Bandbreite. In diesem Fall liegt ebenfalls eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungs- zeitraum vor, nur ist diese andere Verteilung der Nor- malarbeitszeit mit einer Ober- und Untergrenze verse- hen. Die Bandbreitenregelung ist durch Betriebsver- einbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem Angestellten schriftlich zu vereinbaren. Beispiel: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 40 40 Am Beispiel einer vereinbarten Bandbreite von 12 Wo- chen ist ersichtlich, dass 6 Wochen mit 37 Stunden und die übrigen 6 Wochen mit 40 Stunden gearbeitet wer- den. Unter den Voraussetzungen der Regelung durch Be- triebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivver- tragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum auf 52 Wochen (es ist auch die Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Kalendermonaten möglich) ausgedehnt werden, sodass folgendes Bild entsteht: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Beispiel (12 Kalendermonate): 38,5 Es sind auch Kombinationen mit I möglich, nämlich der Gewährung in freien Tagen. So kann in der Perio- de mit 37 Stunden zur Zusammenfassung der Verkür- zung gegenüber der Normalarbeitszeit in Höhe von 1,5 Stunden zu einem ganzen Tag eine Unterschrei- tung der 37 Stunden pro Woche möglich sein. Eine Kombination von I und II ist in der Form möglich, dass eine Zahl von Tagen als Zeitausgleich vereinbart und der verbleibende Rest zur Bandbreite verwendet wird. Beispiel für Kombination freie Tage und Bandbreite (Annahme: Bisher 5 x 8 Stunden = 40 Stunden pro Wo- che). Es wird vereinbart, dass für 4 Tage im Kalender- jahr Zeitausgleich gegeben und der Rest für eine Bandbreite verwendet wird. Zuerst ist der stundenmäßige Wert der freien Tage auf Basis 38,5 Stunden pro Woche zu ermitteln. Dieser Wert ist von dem zur Verfügung stehenden Spielraum für Bandbreite abzuziehen und dann erst der verbleiben- de Wert für die Bandbreite zu ermitteln. 4 Tage werden freigegeben = 4 x 7 Stunden, 42 Minu- ten = 1.848 Minuten. 261 Arbeitstage minus 4 freie Tage = 257 Arbeitstage. 1.848 Minuten : 257 Tage = 7 Stunden, 19 Minuten x 5 Arbeitstage = 36 Stunden, 35 Minuten. Gerundet werden daher im Kalenderjahr pro Woche 36 Minuten durch den Freizeitausgleich von 4 Tagen verbraucht. Die erhöhte Regelnormalarbeitszeit ist so- mit 39,06 Stunden in der Woche. Für die Bandbreite stehen somit von 90 Minuten 54 Mi- nuten zur Verfügung. Zum Ausgleich der freien Tage beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit in un- serem Beispiel 39 Stunden und 6 Minuten. Es können daher von diesem Wert 54 Minuten für eine Bandbreite verwendet werden. Beispiel: Zu beachten ist, dass auch Kombinationsmodelle an die Bedingungen von I und II gebunden sind. So ist zB lediglich für jenen Zeitausgleich, der in ganzen Ta- gen erfolgt, eine Ausnahme von dem Grundsatz mög- lich, dass die Normalarbeitszeit 2 Wochen vor Beginn der Durchrechnung festzulegen ist. In II wurde eine besondere Regelungsform eingeführt. Voraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung, in Be- trieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine schriftliche Vereinbarung mit jedem Angestellten. Ein längerer Durchrechnungszeitraum als 13 Wochen ist nur rechtswirksam, wenn eine Betriebsvereinbarung und die Zustimmung der Kollektivvertragspartner vor- liegen, setzt also das Bestehen eines Betriebsrates vo- raus. Diese Zustimmung der Kollektivvertragspartner ist an keine Form gebunden. Sie erfolgt in Form einer einfachen Bestätigung der Zustimmung. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission zu befassen, die möglichst aus dem Kreis der an diesen Verhandlungen Beteiligten zu besetzen ist. Eine Einigung der Schiedskommission stellt gleichzeitig die Zustimmung der Kollektivver- tragspartner dar. Wesentliches Erfordernis der Regelung ist, dass die Verteilung der Normalarbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wochen vor Beginn festzulegen ist. Es wurde eine Ausnahme inso- weit aufgenommen, dass eine Koppelung mit I mög- lich ist, dh, es kann eine Kombination zwischen ge- wählten freien Tagen und einer Bandbreitenregelung möglich sein. Für die Vereinbarung der freien Tage gilt I sinngemäß. Eine besondere Regelung über die Frage des Ver- dienstes wurde aufgenommen. Die von den geleisteten Stunden abhängigen Zulagen und Zuschläge (insbesondere SEG-Zulagen) sind nach den geleisteten Stunden zu berechnen. Eine Regelung musste auch für ein Ausscheiden wäh- rend des Laufes der Bandbreitenregelung (II) gefun- den werden. Hat der Angestellte bei der Endabrech- nung und beim Ausscheiden mehr Stunden geleistet, als es der durchschnittlichen Normalarbeitszeit im zu- rückgelegten Teil des Durchrechnungszeitraumes entspricht, dann hat er grundsätzlich Anspruch auf den Normalstundenverdienst für diese Mehrstunden. Lediglich bei den in den Fällen von II diesbezüglich angeführten Austrittsgründen gebührt Überstunden- entlohnung. Die Bestimmungen über die Mehrarbeit (§ 4b) sind in diesem Fall nicht anwendbar. Hat er zum Zeitpunkt des Ausscheidens weniger ge- leistet, als es der durchschnittlichen Arbeitszeit im zu- rückgelegten Teil des Durchrechnungszeitraumes entspricht, dann hat er das zu viel bezahlte Gehalt zu- rückzuzahlen, und zwar bei den Auflösungsgründen, die bei diesem Punkt angeführt sind. Für die angeführten Gründe der vorzeitigen Auflösung gelten die §§ 26 und 27 des Angestelltengesetzes. Eine Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers liegt vor, wenn die Entlassung ungerechtfertigt ist oder Ent- lassungsgründe vorliegen, die nicht im Verschulden des Arbeitnehmers liegen.
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Bandbreite. In diesem Fall liegt ebenfalls eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit über einen Durchrechnungs- zeitraum vor, nur ist diese andere Verteilung der Nor- malarbeitszeit mit einer Ober- und Untergrenze verse- henver- sehen. Die Bandbreitenregelung ist durch Betriebsver- einbarungBetriebs- vereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem je- dem Angestellten schriftlich zu vereinbaren. Beispiel: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 40 40 Am Beispiel einer vereinbarten Bandbreite von 12 Wo- chen ist ersichtlich, dass 6 Wochen mit 37 Stunden und die übrigen 6 Wochen mit 40 Stunden gearbeitet wer- denwerden. Unter den Voraussetzungen der Regelung durch Be- triebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivver- tragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum auf 52 Wochen (es ist auch die Vereinbarung eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Kalendermonaten möglich) ausgedehnt werden, sodass folgendes Bild entsteht: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Beispiel (12 Kalendermonate): 38,5 Es sind auch Kombinationen mit I möglich, nämlich der Gewährung in freien Tagen. So kann in der Perio- de Periode mit 37 Stunden zur Zusammenfassung der Verkür- zung gegenüber der Normalarbeitszeit in Höhe von 1,5 Stunden zu einem ganzen Tag eine Unterschrei- tung der 37 Stunden pro Woche möglich sein. Eine Kombination von I und II ist in der Form möglich, dass eine Zahl von Tagen als Zeitausgleich vereinbart und der verbleibende Rest zur Bandbreite verwendet wird. Beispiel für Kombination freie Tage und Bandbreite (Annahme: Bisher 5 x 8 Stunden = 40 Stunden pro Wo- cheWoche). Es wird vereinbart, dass für 4 Tage im Kalender- jahr Kalen- derjahr Zeitausgleich gegeben und der Rest für eine Bandbreite verwendet wird. Zuerst ist der stundenmäßige Wert der freien Tage auf Basis 38,5 Stunden pro Woche zu ermitteln. Dieser Wert ist von dem zur Verfügung stehenden Spielraum für Bandbreite abzuziehen und dann erst der verbleiben- de verblei- bende Wert für die Bandbreite zu ermitteln. 4 Tage werden freigegeben = 4 x 7 Stunden, 42 Minu- ten = 1.848 Minuten. 261 Arbeitstage minus 4 freie Tage = 257 Arbeitstage. 1.848 Minuten : 257 Tage = 7 Stunden, 19 Minuten x 5 Arbeitstage = 36 Stunden, 35 Minuten. Gerundet werden daher im Kalenderjahr pro Woche 36 Minuten durch den Freizeitausgleich von 4 Tagen verbraucht. Die erhöhte Regelnormalarbeitszeit ist so- mit somit 39,06 Stunden in der Woche. Für die Bandbreite stehen somit von 90 Minuten 54 Mi- nuten zur Verfügung. Zum Ausgleich der freien Tage beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit in un- serem Beispiel 39 Stunden und 6 Minuten. Es können daher von diesem Wert 54 Minuten für eine Bandbreite verwendet werden. Beispiel: Zu beachten ist, dass auch Kombinationsmodelle an die Bedingungen von I und II gebunden sind. So ist zB lediglich für jenen Zeitausgleich, der in ganzen Ta- gen erfolgt, eine Ausnahme von dem Grundsatz mög- lich, dass die Normalarbeitszeit 2 Wochen vor Beginn der Durchrechnung festzulegen ist. In II wurde eine besondere Regelungsform eingeführteinge- führt. Voraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung, in Be- triebenBetrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine ei- ne schriftliche Vereinbarung mit jedem Angestellten. Ein längerer Durchrechnungszeitraum als 13 Wochen ist nur rechtswirksam, wenn eine Betriebsvereinbarung Betriebsvereinba- rung und die Zustimmung der Kollektivvertragspartner vor- liegenKollektivvertragspart- ner vorliegen, setzt also das Bestehen eines Betriebsrates vo- rausBetriebs- rates voraus. Diese Zustimmung der Kollektivvertragspartner Kollektivver- tragspartner ist an keine Form gebunden. Sie erfolgt in Form einer einfachen Bestätigung der Zustimmung. Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine Schiedskommission zu befassen, die möglichst aus dem Kreis der an diesen Verhandlungen Beteiligten zu besetzen ist. Eine Einigung der Schiedskommission stellt gleichzeitig die Zustimmung der Kollektivver- tragspartner dar. Wesentliches Erfordernis der Regelung ist, dass die Verteilung der Normalarbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wochen vor Beginn festzulegen ist. Es wurde eine Ausnahme inso- weit aufgenommen, dass eine Koppelung mit I mög- lich ist, dh, es kann eine Kombination zwischen ge- wählten freien Tagen und einer Bandbreitenregelung möglich sein. Für die Vereinbarung der freien Tage gilt I sinngemäß. Eine besondere Regelung über die Frage des Ver- dienstes Verdiens- tes wurde aufgenommen. Die von den geleisteten Stunden abhängigen Zulagen und Zuschläge (insbesondere SEG-Zulagen) sind nach den geleisteten Stunden zu berechnen. Eine Regelung musste auch für ein Ausscheiden wäh- rend des Laufes der Bandbreitenregelung (II) gefun- den werden. Hat der Angestellte bei der Endabrech- nung und beim Ausscheiden mehr Stunden geleistet, als es der durchschnittlichen Normalarbeitszeit im zu- rückgelegten Teil des Durchrechnungszeitraumes entsprichtent- spricht, dann hat er grundsätzlich Anspruch auf den Normalstundenverdienst für diese Mehrstunden. Lediglich Le- diglich bei den in den Fällen von II diesbezüglich angeführten ange- führten Austrittsgründen gebührt Überstunden- entlohnungÜberstundenent- lohnung. Die Bestimmungen über die Mehrarbeit (§ 4b) sind in diesem Fall nicht anwendbar. Hat er zum Zeitpunkt des Ausscheidens weniger ge- leistet, als es der durchschnittlichen Arbeitszeit im zu- rückgelegten Teil des Durchrechnungszeitraumes entsprichtent- spricht, dann hat er das zu viel bezahlte Gehalt zu- rückzuzahlen, und zwar bei den Auflösungsgründen, die bei diesem Punkt angeführt sind. Für die angeführten Gründe der vorzeitigen Auflösung gelten die §§ 26 und 27 des Angestelltengesetzes. Eine Ei- ne Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers liegt vor, wenn die Entlassung ungerechtfertigt ist oder Ent- lassungsgründe Entlassungsgründe vorliegen, die nicht im Verschulden Ver- schulden des Arbeitnehmers liegen.
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