Basiswertbezogene Bedingungen Musterklauseln

Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert (1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Index. (2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner (der "Maßgebliche Indexberechner") berechnet und veröffentlicht wird. "Handelstage" sind Tage, an denen der Index vom Maßgeblichen Indexberechner üblicherweise berechnet und veröffentlicht wird. "Handelsstunden" sind Stunden, während denen vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen üblicherweise Kurse für den Index berechnet und veröffentlicht werden. Nr. 6 Anpassungen (1) Die für die Berechnung des Auszahlungsbetrags maßgeblichen Ausstattungsmerkmale der Wertpapiere unterliegen der Anpassung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend "Anpassungen"). (2) Veränderungen in der Berechnung des Basiswerts (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Basiswert berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Wertpapierrechts, es sei denn, dass das neue maßgebende Konzept und die Berechnung des Basiswerts infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen des Emittenten nicht mehr vergleichbar sind mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Basiswerts. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleichbleibender Kurse der in dem Basiswert enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwerts ergibt. Eine Anpassung des Wertpapierrechts kann auch bei Aufhebung des Basiswerts und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Der Emittent passt das Wertpapierrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Xxxxxxxxxxxxxxx erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Wertpapierrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt gemacht. (3) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, wird der Emit...
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert (1) Der "Basiswert" entspricht dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Index. (2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen von dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Indexberechner (der "Maßgebliche Indexberechner") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen für den Index fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen (unter Ausschluss der auf Grundlage der untertägigen Mittagsauktion oder einer anderen untertägigen Auktion berechneten Kurse). Bei DAX/X-DAX als Basiswert entspricht der Beobachtungskurs des Basiswerts den vom Maßgeblichen Indexberechner an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen (i) des DAX® Performance Index (ISIN DE0008469008) oder
Basiswertbezogene Bedingungen. Nr. 5 Basiswert (1) Der "Basiswert" entspricht der bzw. dem in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Basiswert angegebenen Aktie bzw. aktienvertretenden Wertpapier der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Gesellschaft (die "Gesellschaft"). (2) Der "Referenzpreis" des Basiswerts entspricht dem in der Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen als Referenzpreis angegebenen Kurs des Basiswerts, wie er an Handelstagen an der in der Tabelle 2 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegebenen Maßgeblichen Börse (die "Maßgebliche Börse") berechnet und veröffentlicht wird. Der "Beobachtungskurs" des Basiswerts entspricht den an der Maßgeblichen Börse an Handelstagen für den Basiswert fortlaufend berechneten und veröffentlichten Kursen. "Beobachtungsstunden" sind die Handelsstunden. "Handelstage" sind Tage, an denen der Basiswert an der Maßgeblichen Börse üblicherweise gehandelt wird.