Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein: (i) Barsicherheiten dürfen nur angelegt werden in: (a) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, einer in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen und Island, jedoch nicht Liechtenstein) zugelassenen Bank, einer in einem der Unterzeichnerstaaten (ohne EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) der Basler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 (Schweiz, Xxxxxx, Xxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx) zugelassenen Bank oder einem Kreditinstitut in einem Drittland, das gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig eingestuft wird (die „Maßgeblichen Institute“); (b) hohen Bonitätsanforderungen genügende Staatsanleihen; (c) Umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern es sich dabei um Transaktionen mit Kreditinstituten handelt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft jederzeit den gesamten aufgelaufenen Geldbetrag zurückfordern kann; (d) kurzfristige Geldmarktfonds wie in den ESMA Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds (ref CESR/10-049) definiert; (ii) Barsicherheiten müssen gegebenenfalls die Anforderungen des vorstehenden Abschnitts 1.1.1(v) erfüllen; (iii) angelegte Barsicherheiten dürfen nicht als Einlage bei dem Kontrahenten oder einem verbundenen Rechtsträger platziert werden.
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Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
(i) Barsicherheiten dürfen nur angelegt werden in:
(a) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, einer in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen und Island, jedoch nicht Liechtenstein) zugelassenen Bank, einer in einem der Unterzeichnerstaaten (ohne EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) der Basler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 (Schweiz, XxxxxxKanada, XxxxxJapan, Xxxxxxxxxxx XxxxxxxxxxVereinigtes Königreich, Xxxxxxxxxx XxxxxxxVereinigte Staaten) zugelassenen Bank oder einem Kreditinstitut in einem Drittland, das gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig eingestuft wird (die „Maßgeblichen Institute“);
(b) hohen Bonitätsanforderungen genügende Staatsanleihen;
(c) Umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern es sich dabei um Transaktionen mit Kreditinstituten handelt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft jederzeit den gesamten aufgelaufenen Geldbetrag zurückfordern kann;
(d) kurzfristige Geldmarktfonds wie in den ESMA Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds (ref CESR/10-049) definiert;
(ii) Barsicherheiten müssen gegebenenfalls die Anforderungen des vorstehenden Abschnitts 1.1.1(v) erfüllen;
(iii) angelegte Barsicherheiten dürfen nicht als Einlage bei dem Kontrahenten oder einem verbundenen Rechtsträger platziert werden.
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Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
(i) Barsicherheiten dürfen nur angelegt werden in:
(a) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, einer in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen und Island, jedoch nicht Liechtenstein) zugelassenen Bank, einer in einem der Unterzeichnerstaaten (ohne EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) der Basler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 (Schweiz, Xxxxxx, Xxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx) zugelassenen Bank oder einem Kreditinstitut in einem Drittland, das gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig eingestuft wird (die „"Maßgeblichen Institute“");
(b) hohen Bonitätsanforderungen genügende Staatsanleihen;
(c) Umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern es sich dabei um Transaktionen mit Kreditinstituten handelt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft jederzeit den gesamten aufgelaufenen Geldbetrag zurückfordern kann;
(d) kurzfristige Geldmarktfonds wie in den ESMA Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds (ref CESR/10-049) definiert;
(ii) Barsicherheiten müssen gegebenenfalls die Anforderungen des vorstehenden Abschnitts 1.1.1(v) erfüllen;
(iii) angelegte Barsicherheiten dürfen nicht als Einlage bei dem Kontrahenten oder einem verbundenen Rechtsträger platziert werden.
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Barsicherheiten. 1.2.1 Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllt sein:
(i) Barsicherheiten dürfen nur angelegt werden in:
(a) Einlagen bei einem EU-Kreditinstitut, einer in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen und Island, jedoch nicht Liechtenstein) zugelassenen Bank, einer in einem der Unterzeichnerstaaten (ohne EU- oder EWR-Mitgliedstaaten) der Basler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 (Schweiz, XxxxxxKanada, XxxxxJapan, Xxxxxxxxxxx XxxxxxxxxxVereinigtes Königreich, Xxxxxxxxxx XxxxxxxVereinigte Staaten) zugelassenen Bank oder einem Kreditinstitut in einem Drittland, das gemäß Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als gleichwertig eingestuft wird (die „"Maßgeblichen Institute“");
(b) hohen Bonitätsanforderungen genügende Staatsanleihen;
(c) Umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern es sich dabei um Transaktionen mit Kreditinstituten handelt, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, und die Gesellschaft jederzeit den gesamten aufgelaufenen Geldbetrag zurückfordern kann;
(d) kurzfristige Geldmarktfonds wie in den ESMA Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds (ref CESR/10-049) definiert;
(ii) Barsicherheiten müssen gegebenenfalls die Anforderungen des vorstehenden Abschnitts 1.1.1(v) erfüllen;
(iii) angelegte Barsicherheiten dürfen nicht als Einlage bei dem Kontrahenten oder einem verbundenen Rechtsträger platziert werden.
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