Austausch von Personen Musterklauseln

Austausch von Personen. 6.3.1. Wird eine von TIS zur Angebotserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten von TIS. Bei der Auswahl wird TIS die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. 6.3.2. Der Kunde kann mit Begründung den Austausch einer von TIS zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Austausch von Personen. 3.1 Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftrag- gebers angemessen berücksichtigen. 3.2 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Austausch von Personen. 6.3.1. Wird eine von pure media zur Angebotserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten von pure media. Bei der Auswahl wird pure media die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. 6.3.2. Der Kunde kann mit Begründung den Austausch einer von pure media zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Austausch von Personen. 3.1 Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. 3.2 Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Vorschrift betrifft das Ersetzungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich des Personals durch Ersatzpersonals nach Arbeitsbeginn auf Kosten des Auftragnehmers und den Ersetzungsanspruch des Auftraggebers bei wiederholten und schwerwiegenden Pflichtverstößen des eingesetzten Personals auf Kosten des Auftragnehmers. Ziff. 3.1. läßt es offensichtlich zu, daß eingesetzte Personen durch andere ersetzt werden, ohne daß es hierfür der Zustimmung des Auftraggebers bedarf, wenn bei der Auswahl der Ersatzpersonen die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden. Das ist nur der Fall bei gleich qualifizierten Mitarbeitern und im übrigen wohl auch keine Nachteile etwa im Projekt etc. auftreten. Die Mehrkosten trägt ohnehin der Auftragnehmer, wenn man ihm schon gestattet, daß andere Personen eingesetzt werden. Dem entspricht Ziff. 3.2. Wenn Personen wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen, so kann ein Ersatz auf Kosten des Auftragnehmers verlangt werden. Entsprechende Verstöße sind zu erfassen und nachweisbar zu dokumentieren. Schwerwiegend sind Verstöße nur, wenn sie die Abläufe erheblich stören oder z.B. den Betriebsfrieden gefährden. Die Rechtsprechung zur Kündigung wegen wichtigen Grundes aus dem Arbeitsrecht kann hier als Anhaltspunkt dienen. Schwerwiegende Schlechtleistungen, nachweisbare Unqualifizierung, Nichterscheinen zu wichtigen Terminen mit erheblichen Folgen für den Stand der Arbeiten, bewiesene strafbare Handlungen oder der Verdacht schwerer Verfehlungen, Ehrverletzung, ständiger Ausfall wegen Krankheit etc. können hier genannt werden. Palandt-Putzo, BGB. 61. Aufl., 2002, § 626 Rdnr. 42 ff. m.w.Nachw. Geregelt werden allerdings nur die erforderlichen Einarbeitungskosten des Ersatzpersonals (Ziff. 3.1) sowie die „Austauschkosten“ (Ziff. 3.2). Die Frage weiterer Ansprüche regelt die Klausel nicht. Insofern könnte eine abschließende Regelung v...