zustän- digen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertrags- staaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile vertreibtbleibt es vorbehalten, die Entscheidung zur Anteile erst nach der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme zu dem dann jeweils gültigen Rücknahmepreis zurück zu nehmen. Dieser Preis kann niedriger liegen, als derjenige vor Aussetzung der Rücknah- me unverzüglich anzuzeigenRücknahme. dws Die Gesellschaft unterrichtet die Anleger durch Bekanntmachung im elektronischen Bundes- anzeiger und darüber hinaus in hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitungen oder auf der Internetseite www. .de über die Einer Aussetzung und die kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der AnteileAnteile direkt eine Auflösung des Sondervermögens folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Außerdem werden Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die Anleger unverzüglich nach von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen. Beeinflussung der Bekanntmachung individuellen Performance durch steuerliche Aspekte Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der Gesellschaft oder, soweit die Anteile nicht von der Gesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen nicht vornehmen kann, von der depotführenden Stelle individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger unverzüglich nach Bereitstellung der Informationen durch an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist auch die Gesellschaft auf dauer- haftem Datenträger darüber informiert. Sofern nicht alle Ansprüche der Anleger auf Anteilrücknahme erfüllt werden können, sind diese in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Geltend- machung, am gleichen Tag geltend gemachte An- sprüche anteilig, außersteuerliche Situation des Anlegers zu erfüllenberücksichtigen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de