Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes Musterklauseln

Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Teilfonds die Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil aussetzen, wenn die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht ist, dass diese Aussetzung im Interesse der Anteilinhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds ist. Die Aussetzung ist unter anderem unter folgenden Umständen möglich:
Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwertes. Während der Aussetzung der Bestimmung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts je Klasse und/oder des Nettoinventarwerts je Anteil können keine Anteile zurückgegeben werden. In Zeiten derartiger Aussetzungen werden keine Rücknahmeanträge angenommen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.