Abschließende Regelung Musterklauseln

Abschließende Regelung. (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig – vorbehaltlich der Notwendigkeit zur Vertragsanpassung nach § 12 –, dass mit der vollständigen Erfüllung der in §§ 2 bis 5 getroffenen Regelungen sämtliche etwaigen Forderungen und etwaigen Ansprüche der EVU und der Betreiber aufgrund nationalen Rechts, Unionsrechts und Völkerrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, be- reits entstanden oder noch nicht entstanden, abgegolten sind, die unmittelbar o- der mittelbar in Zusammenhang mit dem Dreizehnten oder Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sowie den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen. Von Satz 1 erfasst sind auch die streitge- genständlichen Ansprüche in den gemäß § 8 zu beendenden Verfahren. Von Satz 1 nicht erfasst sind Rechte und Pflichten der EVU oder Betreiber, die sich aus den fortbestehenden oder zukünftigen atomrechtlichen Verpflichtungen der Ge- nehmigungsinhaber gegenüber den Aufsichtsbehörden ergeben, einschließlich entsprechender Rechtsbehelfe, sowie Ansprüche auf Vertragsanpassung nach § 12.
Abschließende Regelung. Dieser Vertrag gibt die abschließende Vereinbarung der Parteien über die darin geregelten Vertragspunkte wieder. Es be- stehen weder schriftliche noch mündliche Nebenvereinbarungen.
Abschließende Regelung. Bei nicht ausräumbaren Auffassungsunterschieden über die Leistungserbringung bei der Kindergartengeschäftsführung können beide Vertragsparteien das Erzb. Ordinariat einschal- ten. Der vorliegende Vertrag kann unabhängig hiervon mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Abschließende Regelung. Bei nicht ausräumbaren Auffassungsunterschieden über die Leistungserbringung bei der Verwaltungsleitung können beide Vertragsparteien das Erzb. Ordinariat einschalten. Der vorliegende Vertrag kann unabhängig hiervon mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Abschließende Regelung. Zu dieser Vereinbarung bestehen keine Nebenabreden zwischen den Parteien und diese Vereinbarung ersetzt auch alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Garantien, Gewährleistungen und Absprachen, egal ob diese schriftlich oder mündlich getroffen wurden, in Bezug auf ihren Gegenstand.
Abschließende Regelung. RZL übernimmt für die RZL Cloud Services keine weitere (außer die in diesem Punkt 11. der RZL Cloud AGB angeführte) Gewährleistung oder Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, und auch keine Gewährleistung für die Eignung der RZL Cloud Services für einen bestimmten Zweck. Eine Haftung gemäß § 933a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (inkl. Mangelfolge- schaden) wird ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Ansonsten wird zwischen den Ver- tragsparteien vereinbart, dass auch die Haftung gemäß § 933a ABGB oder eine sonstige Haftung aus einem Gewährleistungsfall (inkl. Mangelfolgeschaden) gemäß Punkt 12. der RZL Cloud AGB sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beschränkt ist. Soweit gesetzlich zulässig, sind in diesem Abschnitt alle Gewährleistungsverpflichtungen von RZL für Mängel unter Ausschluss jeder weitergehenden Gewährleistungsverpflichtung einschließlich der Min- derung des Entgelts abschließend geregelt.