Ausübungszeitraum Musterklauseln

Ausübungszeitraum. Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen jederzeit bis zum zehnten Geschäftstag vor dem Rückzahlungstag (beide Tage einschließlich) („Ausübungszeitraum”) ausgeübt werden, allerdings vorbehaltlich § 6(4). Ist der letzte Tag des Ausübungszeitraums kein Geschäftstag, so endet der Ausübungszeitraum an dem Geschäftstag, der diesem Tag unmittelbar vorangeht. Fällt der letzte Tag des Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der Ausübungszeitraum am letzten Geschäftstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums. (3) Conversion Period. The Conversion Right may be exercised by a Bondholder at any time pursuant to these conditions ending on the tenth Business Day prior to the Maturity Date (both dates inclusive) (“Conversion Period”), however subject to the provisions of § 6(4). If the last day of the Conversion Period falls on a day which is not a Business Day, the Conversion Period shall terminate on the Business Day immediately preceding such day. If the last day of the Conversion Period falls within an Exclusion Period, the Conversion Period shall terminate on the last Business Day prior to the commencement of such Exclusion Period.
Ausübungszeitraum. Nach Ablauf der Wartezeit können die jeweils angewachsenen virtuellen Aktienoptionen 10 Handelstage nach der Veröffentlichung eines Jahres- oder Halbjahresfinanzberichts innerhalb eines Ausübungszeitraums von 12 Handelstagen ganz oder teilweise ausgeübt werden, sofern das Erfolgsziel und etwaige weitere Ausübungsbedingungen erfüllt wurden.
Ausübungszeitraum. Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger jeweils in den ersten zwei Wochen eines Kalenderjahrquartals (jeweils ein „Ausübungszeitraum“) ausgeübt werden. Ist der letzte Tag eines Ausübungszeitraums kein Bankarbeitstag, so endet der jeweilige Ausübungszeitraum an dem Bankarbeitstag, der diesem Tag unmittelbar vorangeht. Fällt der letzte Tag eines Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der jeweilige Ausübungszeitraum am letzten Bankarbeitstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums.
Ausübungszeitraum. Das Optionsrecht kann durch einen Optionsscheingläubiger ab dem 12. Januar 2016 bis zum 18. November 2022 (beide Tage einschließlich) (der "Ausübungszeitraum") ausgeübt werden (vorbehaltlich § 2(3)). Ist der letzte Tag des Ausübungszeitraums kein Geschäftstag (wie unten definiert), so endet der Ausübungszeitraum an dem (1) Option Right. Each Warrantholder has the right (the "Option Right") in relation to one Warrant to receive at any time during the Option Period (as defined in § 2(2)) against payment of an amount of € 236,027 (equal to U.S. Dollars 250,000 converted into Euro at an exchange rate of EUR/USD 1.0592) (the "Exercise Price per Warrant") such number of ordinary registered shares (non-par value shares) of the Issuer with a portion of the share capital allotted to each Share at present of € 1.00 per share (the "Shares") as is equal to the Exercise Price per Warrant divided by the then prevailing Strike Price per Share. The initial strike price per Share (the "Strike Price per Share") amounts to € 72.93. The Strike Price per Share is subject to adjustments pursuant to § 6 and § 7. Delivery of Shares shall be made in accordance with § 4. (2) Option Period. The Option Right may be exercised by a Warrantholder during the period commencing on January 12, 2016 and ending on November 18, 2022 (both dates inclusive) (the "Option Period"), subject to the provisions of § 2(3). If the last day of the Option Period falls on a day which is not a Business Day (as defined below), the Option Period shall terminate on the Business Day Geschäftstag, der diesem Tag unmittelbar vorangeht. Fällt der letzte Tag des Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum (wie in § 2(3) definiert), so endet der Ausübungszeitraum am letzten Geschäftstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums. In diesen Optionsscheinbedingungen bezeichnet "Geschäftstag" jeden Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer (TARGET 2) System geöffnet ist, (ii) das betreffende Clearingsystem Zahlungen abwickelt und an dem (iii) Geschäftsbanken in Frankfurt am Main und London für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro abwickeln. (3) Nichtausübungszeitraum. Die Ausübung des Optionsrechts ist während der nachfolgenden Zeiträume (jeweils ein "Nichtausübungs- zeitraum") ausgeschlossen: (a) anlässlich von Hauptversammlungen der Emittentin während des Zeitraums, der am siebten Gesc...
Ausübungszeitraum. Das Wandlungsrecht kann durch einen Anleihegläubiger nach Maßgabe dieser Anleihebedingungen jederzeit bis zum zehnten Geschäftstag vor dem Rückzahlungstag (beide Tage einschließlich) („Ausübungszeitraum”) ausgeübt werden, allerdings vorbehaltlich § 6(4). Ist der letzte Tag des Ausübungszeitraums kein Geschäftstag, so endet der Ausübungszeit- raum an dem Geschäftstag, der diesem Tag unmittelbar vorangeht. Fällt der letzte Tag des Aus- übungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum, so endet der Ausübungszeitraum am letzten Geschäftstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums.
Ausübungszeitraum. Auf die Performance- und Wartezeit folgt ein zweijähriger Ausübungszeitraum. Aktienoptionen können nur innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt werden, jedoch nur innerhalb der acht Wochen nach Veröffentlichung eines Finanzberichts (viertel- oder halbjährlich) oder einer Pressemitteilung zur Ankündigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, keinesfalls während einer Handelssperrzeit. Alle Aktienoptionen, die nach Ablauf des Ausübungszeitraums nicht ausgeübt sind, verfallen ohne Entschädigung. Ausgeübte Aktienoptionen können in Aktien oder in bar ausgezahlt werden.
Ausübungszeitraum. Vorbehaltlich § 7(3) und (4) kann das Wandlungsrecht durch einen Anleihegläubiger vom Ausgabetag (also dem 15. Xxxx 2021) bis zum zehnten Geschäftstag vor dem Rückzahlungstag (also dem 2. Xxxx 2022) (beide Tage einschließlich)(der „Ausübungszeitraum“) ausgeübt werden. Ist der letzte Tag des Ausübungszeitraums kein Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse oder deren Rechtsnachfolgerin (ein „Handelstag“), so endet der Ausübungszeitraum an dem Handelstag, der diesem Tag unmittelbar vorausgeht. Fällt der letzte Tag des Ausübungszeitraums in einen Nichtausübungszeitraum (wie in § 7(4) definiert), so endet der Ausübungszeitraum am letzten Handelstag vor dem Beginn des betreffenden Nichtausübungszeitraums. Wurden die Schuldverschreibungen nicht fristgerecht zurückgezahlt, verlängert sich das Wandlungsrecht bis zum Ende des Handelstags (MEZ), der dem Tag unmittelbar vorausgeht, zu dem die Schuldverschreibungen tatsächlich zurückgezahlt wurden.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Streitbeilegungsverfahren Hinweis für Haushaltskunden: Aufgrund der gesetzlichen Informationspflicht verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit für Verbraucher zur Einlegung einer Verbraucherbeschwerde nach § 111 a EnWG bei der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH. Sollte der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen werden, verweist die Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH auf die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens nach § 111 b EnWG. Die Anschrift der Schlichtungsstelle lautet: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: Tel 000-0000000-0, Fax 000-0000000-00, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Anschrift und Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx; Tel 000-00000-000, Fax 000-00000-000, verbraucherservice- xxxxxxx@xxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx. Aktuelle Informationen über die geltenden Produkte und Tarife sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxx-xxxx.xx zu finden.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hat der Anleger, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle, xxx.xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen Unterlagen an "Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx" zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn • der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, • die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, • der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft oder • die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Anleger bei Erhebung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit kapilendo abgeschlossen hat.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.