Auswirkungen auf Vertragsfristen Musterklauseln

Auswirkungen auf Vertragsfristen. Modifizierte Betriebsleistungen berechtigen zu einer Verlängerung der Vertragsfristen, sofern und soweit dies erforderlich ist. Die Anpassung der Vertragsfristen ist durch den Auftragnehmer mit dem Angebot vorzulegen. 38.1 a [Alternative 1:] Kostentragung durch Auftraggeber Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die Nutzer oder Drit- te durch einen nicht vertragsgerechten Gebrauch des Vertragsgegenstandes oder auf sonsti- ge Weise verursacht haben (Vandalismus). 38.1 b [Alternative 2:] Kostentragung durch Auftragnehmer [Variante 1:] Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die Nutzer oder Dritte durch einen nicht vertragsgerechten Gebrauch des Vertragsgegenstan- des oder auf sonstige Weise verursacht haben (Vandalismus) bis zu einem nachzuweisenden Beseitigungsaufwand (Vergütungshöhe) von [•] € im Kalenderjahr; im Übrigen trägt sie der Auftraggeber. Ein etwaig nicht verbrauchtes Budget ist am Ende des jeweiligen Kalenderjah- res zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aufzuteilen. anhang [Variante 2:] Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die Nutzer oder Dritte durch einen nicht vertragsgerechten Gebrauch des Vertragsgegenstan- des oder auf sonstige Weise verursacht haben (Vandalismus) bis zu einem nachzuweisenden Beseitigungsaufwand (Vergütungshöhe) von [•] € im Kalenderjahr; im Übrigen trägt sie der Auftraggeber. Wird der vorgenannte Betrag im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so steht er für das / die Folgejahre für einen dann möglicherweise höheren Beseitigungsauf- wand zur Verfügung. Ein etwaig nicht verbrauchtes Budget ist am Ende der Vertragslaufzeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aufzuteilen. [Variante 3:] Unabhängig von der Schadensursache haftet der Auftraggeber nicht für solche Schäden, die [Untervariante a):] durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen im Rah- men seines Anforderungsprofils (vgl. Funktionale Leistungsbeschreibung – Betrieb bzw. Angebot) und innerhalb von [vier] Stunden pro Woche beseitigt werden können. [Untervariante b):] [500] € (brutto) im Einzelfall nicht überschreiten. Für Xxxxxxx am Vertragsgegenstand, deren Beseitigungsaufwand die Voraussetzung nach Satz 1 überschreitet, haftet der Auftraggeber nur, wenn folgende Voraussetzungen vor- liegen: Der Schaden wurde durch den Auftraggeber oder durch Dritte, die den Vertragsgegen- stand auf Veranlassung des Auftraggebers betreten haben, schuldhaft verur...

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.