Common use of Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Clause in Contracts

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- ger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- den. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- mer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- ten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- ger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug Steu- erbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommenzu- genommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaus- tausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich be- züglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te bör- sennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort ([bei natürlichen Perso- nen)natür- lichen Personen]; Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo Konto- saldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von InvestmentfondsInvest- mentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)Fondsan- teilen). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunter- halten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAn- leger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen Infor- mationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung gren- züberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter un- ter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Infor- mationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember Dezem- ber 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung Be- steuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Informationsaus- tauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsen- notierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden mel- denden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde Heimatsteuerbehör- de des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen We- sentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo Kon- tosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse Gesamt- bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen Finanzvermö- gen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto Kon- to und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Kreditin- stitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansäs- sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute Kre- ditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimat- steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt Bundeszent- ralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen Informa- tionen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffent- licht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung Verpflich- tung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden teil- nehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile mittler- weile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember De- zember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte be- stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen Per- sonen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren Konten deren Kon- ten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort Ge- burtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder o- der Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenKre- ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Kredit- institute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt Bun- deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansäs- sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden teilnehmen- den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimat- steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteu- erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren Jah- ren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden Fol- genden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich Be- reich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche DrittstaatenDrittstaa- ten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Informationsaustausch- gesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechts- xxxxxx) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te bör- sennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen In- formationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde Hei- matsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen mel- depflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nennatür- lichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige AnlegerAktionäre, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen Informatio- nen über Anle- gerAktionäre, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleitenAktionäre weiter- leiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über AnlegerAktionäre, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige an- sässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über AnlegerAktionäre, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger Aktionäre weiterleiten.

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Samples: fondswelt.hansainvest.com, fondswelt.hansainvest.com

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten 11 § 37 Abs. 2 AO. und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffent- licht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie Richtli- nie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung Ver- pflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige Personen meldepflichtige Perso- nen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermittelnüber- mitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung Veräu- ßerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige jeweili- ge Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitenweiter- leiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Infor- 9 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. xxxxxxxx über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde jewei- lige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten An- sässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.acatis-research.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung gren- züberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch automa- tischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember De- zember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung Be- steuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz Infor- mationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsen- notierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden mel- denden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde Heimatsteuerbehör- de des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen We- sentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo Kon- tosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse Gesamt- bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen Finanzvermö- gen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto Kon- to und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Kreditin- stitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansäs- sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute Kre- ditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimat- steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt Bundeszent- ralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen Informa- tionen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die 24 § 37 Abs. 2 AO. 25 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.helaba-invest.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren 24 § 37 Abs. 2 AO. 25 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.sparkasse-saarbruecken.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffent- licht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie Richtli- nie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung Ver- pflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige Personen meldepflichtige Perso- nen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermittelnüber- mitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung Veräu- ßerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige jeweili- ge Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitenweiter- leiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Infor- mationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde jewei- lige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten An- sässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht Steuer- sachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außer- dem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Ledig- lich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige Personen meldepflichtige Perso- nen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermittelnüber- mitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung Veräu- ßerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige jeweili- ge Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitenweiter- leiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Infor- mationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde jewei- lige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten An- sässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: www.sozialbank.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenunterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Infor- mationen Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem grenzüber- schreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterzie- hung Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem daher im Auftrag der G20 in 2014 einen globalen Standard für den automatischen Informati- onsaustausch Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröf- fentlicht Steuersa- chen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden "CRS"). Der CRS wurde von mehr als 90 Staaten (teilnehmende Staaten) im Wege eines multilateralen Abkommens vereinbart. Außerdem wurde er Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche DrittstaatenDritt- staaten) wenden 4 § 37 Abs. 2 AO. den CRS mittlerweile grundsätzlich ab 2016 mit Meldepflichten ab 2017 an. Lediglich einzelnen Staaten (z.B. Österreich und die Schweiz) wird es gestattet, den CRS ein Jahr später anzuwenden. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetztumgesetzt und wendet diesen ab 2016 an. Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im We- sentlichen Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte be- stimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen Per- sonen oder Rechtsträ- gerRechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige mel- depflichtige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotier- te börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden de- ren Konten deren Kon- ten und Depots als meldepflichtige Konten einge- stufteingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kun- denKunden. Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflich- tigen meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnum- merSteueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort Ge- burtsort (bei natürlichen Perso- nenPersonen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, 10 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB. Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen)). Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhal- tenKre- ditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Kredit- institute Informationen über Anle- gerAnleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt Bun- deszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der An- sässigkeitsstaaten Ansäs- sigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden teilnehmen- den Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde Heimat- steuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teil- nehmenden teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informatio- nen Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbe- hörde Heimatsteu- erbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de