Abschließende Regelung Musterklauseln

Abschließende Regelung. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig – vorbehaltlich der Notwendigkeit zur Vertragsanpassung nach § 12 –, dass mit der vollständigen Erfüllung der in §§ 2 bis 5 getroffenen Regelungen sämtliche etwaigen Forderungen und etwaigen Ansprüche der EVU und der Betreiber aufgrund nationalen Rechts, Unionsrechts und Völkerrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, be- reits entstanden oder noch nicht entstanden, abgegolten sind, die unmittelbar o- der mittelbar in Zusammenhang mit dem Dreizehnten oder Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sowie den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen. Von Satz 1 erfasst sind auch die streitge- genständlichen Ansprüche in den gemäß § 8 zu beendenden Verfahren. Von Satz 1 nicht erfasst sind Rechte und Pflichten der EVU oder Betreiber, die sich aus den fortbestehenden oder zukünftigen atomrechtlichen Verpflichtungen der Ge- nehmigungsinhaber gegenüber den Aufsichtsbehörden ergeben, einschließlich entsprechender Rechtsbehelfe, sowie Ansprüche auf Vertragsanpassung nach § 12.
Abschließende Regelung. Dieser Vertrag gibt die abschließende Vereinbarung der Parteien über die darin geregelten Vertragspunkte wieder. Es be- stehen weder schriftliche noch mündliche Nebenvereinbarungen.
Abschließende Regelung. Zu dieser Vereinbarung bestehen keine Nebenabreden zwischen den Parteien und diese Vereinbarung ersetzt auch alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Garantien, Gewährleistungen und Absprachen, egal ob diese schriftlich oder mündlich getroffen wurden, in Bezug auf ihren Gegenstand.
Abschließende Regelung. Bei nicht ausräumbaren Auffassungsunterschieden über die Leistungserbringung bei der Verwaltungsleitung können beide Vertragsparteien das Erzb. Ordinariat einschalten. Der vorliegende Vertrag kann unabhängig hiervon mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Abschließende Regelung. Bei nicht ausräumbaren Auffassungsunterschieden über die Leistungserbringung bei der Kindergartengeschäftsführung können beide Vertragsparteien das Erzb. Ordinariat einschal- ten. Der vorliegende Vertrag kann unabhängig hiervon mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Abschließende Regelung. RZL übernimmt für die RZL Cloud Services keine weitere (außer die in diesem Punkt 11. der RZL Cloud AGB angeführte) Gewährleistung oder Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, und auch keine Gewährleistung für die Eignung der RZL Cloud Services für einen bestimmten Zweck. Eine Haftung gemäß § 933a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (inkl. Mangelfolge- schaden) wird ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Ansonsten wird zwischen den Ver- tragsparteien vereinbart, dass auch die Haftung gemäß § 933a ABGB oder eine sonstige Haftung aus einem Gewährleistungsfall (inkl. Mangelfolgeschaden) gemäß Punkt 12. der RZL Cloud AGB sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beschränkt ist. Soweit gesetzlich zulässig, sind in diesem Abschnitt alle Gewährleistungsverpflichtungen von RZL für Mängel unter Ausschluss jeder weitergehenden Gewährleistungsverpflichtung einschließlich der Min- derung des Entgelts abschließend geregelt.

Related to Abschließende Regelung

  • Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Prämienzahlung 2.1 Was haben Sie bei der Prämienzahlung zu beachten und was ist vereinbart? 2.1.1 Die Prämien zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Ein- malprämie) oder durch jährliche Prämienzahlungen (Jahresprämien) entrichten. Die Jahresprämien wer- den zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Im Falle eines Rumpfbeginnjahres wird die erste Jah- resprämie anteilig fällig. 2.1.2 Gemäß Vereinbarung können Sie Jahresprä- mien auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Hierfür erheben wir Ratenzahlungszuschläge. Diese betragen bis zu 1,8 % bei halbjährlicher, bis zu 2,3 % bei vierteljährlicher und bis zu 2,9 % bei monat- licher Zahlung. 2.1.3 Die Art der Beitragszahlung und die jeweilige Fälligkeit sind über eine Vereinbarung im Versiche- rungsschein festgelegt. 2.1.4 Die erste oder einmalige Prämie (Einlösungs- prämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbar- ten im Versicherungsschein angegebenen Versiche- rungsbeginn. Alle weiteren Prämien sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstermin an uns zu zahlen. 2.1.5 Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in 2.1.4 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- rens zu verlangen. 2.1.6 Die Übermittlung Ihrer Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 2.1.7 Für eine Stundung der Prämien ist eine schriftli- che Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stundung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.4.2) voraus. 2.1.8 Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person bzw. im Erlebensfall) werden wir etwaige Prämienrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen. 2.2 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1 Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir - solange die Zahlung nicht be- wirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärzt- lichen Untersuchungen verlangen, sofern wir sie getragen haben. 2.2.2 Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versi- cherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2.2.3 Anstelle des Rücktritts können wir, wenn Sie die Einlösungsprämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, die Prämien des ersten Versicherungsjahres - auch bei Vereinbarung von unterjährigen Prämienzahlun- gen - sofort verlangen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.