Authentifizierung Musterklauseln

Authentifizierung. (a) Autorisierten Benutzern ist es gestattet, Daten zu verarbeiten, wenn ihnen Berechtigungsnachweise zur Authentifizierung zur Verfügung gestellt wurden, wie etwa, um ein Authentifizierungsverfahren für einen bestimmten Vorgang zur Verarbeitung oder eine Reihe von Vorgängen zur Verarbeitung erfolgreich abzuschließen. (b) Die Authentifizierung muss auf einem geheimen Passwort beruhen, das mit der Benutzerkennung verknüpft ist und nur dem Autorisierten Benutzer bekannt sein darf. (c) Ein oder mehrere Berechtigungsnachweise zur Authentifizierung werden einem Autorisierten Benutzer zugewiesen oder mit diesem verbunden. (d) Es muss ein Verfahren für die Geheimhaltung und Integrität von Passwörtern existieren. Passwörter müssen so aufbewahrt werden, dass sie unzugänglich sind, solange sie gültig bleiben. Es muss ein Verfahren für die Zuweisung, Verteilung und Aufbewahrung von Passwörtern existieren. (e) Passwörter bestehen aus mindestens zwölf Zeichen. Sollte dies aufgrund der betreffenden Informationssysteme technisch nicht zulässig sein, so müssen Passwörter aus der maximal zulässigen Zeichenzahl bestehen. Passwörter dürfen keine Elemente enthalten, die leicht mit dem Autorisierten Benutzer, der mit der Verarbeitung beauftragt wurde, in Verbindung gebracht werden können, und müssen in regelmäßigen Abständen, die in dem Sicherheitsdokument festgelegt werden müssen, geändert werden. Passwörter werden, wenn sie zum ersten Mal verwendet werden, durch den Autorisierten Benutzer auf einen geheimen Wert geändert, der nur dem Autorisierten Benutzer bekannt ist, und danach in regelmäßigen Abständen. (f) Berechtigungsnachweise zur Authentifizierung werden auch deaktiviert, wenn dem Autorisierten Benutzer gekündigt wird oder er versetzt wird oder ihm die Befugnis zum Zugriff auf die Informationssysteme oder zur Verarbeitung von Daten entzogen wird.
Authentifizierung. Die Daten müssen jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können.
Authentifizierung. Jede Registered Receipt™ E-Mail und jede E-Mail, die eine RMail Digital Seal® Markierung hat, kann in den ersten sieben Jahren ab dem Versand der entsprechenden e-communications: RMail Nachricht bis zu fünf Mal authentifi- ziert werden, und dies ohne zusätzliche Gebühren für den Absender. Nach fünf Authentifizierungen oder sieben Jahre nach dem Versanddatum der entsprechenden e-communications: RMail Nachricht wird von der die Authenti- fizierung anfordernden Organisation oder Person vor der Authentifizierung eine Gebühr verlangt, wenn die anfor- dernde Organisation kein aktueller gebührenpflichtiger Kunde ist, oder wenn FRAMA nach eigenem Ermessen meint, dass der Umfang der Authentifizierungsanforderungen einen Missbrauch der SERVICES darstellt.
Authentifizierung. Individuelle und institutionelle Kunden werden vom Verlag in einer Datenbank hinterlegt, um automatisch Zugang zur Plattform zu erhalten. Die Nutzer werden mit folgenden technischen Methoden authentifiziert: • Individuelle Kunden werden durch Benutzernamen und Passwort authentifiziert. • Institutionen und der Kreis der durch sie berechtigten Personen werden durch hinterlegte IP- Adressen authentifiziert. • Institutionen dürfen ihren Mitgliedern und Angehörigen zusätzlich Zugang zur Plattform über Fernzugriff (Remote Access) von außerhalb des IP-Nummernkreises gewähren, z.B. über Verfahren wie VPN-Einwahl ins Netz der Institution (Virtual Private Network) oder über EZproxy oder Shibboleth.
Authentifizierung. Von einem Staat nach diesem Abkommen übermittelte Schrift­ stücke, die durch die Unterschrift oder das Siegel einer zustän­ digen Behörde oder Zentralbehörde des betreffenden Xxxxxx be­ glaubigt werden, bedürfen keiner Authentifizierung.
Authentifizierung. Bei erstmaliger Verwendung der App muss eine Authentifizierung durchgeführt wer- den. Die notwendigen Zugangsdaten erhalten Sie schriftlich in Form eines Konfigu- rationsblattes.
Authentifizierung. Zusätzlich zu den Identifikationsmerkmalen hat der Verfüger mit der Bank eines der nachstehenden Verfahren zur Authentifizierung für den Einstieg in seine persönliche Electronic Banking – Seite zu vereinbaren. Nutzt der Verfüger Spängler Online, kann er die Änderung der für die Zusendung der TAN angegebenen Mobiltelefonnummer direkt auf der persönlichen Electronic Banking-Seite vornehmen, sofern dem Verfüger eine SMS mit der erforderlichen TAN auf die bereits bekannte Mobiltelefonnummer gesendet werden kann. Alternativ kann der Änderungsauftrag persönlich in der Filiale oder telefonisch beim persönlichen Kundenbetreuer während der Öffnungszeiten der Bank (die Öffnungszeiten und Kontaktdaten sind auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx abrufbar) oder über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag (brieflich mit eigenhändiger Unterschrift bzw. firmenmäßiger Fertigung) erfolgen. Ändert der Kunde seine Mobiltelefonnummer selbst, hat er den persönlichen Kundenbetreuer zeitnahe zu informieren.
Authentifizierung. (…) • Institutionen und der Kreis der durch sie berechtigten Personen werden durch hinterlegte IP- Adressen authentifiziert. • Institutionen dürfen ihren Mitgliedern und Angehörigen zusätzlich Zugang zur Plattform über Fernzugriff (Remote Access) von außerhalb des IP-Nummernkreises gewähren, z.B. über Verfahren wie VPN-Einwahl in das Netz der Institution (Virtual Private Network) oder über EZproxy.
Authentifizierung. Als Authentifizierungsinstrument für die Nutzung des Mobilen Aufladeservices dient ausschließlich die im Zusammenhang mit dem Prepaid-Mobilfunk-Vertrag ausgegebene Subscriber-Identity-Karte (nachfolgend kurz „SIM-Karte“ genannt), wie sie ausweislich des Auftrags- und Registrierungsformulars dem jeweiligen Teilnehmer für die Nutzung des Mobilen Aufladeservi- ces zugeordnet ist. Für die Verwendung der SIM-Karte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein für SMS Servi- ces geeignetes Endgerät (z. B. Mobiltelefon).
Authentifizierung implementiert einen etablierten Soft-Law-Standard für die Authentifizierung einer Person, die behauptet, als bestellter offizieller Vertreter eines ausländischen Verfahrens zu handeln, um Zugang zum Gericht zu erhalten. Die Vorschrift beschreibt einen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, die Existenz eines ausländischen Verfahrens einschließlich der Ernennung als dessen Vertreter förmlich nachzuweisen, und dem Bedürfnis nach einem effizienten, einfachen und zügigen Weg, den Nachweis zu akzeptieren. Die Formulierung in Art. 13 spiegelt den Standard der Authentifizierung wider, der gemäß Principle 15 der EU Cross-Border Insolvency Court-to-Court Cooperation Principles und Principle 22 der ALI-III- Global Principles erforderlich ist. Der Standard spiegelt die allgemeine Auffassung wider, dass von einem ausländischen Vertreter nicht verlangt werden soll, seine formale Position durch traditionelle Formen der diplomatischen oder konsularischen Kommunikation, z. B. Rechtshilfeersuchen oder förmliche Gesetze, zu authentifizieren. Stattdessen sollten sich die Gerichte auf jedes Verfahren zur Beglaubigung von Dokumenten verlassen, das schnell und sicher ist, es sei denn, es gibt gute Gründe, die gegen eine solche Beglaubigung sprechen. Ein solcher Standard würde die Übermittlung elektronischer Dokumente ermöglichen. Nach den anwendbaren Insolvenzgesetzen müssten die vorgelegten Dokumente in der Regel im Herkunftsstaat beglaubigt werden. Nationale Vorschriften nach dem Vorbild von Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a des UNCITRAL-Modellgesetzes über grenzüberschreitende Insolvenz würden eine "beglaubigte Abschrift" der Entscheidung über die Einleitung des ausländischen Verfahrens und die Bestellung des ausländischen Vertreters verlangen, aber andere Nachweise zulassen, wenn eine solche beglaubigte Abschrift nicht verfügbar ist (c). Der in Art. 22 EuInsVO 2015/848 festgelegte Standard für die Beglaubigung ist sogar noch strenger, da er keine Ausnahme von der Notwendigkeit einer beglaubigten Abschrift der ursprünglichen Entscheidung oder einer anderen vom Gericht des ausländischen Verfahrens ausgestellten Bescheinigung enthält. Der Wortlaut von Art. 13 soll hinreichend flexibel sein, um dem Erfordernis der Beglaubigung von Dokumenten oder der Übersendung von Originaldokumenten, die von dem ausländischen Gericht ausgestellt wurden, Rechnung zu tragen. Er sollte in der Lage sein, die weitere Entwicklung und Verbreitung von Zertifizierungsstandards für elektronische Dokumente im ...