Qualitative Leistungsstörung. 6.7.1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat TIS dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Eine Frist ist angemessen, wenn sie mindestens 3 Wochen bemisst.
6.7.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis.
6.7.3. Gelingt die angebotene Dienstleistung aus von TIS zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
6.7.4. In diesem Falle hat TIS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
6.7.5. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
6.7.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.7.7. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen.
6.7.8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn Garantien betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von TIS Erfüllungsgehilfen.
Qualitative Leistungsstörung. 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbrin- gen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages er- brachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
7.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Qualitative Leistungsstörung. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu ver- tretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu set- zenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftragge- ber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen inkl. der Kosten gemäß Ziffer 6.2. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistun- gen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kün- digung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar sind und werden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstö- rungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Qualitative Leistungsstörung. (1) Sollten wegen von OffTEC zu vertretender Umstän- de Lerndienstleistungen nicht, nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt werden, ist OffTEC ver- pflichtet, diese Lerndienstleistungen innerhalb ange- messener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich vor Ort bis zum Ende der Leistungserbringung schriftlich gerügt hat. Xxxxxxx dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.
(2) Ansprüche nach Ziffer 9.1 verjähren 3 Monate nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Ver- tragsbeendigung.
Qualitative Leistungsstörung. 1. Abwicklung:
2. Die „qualitative Leistungsstörung“
3. Voraussetzungen der Ansprüche bei „qualitativer Leistungsstörung“
Qualitative Leistungsstörung. 7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
7.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
7.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.*) *) Fettgedrucktes: Hinzufügung Mai 2002 Die Folgen von Leistungsstörungen im Dienstleistungsbereich sind im Gesetz (§§ 626 - 628 BGB) nur teilweise geregelt. Solche Leistungsstörungen können nicht vertragsgemäße, z.B. fehlerhafte, nicht erbrachte sowie verspätete Leistungen sein. Die EVB-IT-Dienstleistung sehen daher eine ausdrückliche und abschließende Regelung für qualitative Leistungsstörungen vor. In diesem Rahmen hat der Auftragnehmer zunächst eine Nachbesserungspflicht für rechtzeitig gerügte Mängel. Erst wenn diese Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos kündigen. Um in diesem Fall rasch Klarheit über die zu leistende Vergütung zu bekommen, hat der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachzuweisen, ob und wen...